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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Warum riskiert eine Gemeinde viel mit Veränderungssperre » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Warum riskiert eine Gemeinde viel mit Veränderungssperre
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immo2012 immo2012 ist männlich
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Warum riskiert eine Gemeinde viel mit Veränderungssperre

Bei meinem Antrag wurde nun nach 4,5 Monaten eine Veränderungssperre beschlossen und der Antrag quasi von heute auf morgen "unendlich" auf Eis gelegt (zu dem Zeitpunkt war der Antrag bereits lange positiv durch alle Abteilungen durch und wartete nur noch auf den Ausdruck der Genehmigung).
In meinem Fall sehe ich gute Chancen für Entschädigung/Nutzungsausfall etc aber warum geht eine Gemeinde so ein hohes Risiko ein?
Es wäre die erste Spielhalle in einem Ort gewesen.
1 28.11.2012 09:02 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
Solon
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Hallo immo,

hattest Du einen positiven Bauvorbescheid bevor die Veränderungssperre kam?


VG
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2 28.11.2012 16:21 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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Zitat:
Original von Meike
Hallo immo,

hattest Du einen positiven Bauvorbescheid bevor die Veränderungssperre kam?


VG
Meike


Nur die Zustimmung der Gemeinde und das mündliche OK vom Sachbearbeiter. Unterlagen waren alle durch und OK

Die Abteilungsleiterin hats dann 2 Monate nicht mehr weiterbearbeitet
3 28.11.2012 18:04 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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Hallo Immo,

verstehe nun nicht was die Gemeinde "riskiert" haben sollte.

Ich persönlich kenne nur Urteilslagen pro Spielhalle, wenn NACH einem positiven Bauvorbescheid
eine Veränderungssperre erfolgte.

Kennst Du andere Urteile?

VG
Meike
4 28.11.2012 20:21 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Original von Meike
Hallo Immo,

verstehe nun nicht was die Gemeinde "riskiert" haben sollte.

Ich persönlich kenne nur Urteilslagen pro Spielhalle, wenn NACH einem positiven Bauvorbescheid
eine Veränderungssperre erfolgte.

Kennst Du andere Urteile?

VG
Meike


Im Prinzip gehts um den Zeitraum. Wenn zu dem Zeitpunkt der Veränderrungssperre schon die Erlaubnis hätte erteilt werden müssen unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit stellt das ganze eine rechtswidrige Maßnahme dar (die Nichterteilung bzw Ablehung).

Sonst könnte ja die Behörde den Antrag Jahrelang liegenlassen bis unter Umständen die Gemeinde Zeit hat die Veränderungssperre an den Start zu bringen.

Bei 4,5 Monaten ist denke ich mal der Fall eingetreten.
Es gilt ja bei Bauanträgen ansich die Pflicht der unverzüglichen Sachentscheidung.

Die Veränderungssperre Zeitnah dem Bauantrag an den Start zu bringen liegt im Risikoraum der Gemeinde und ist quasi Ihr Verschulden wenns zu spät kommt.

Dazu wurde bei mir die Veränderungssperre noch formal unwirksam erlassen da der Beschluss für den Bebauungsplan zwar zu dem Zeitpunkt der Veränderungssperre zwar veröffentlicht aber noch nicht bekanntgemacht war (und daher rechtlich noch unwirksam) imho weiterer Anfängerfehler der Gemeinde.
5 28.11.2012 22:35 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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Hallo immo,

also halten wir Deine Ausführungen fest

1. Du hast nicht einmal einen positiven Bauvorbescheid.

- http://dejure.org/gesetze/BauGB/14.html


2. Du glaubst, dass Du eine Entschädigung erhalten wirst, weil
- ein Sachbearbeiter sein "mündliches" OK gegeben hatte
- dein "Antrag" 4,5 Monate vorlag bis zur Veränderungssperre
- der B-Plan zum Zeitpunkt der Veränderungssperre noch nicht öffentlich bekannt gegeben wurde

- http://dejure.org/gesetze/BauGB/15.html
- http://dejure.org/gesetze/BauGB/18.html


3. Du hattest weder eine Klage zur Feststellung eingereicht.
Du hattest weder eine Klage auf Untätigkeit eingereicht.


4. Dir ist kein Urteil bekannt, welches Deine Entschädigungsthese stützt.


Daher,
sobald Du ein Urteil erreicht hast, stell es bitte hier ein, würde mich sehr interessiern,
da ich nach meiner p.E. bis jetzt Deine Chnacen ganz anders bewerte als Du selbst, aber das mag auch ein "Anfängerfehler" sein.

