Warum riskiert eine Gemeinde viel mit Veränderungssperre |
immo2012
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Warum riskiert eine Gemeinde viel mit Veränderungssperre |
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Bei meinem Antrag wurde nun nach 4,5 Monaten eine Veränderungssperre beschlossen und der Antrag quasi von heute auf morgen "unendlich" auf Eis gelegt (zu dem Zeitpunkt war der Antrag bereits lange positiv durch alle Abteilungen durch und wartete nur noch auf den Ausdruck der Genehmigung).
In meinem Fall sehe ich gute Chancen für Entschädigung/Nutzungsausfall etc aber warum geht eine Gemeinde so ein hohes Risiko ein?
Es wäre die erste Spielhalle in einem Ort gewesen.
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28.11.2012 09:02 |
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Solon
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Meike
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Hallo immo,
hattest Du einen positiven Bauvorbescheid bevor die Veränderungssperre kam?
VG
Meike
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2
28.11.2012 16:21 |
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Solon
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immo2012
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo immo,
hattest Du einen positiven Bauvorbescheid bevor die Veränderungssperre kam?
VG
Meike |
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Nur die Zustimmung der Gemeinde und das mündliche OK vom Sachbearbeiter. Unterlagen waren alle durch und OK
Die Abteilungsleiterin hats dann 2 Monate nicht mehr weiterbearbeitet
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3
28.11.2012 18:04 |
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Meike
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Hallo Immo,
verstehe nun nicht was die Gemeinde "riskiert" haben sollte.
Ich persönlich kenne nur Urteilslagen pro Spielhalle, wenn NACH einem positiven Bauvorbescheid
eine Veränderungssperre erfolgte.
Kennst Du andere Urteile?
VG
Meike
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4
28.11.2012 20:21 |
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immo2012
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Immo,
verstehe nun nicht was die Gemeinde "riskiert" haben sollte.
Ich persönlich kenne nur Urteilslagen pro Spielhalle, wenn NACH einem positiven Bauvorbescheid
eine Veränderungssperre erfolgte.
Kennst Du andere Urteile?
VG
Meike |
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Im Prinzip gehts um den Zeitraum. Wenn zu dem Zeitpunkt der Veränderrungssperre schon die Erlaubnis hätte erteilt werden müssen unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit stellt das ganze eine rechtswidrige Maßnahme dar (die Nichterteilung bzw Ablehung).
Sonst könnte ja die Behörde den Antrag Jahrelang liegenlassen bis unter Umständen die Gemeinde Zeit hat die Veränderungssperre an den Start zu bringen.
Bei 4,5 Monaten ist denke ich mal der Fall eingetreten.
Es gilt ja bei Bauanträgen ansich die Pflicht der unverzüglichen Sachentscheidung.
Die Veränderungssperre Zeitnah dem Bauantrag an den Start zu bringen liegt im Risikoraum der Gemeinde und ist quasi Ihr Verschulden wenns zu spät kommt.
Dazu wurde bei mir die Veränderungssperre noch formal unwirksam erlassen da der Beschluss für den Bebauungsplan zwar zu dem Zeitpunkt der Veränderungssperre zwar veröffentlicht aber noch nicht bekanntgemacht war (und daher rechtlich noch unwirksam) imho weiterer Anfängerfehler der Gemeinde.
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5
28.11.2012 22:35 |
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Meike
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Hallo immo,
also halten wir Deine Ausführungen fest
1. Du hast nicht einmal einen positiven Bauvorbescheid.
- http://dejure.org/gesetze/BauGB/14.html
2. Du glaubst, dass Du eine Entschädigung erhalten wirst, weil
- ein Sachbearbeiter sein "mündliches" OK gegeben hatte
- dein "Antrag" 4,5 Monate vorlag bis zur Veränderungssperre
- der B-Plan zum Zeitpunkt der Veränderungssperre noch nicht öffentlich bekannt gegeben wurde
- http://dejure.org/gesetze/BauGB/15.html
- http://dejure.org/gesetze/BauGB/18.html
3. Du hattest weder eine Klage zur Feststellung eingereicht.
Du hattest weder eine Klage auf Untätigkeit eingereicht.
4. Dir ist kein Urteil bekannt, welches Deine Entschädigungsthese stützt.
Daher,
sobald Du ein Urteil erreicht hast, stell es bitte hier ein, würde mich sehr interessiern,
da ich nach meiner p.E. bis jetzt Deine Chnacen ganz anders bewerte als Du selbst, aber das mag auch ein "Anfängerfehler" sein.
