Thema: Privatkredit und/oder privat Kreditkarte für Gewerbe verwenden |
TobiP
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Hallo,
ich glaube nicht, dass wir Ihnen hierzu hier eine Antwort geben können und werden, da sich dieses Forum primär mit dem Gewerberecht nach der Gewerbeordnung (GewO) beschäftigt.
Ihre Frage ist jedoch eher steuerrechtlich und zivilrechtlich (Vertragsverhältnis mit der Bank) relevant, weswegen hier eine Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt angezeigt ist.
Grüße
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Thema: LMAMG Rlp |
TobiP
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Zitat: |
Original von wyhlmaus50
Eine Rechtsverordnung ist ein "Gesetz" der Kommune (Legislative),
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Das ist leider nur bedingt richtig.
Eine Rechtsverordnung ist niemals ein Rechtsakt der Legislative, sondern immer der Exekutive. Eine Rechtsverordnung darf immer nur aufgrund eines Gesetzes im materiellen und formellen Sinne erlassen werden, ist aber selbst keines, auch wenn diese abstrakt-generelle Regelungen enthält (sog. Gesetz im materiellen Sinn). Insofern ist die Verwendung von Anführungszeichen wenn man bei Rechtsverordnungen von "Gesetz" spricht, durchaus richtig.
Auch hat eine kommunale Gebietskörperschaft kein legislatives Organ, da sowohl die Verwaltung als auch der Stadtrat (Kreistag, VG-Rat, etc.) Organe der Exekutive sind, siehe § 28 Abs. 1 GemO-RLP:
"Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Sie verwalten die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes."
Auch wenn das demokratisch gewählte Organ der Gemeinde berechtigt ist, abstrakt-generelle Regelungen (Satzungen, Rechtsverordnungen) zu erlassen, so ist es doch kein legislatives Organ, da es sich bei Satzungen und Rechtsverordnungen nur um Gesetze im materiellen Sinne handelt, nicht jedoch im formellen Sinne.
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Thema: Warum riskiert eine Gemeinde viel mit Veränderungssperre |
TobiP
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Wie gesagt, es kommt ganz auf die Regelung der örtlichen Satzung der Gemeinde an; die Gemeindeordnung, die Durchführungsvorschrift zur GemO (DVO GemO) sowie die von dir zitierte Verwaltungsvorschrift geben nur den Rahmen vor. Der Gemeinde wird hier insofern Entscheidungsspielraum eingeräumt.
Die Wochenfrist bezieht sich im Übrigen nur auf den Aushang! Wenn deine Gemeinde die Veröffentlichung im Amtsblatt als Form der ö.B. gewählt hat, kann dies auch bspw. wie bei der Stadt Aalen am Tag der Veröffentlichung als öffentlich bekannt gemacht gelten.
Für alles weitere würde ich empfehlen, einen Rechtsbeistand deiner Wahl einzuschalten.
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Thema: Warum riskiert eine Gemeinde viel mit Veränderungssperre |
TobiP
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Rechtsgrundlage? Im BauGB ist zur Frist nichts gesagt, demnach ist es eine Frage des Kommunalverfassungsrechts. Ein Aushang hat immer länger zu erfolgen, wohingegen im Fall der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt die Satzung o.ä. am Tag nach Erscheinen des Amtsblattes als bekannt gemacht gilt....so zumindest hier in Rlp.
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EDIT:
Hier bspw. ein Auszug aus der o.a. Satzung der Stadt Aalen:
§ 1 Ordentliche Form öffentlicher Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen sind solche Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung durch Rechtsnorm vorgeschrieben ist.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Aalen ergehen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Aalen (Stadtinfo), das in dem regionalen Anzeigenblatt „Info Ostalb“ (Verlag: Ostalb Medien GmbH) veröffentlicht wird.
(3) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.
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Thema: Warum riskiert eine Gemeinde viel mit Veränderungssperre |
TobiP
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Bevor du jetzt mehr oder weniger wahllos dir passende Urteile heraussuchst, schau mal in der Satzung über öffentliche Bekanntmachungen deiner Gemeinde (Pflichtsatzung), wie die das geregelt hat. In BW hat die Gemeinde nämlich die Wahl, welche Form der öffentlichen Bekanntmachung sie wählt. Wenn dort - wie ich mal vermute - das Amtsblatt als Publikationsorgan gewählt wird, ist ein Aushang nicht erforderlich.
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Thema: Warum riskiert eine Gemeinde viel mit Veränderungssperre |
TobiP
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Der Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ist nicht gleichzusetzen mit einer Satzung bzw. dem Bebauungsplan oder der Veränderungssperre selbst (welche als Satzung ausgefertigt werden, vgl. §§ 10 Abs.1 und 16 Abs. 1 BauGB) und bedarf zwar der öffentlichen Bekanntmachung, insb. wenn eine Veränderungssperre beschlossen werden soll, hat jedoch schon bereits mit der Beschlussfassung im Gemeinde-/Stadtrat bzw. dem entsprechenden Ausschuss Rechtswirkung.
Es ist sogar möglich, beide Beschlussfassungen (Aufstellung BPlan und Veränderungssperre) in der selben Sitzung zu fassen. Die Veränderungssperre entfaltet natürlich erst Rechtswirkung, wenn die Satzung ausgefertigt und ortsüblich bekannt gemacht wird (vgl. § 16 BauGB).
Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist übrigens die öffentliche Bekanntmachung.
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