VG
Meike
6 29.11.2012 04:54 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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1) Wenn ich den gehabt hätte wäre ja die Veränderungssperre ohne Belang für mich
2) Die veränderungssperre wurde ja beschlossen aber formal unwirsam veröffentlicht
Entschädigung bei zurückstellung muss ab dem ersten tag bezahlt werden wenn klar ist das es eine dauernde zurückstellung ist (z.b. Verbot von Vergnügungsstätten)
3) Zu dem Zeitpunkt war es nicht notwendig oder geboten
4) LG Dortmund 8 158/8 war ein ähnlicher Fall
7 29.11.2012 08:37 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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Zitat:
Original von immo2012
2) Die veränderungssperre wurde ja beschlossen aber formal unwirsam veröffentlicht


Wo lag denn deiner Meinung nach der Verfahrensfehler?

__________________
Alt aber wahr:
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8 29.11.2012 09:33 TobiP ist offline E-Mail an TobiP senden Homepage von TobiP Beiträge von TobiP suchen
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Zitat:
Original von TobiP
Zitat:
Original von immo2012
2) Die veränderungssperre wurde ja beschlossen aber formal unwirsam veröffentlicht


Wo lag denn deiner Meinung nach der Verfahrensfehler?



Amtsblatt Tag 1.1
Beschluss zum erstellen eines Bebauungsplans A
Beschluss für veränderungssperre für Bereich Bebauungsplan A
Beantragung Zurückstellung für Bauvorhaben wegen Veränderungssperre 1.1 bei Baurechtsbehörde

Am 1.1. ist der Beschluss zur Ausstellung eines Bebauungsplans A zwar veröffentlicht aber noch nicht bekanntgemacht daher also noch rechtsunwirksam.
Der Beschluss der Veränderungssperre bezieht sich daher auf einen (noch) unwirksamen Beschluss für Bebauungsplan A und ist daher formal unwirksam
Die Zurückstellung des Bauantrags wegen eines formal unwirksamen Veränderungssperre ist daher auch unwirksam.


Im Prinzip wurde die Bekanntmachung vergessen oder übergangen

oder hab ich ein Denkfehler gemacht?

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von immo2012: 29.11.2012 11:53.

9 29.11.2012 11:40 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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Der Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ist nicht gleichzusetzen mit einer Satzung bzw. dem Bebauungsplan oder der Veränderungssperre selbst (welche als Satzung ausgefertigt werden, vgl. §§ 10 Abs.1 und 16 Abs. 1 BauGB) und bedarf zwar der öffentlichen Bekanntmachung, insb. wenn eine Veränderungssperre beschlossen werden soll, hat jedoch schon bereits mit der Beschlussfassung im Gemeinde-/Stadtrat bzw. dem entsprechenden Ausschuss Rechtswirkung.

Es ist sogar möglich, beide Beschlussfassungen (Aufstellung BPlan und Veränderungssperre) in der selben Sitzung zu fassen. Die Veränderungssperre entfaltet natürlich erst Rechtswirkung, wenn die Satzung ausgefertigt und ortsüblich bekannt gemacht wird (vgl. § 16 BauGB).

Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist übrigens die öffentliche Bekanntmachung.

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10 29.11.2012 14:38 TobiP ist offline E-Mail an TobiP senden Homepage von TobiP Beiträge von TobiP suchen
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Zitat:
Original von TobiP
Der Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ist nicht gleichzusetzen mit einer Satzung bzw. dem Bebauungsplan oder der Veränderungssperre selbst (welche als Satzung ausgefertigt werden, vgl. §§ 10 Abs.1 und 16 Abs. 1 BauGB) und bedarf zwar der öffentlichen Bekanntmachung, insb. wenn eine Veränderungssperre beschlossen werden soll, hat jedoch schon bereits mit der Beschlussfassung im Gemeinde-/Stadtrat bzw. dem entsprechenden Ausschuss Rechtswirkung.