VG
Meike
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6
29.11.2012 04:54 |
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immo2012
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1) Wenn ich den gehabt hätte wäre ja die Veränderungssperre ohne Belang für mich
2) Die veränderungssperre wurde ja beschlossen aber formal unwirsam veröffentlicht
Entschädigung bei zurückstellung muss ab dem ersten tag bezahlt werden wenn klar ist das es eine dauernde zurückstellung ist (z.b. Verbot von Vergnügungsstätten)
3) Zu dem Zeitpunkt war es nicht notwendig oder geboten
4) LG Dortmund 8 158/8 war ein ähnlicher Fall
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29.11.2012 08:37 |
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TobiP
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Zitat: |
Original von immo2012
2) Die veränderungssperre wurde ja beschlossen aber formal unwirsam veröffentlicht
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Wo lag denn deiner Meinung nach der Verfahrensfehler?
__________________ Alt aber wahr:
"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."
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8
29.11.2012 09:33 |
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TobiP
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Der Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ist nicht gleichzusetzen mit einer Satzung bzw. dem Bebauungsplan oder der Veränderungssperre selbst (welche als Satzung ausgefertigt werden, vgl. §§ 10 Abs.1 und 16 Abs. 1 BauGB) und bedarf zwar der öffentlichen Bekanntmachung, insb. wenn eine Veränderungssperre beschlossen werden soll, hat jedoch schon bereits mit der Beschlussfassung im Gemeinde-/Stadtrat bzw. dem entsprechenden Ausschuss Rechtswirkung.
Es ist sogar möglich, beide Beschlussfassungen (Aufstellung BPlan und Veränderungssperre) in der selben Sitzung zu fassen. Die Veränderungssperre entfaltet natürlich erst Rechtswirkung, wenn die Satzung ausgefertigt und ortsüblich bekannt gemacht wird (vgl. § 16 BauGB).
Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist übrigens die öffentliche Bekanntmachung.
__________________ Alt aber wahr:
"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."
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10
29.11.2012 14:38 |
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TobiP
Mitglied
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Bevor du jetzt mehr oder weniger wahllos dir passende Urteile heraussuchst, schau mal in der Satzung über öffentliche Bekanntmachungen deiner Gemeinde (Pflichtsatzung), wie die das geregelt hat. In BW hat die Gemeinde nämlich die Wahl, welche Form der öffentlichen Bekanntmachung sie wählt. Wenn dort - wie ich mal vermute - das Amtsblatt als Publikationsorgan gewählt wird, ist ein Aushang nicht erforderlich.
__________________ Alt aber wahr:
"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."
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12
29.11.2012 21:18 |
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immo2012
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Zitat: |
Original von TobiP
Rechtsgrundlage? Im BauGB ist zur Frist nichts gesagt, demnach ist es eine Frage des Kommunalverfassungsrechts. Ein Aushang hat immer länger zu erfolgen, wohingegen im Fall der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt die Satzung o.ä. am Tag nach Erscheinen des Amtsblattes als bekannt gemacht gilt....so zumindest hier in Rlp.
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EDIT:
Hier bspw. ein Auszug aus der o.a. Satzung der Stadt Aalen:
§ 1 Ordentliche Form öffentlicher Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen sind solche Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung durch Rechtsnorm vorgeschrieben ist.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Aalen ergehen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Aalen (Stadtinfo), das in dem regionalen Anzeigenblatt „Info Ostalb“ (Verlag: Ostalb Medien GmbH) veröffentlicht wird.
(3) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes. |
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Ich bin ja in BW
Hier steht mind 1 Woche. Bei mir war es aber quasi Fristlos
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg
Bei dieser Bekanntmachungsform ist die Bekanntmachung erst nach Ablauf der für
den Anschlag festgesetzten Frist von mindestens einer Woche erfolgt; für die Berechnung dieser Frist ist
die letzte Bekanntmachungshandlung (Anschlag oder Hinweis) maßgebend
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30.11.2012 08:52 |
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Meike
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Hallo Immo,
schau bitte nochmal nach dem Aktenzeichen oder gebe auch dazu das Datum der Verkündung an,
ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW nicht zu finden.
VG
Meike
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17
30.11.2012 21:47 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Immo,
da Du nun Deinen Sachverhalt in zwei weiteren Themen erklärst, wäre es doch einfacher systematisch vorzugehen,
denn Du hattest hier von einer angeblichen Urteilslage geschrieben, welche so in der Rechtsprechungsdatenbank NRW nicht zu finden ist, daher gib bitte das Datum der Entscheidung an, bzw. setz den Link, denn die Urteile sind alle veröffentlicht.
VG
Meike
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18
06.12.2012 19:16 |
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Meike
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Hallo immo,
Du hast eine ganz persönliche Sicht der Dinge, die Du offenbar nicht einmal mit Urteilslagen stützen kannst.
Anstatt über angebliche "Anfängerfehler" einer Kommune zu sprechen,
solltest Du einfach mal sehen was Du denn bis jetzt hast,
und das ist nicht einmal ein positiver Bauvorbescheid.
Was sagt denn Dein Rechtsanwalt dazu, hatte der für Dich bereits Schadensersatzklage eingereicht?
Falls ja, würde mich dessen Begründung sehr interessieren.
VG
Meike
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20
07.12.2012 03:51 |
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