Es ist sogar möglich, beide Beschlussfassungen (Aufstellung BPlan und Veränderungssperre) in der selben Sitzung zu fassen. Die Veränderungssperre entfaltet natürlich erst Rechtswirkung, wenn die Satzung ausgefertigt und ortsüblich bekannt gemacht wird (vgl. § 16 BauGB).

Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist übrigens die öffentliche Bekanntmachung.


Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist die Veröffentlichung

Ortsüblich Bekanntgemacht im Rechtsinne ist es erst nach


der Aushangfrist von ca. 2 Wochen

Vor Ablauf der Aushangfrist ist es noch nicht rechtswirksam und kann natürlich insbesondere nicht benutzt werden für eine Veränderungssperre



Anders als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 8.2.2008 - 1 MN 346/07 -) geht der Senat nunmehr davon aus, dass die ursprüngliche Veränderungssperre infolge formeller Mängel nicht wirksam geworden ist, weil nämlich diese Veränderungssperre öffentlich bekannt gemacht wurde (Amtsblatt vom 13. Juli 2007), bevor die zweiwöchige Aushangfrist (ab 5. Juli 2007) für die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses abgelaufen war.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von immo2012: 29.11.2012 19:00.

11 29.11.2012 18:57 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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Bevor du jetzt mehr oder weniger wahllos dir passende Urteile heraussuchst, schau mal in der Satzung über öffentliche Bekanntmachungen deiner Gemeinde (Pflichtsatzung), wie die das geregelt hat. In BW hat die Gemeinde nämlich die Wahl, welche Form der öffentlichen Bekanntmachung sie wählt. Wenn dort - wie ich mal vermute - das Amtsblatt als Publikationsorgan gewählt wird, ist ein Aushang nicht erforderlich.

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12 29.11.2012 21:18 TobiP ist offline E-Mail an TobiP senden Homepage von TobiP Beiträge von TobiP suchen
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Zitat:
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Bevor du jetzt mehr oder weniger wahllos dir passende Urteile heraussuchst, schau mal in der Satzung über öffentliche Bekanntmachungen deiner Gemeinde (Pflichtsatzung), wie die das geregelt hat. In BW hat die Gemeinde nämlich die Wahl, welche Form der öffentlichen Bekanntmachung sie wählt. Wenn dort - wie ich mal vermute - das Amtsblatt als Publikationsorgan gewählt wird, ist ein Aushang nicht erforderlich.


Ob Aushang oder Amtsblatt ist egal es geht hier einfach um die 2 Wochenfrist.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von immo2012: 29.11.2012 21:57.

13 29.11.2012 21:56 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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Rechtsgrundlage? Im BauGB ist zur Frist nichts gesagt, demnach ist es eine Frage des Kommunalverfassungsrechts. Ein Aushang hat immer länger zu erfolgen, wohingegen im Fall der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt die Satzung o.ä. am Tag nach Erscheinen des Amtsblattes als bekannt gemacht gilt....so zumindest hier in Rlp.


___________________________

EDIT:
Hier bspw. ein Auszug aus der o.a. Satzung der Stadt Aalen:

§ 1 Ordentliche Form öffentlicher Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen sind solche Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung durch Rechtsnorm vorgeschrieben ist.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Aalen ergehen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Aalen (Stadtinfo), das in dem regionalen Anzeigenblatt „Info Ostalb“ (Verlag: Ostalb Medien GmbH) veröffentlicht wird.

(3) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TobiP: 30.11.2012 08:49.

14 29.11.2012 22:24 TobiP ist offline E-Mail an TobiP senden Homepage von TobiP Beiträge von TobiP suchen
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Rechtsgrundlage? Im BauGB ist zur Frist nichts gesagt, demnach ist es eine Frage des Kommunalverfassungsrechts. Ein Aushang hat immer länger zu erfolgen, wohingegen im Fall der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt die Satzung o.ä. am Tag nach Erscheinen des Amtsblattes als bekannt gemacht gilt....so zumindest hier in Rlp.


___________________________

EDIT:
Hier bspw. ein Auszug aus der o.a. Satzung der Stadt Aalen:

§ 1 Ordentliche Form öffentlicher Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen sind solche Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung durch Rechtsnorm vorgeschrieben ist.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Aalen ergehen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Aalen (Stadtinfo), das in dem regionalen Anzeigenblatt „Info Ostalb“ (Verlag: Ostalb Medien GmbH) veröffentlicht wird.

(3) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.



Ich bin ja in BW
Hier steht mind 1 Woche. Bei mir war es aber quasi Fristlos


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg

Bei dieser Bekanntmachungsform ist die Bekanntmachung erst nach Ablauf der für
den Anschlag festgesetzten Frist von mindestens einer Woche erfolgt; für die Berechnung dieser Frist ist
die letzte Bekanntmachungshandlung (Anschlag oder Hinweis) maßgebend
15 30.11.2012 08:52 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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Wie gesagt, es kommt ganz auf die Regelung der örtlichen Satzung der Gemeinde an; die Gemeindeordnung, die Durchführungsvorschrift zur GemO (DVO GemO) sowie die von dir zitierte Verwaltungsvorschrift geben nur den Rahmen vor. Der Gemeinde wird hier insofern Entscheidungsspielraum eingeräumt.

Die Wochenfrist bezieht sich im Übrigen nur auf den Aushang! Wenn deine Gemeinde die Veröffentlichung im Amtsblatt als Form der ö.B. gewählt hat, kann dies auch bspw. wie bei der Stadt Aalen am Tag der Veröffentlichung als öffentlich bekannt gemacht gelten.

Für alles weitere würde ich empfehlen, einen Rechtsbeistand deiner Wahl einzuschalten.

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16 30.11.2012 09:37 TobiP ist offline E-Mail an TobiP senden Homepage von TobiP Beiträge von TobiP suchen
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Hallo Immo,

schau bitte nochmal nach dem Aktenzeichen oder gebe auch dazu das Datum der Verkündung an,
ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW nicht zu finden.

VG
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17 30.11.2012 21:47 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Immo,

da Du nun Deinen Sachverhalt in zwei weiteren Themen erklärst, wäre es doch einfacher systematisch vorzugehen,

denn Du hattest hier von einer angeblichen Urteilslage geschrieben, welche so in der Rechtsprechungsdatenbank NRW nicht zu finden ist, daher gib bitte das Datum der Entscheidung an, bzw. setz den Link, denn die Urteile sind alle veröffentlicht.


VG
Meike
18 06.12.2012 19:16 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Immo,

da Du nun Deinen Sachverhalt in zwei weiteren Themen erklärst, wäre es doch einfacher systematisch vorzugehen,

denn Du hattest hier von einer angeblichen Urteilslage geschrieben, welche so in der Rechtsprechungsdatenbank NRW nicht zu finden ist, daher gib bitte das Datum der Entscheidung an, bzw. setz den Link, denn die Urteile sind alle veröffentlicht.


VG
Meike


Wenn es um die Sachen mit den Veröffentlichungsfristen geht spiielt es bei mir keine Rolle mehr da in beiden Verfahren massig materielle Fehler gemacht worden sind bei den Beschlüssen bzw Satzungen
Also egal ob es Formel richtig bekannt gemacht wurde oder nicht mangelt es einfach an Form und Inhalt der Bauplaungsbeschlüsse und Satzungen der Veränderungssperre

Gerade in dem Fall vom 2.7 sehe ich nun meine Chancen für Entschädigung sehr gut ein

was mir noch unklar ist ob die baurechtsbehörde selbststädig sagen darf das ein bebauungsplan unwirksam iist wegen materieller mängel oder ob das ein gericht machen musss

In meinem Fall haben die beiden Gemeinden richtig Schnellschüsse hingelegt ohne jemals mit der Materie vertraut gewesen zu sein

Da wurden Teiilweise richtige Anfängerfehler gemacht

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von immo2012: 06.12.2012 20:16.

19 06.12.2012 20:06 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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Hallo immo,

Du hast eine ganz persönliche Sicht der Dinge, die Du offenbar nicht einmal mit Urteilslagen stützen kannst.

Anstatt über angebliche "Anfängerfehler" einer Kommune zu sprechen,

solltest Du einfach mal sehen was Du denn bis jetzt hast,

und das ist nicht einmal ein positiver Bauvorbescheid.

Was sagt denn Dein Rechtsanwalt dazu, hatte der für Dich bereits Schadensersatzklage eingereicht?

Falls ja, würde mich dessen Begründung sehr interessieren.


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20 07.12.2012 03:51 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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