Gewerbeanmeldung nötig für 2 Wochen? |
Kobe88
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Gewerbeanmeldung nötig für 2 Wochen? |
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Hallo,
folgende Sache:
Ein bereits bestehender Gewerbebetrieb möchte für knapp 16 Tagen in einer neuen Betriebsstätte im selben Ort ein Geschäft eröffnen und dort Textilwaren verkaufen.
Wie verbleibe ich am besten oder was ist nötig?
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1
11.09.2012 10:17 |
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Solon
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LKWittenberg
Mitglied
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RE: Gewerbeanmeldung nötig für 2 Wochen? |
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M.E. ist hier keine Gewerbeanmeldung nötig.
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2
11.09.2012 12:44 |
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Solon
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Kobe88
Doppel-As
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RE: Gewerbeanmeldung nötig für 2 Wochen? |
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Kann ich mir in einer Art nicht so vorstellen...aus welchen Grund denn?
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3
11.09.2012 12:54 |
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LKKS
Kaiser
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Schon mal an den § 56a GewO gedacht?
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4
11.09.2012 13:01 |
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Kobe88
Doppel-As
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Ich muss dazu noch sagen, dieses soll schon in 2 Tagen beginnen und dann halt bis Ende September andauern. davon haben wir auch heute erst erfahren.
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5
11.09.2012 13:07 |
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Kobe88
Doppel-As
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werde ich wohl auch so machen...ich denke auch mal das es angezeigt werden müsste.
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7
11.09.2012 14:25 |
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LKWittenberg
Mitglied
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bei lediglich 16 Tagen ist der Niederlassungsbegriff noch nicht erfüllt - so dass hier keine Anzeige nach § 14 GewO vorgenommen werden kann
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8
11.09.2012 14:26 |
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Kobe88
Doppel-As
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was ist jetzt die schlussfolgerung um nun auf ein konkretes ergebnis zu kommen?
einfach in der neuen betriebsstätte die firma die 2 wochen lang was verkaufen?
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9
11.09.2012 14:30 |
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LKWittenberg
Mitglied
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konkretes Ergebnis: - keine Anzeige nach § 14 GewO
- § 56a GewO prüfen, ggf. OWiG Verfahren (§ 145 Abs. 3 Nr. 6 GewO)
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11.09.2012 14:48 |
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Engelchen
Haudegen
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mal eine doofe Frage zwischendurch: Ab welchem Zeitraum ist denn der Niederlassungsbegriff erfüllt? In meinem Kommentar (Friauf) kann ich auf die Schnelle hierzu keine Aussage finden
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11.09.2012 15:38 |
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LKWittenberg
Mitglied
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Kommentar Friauf zu § 55 Randnummer 74 ff GewO:
Niederlassung: räumliche, zeitliche, einrichtungsbezogene und frequentielle Komponente
zeitliche Komponente (Randnummer 78): (...) wird eine Niederlassung demgegenüber erst dann vermutet, wenn mindestens sechs Wochen (...)
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12.09.2012 08:46 |
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Engelchen
Haudegen
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und wieder ein bisschen schlauer geworden
LKWittenberg!!
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12.09.2012 09:35 |
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casinomaus
Grünschnabel
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Ich habe erst im Juni im Gewerberechtgrundkurs gelernt, dass diese 6-Wochen Frist hinfällig sei. Maßgeblich sei nun allein der Begriff in § 4 Abs. 3 GewO "auf unbestimmte Zeit..."
Eine Gewähr erfolgt auf diese Aussage natürlich nicht
Lg aus Bayern!
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18.09.2012 07:33 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo Casinomaus,
ich weiß ja nicht, wer die Weisheit besitzt, eine durch die Rechtsprechung gewachsene Fristenannahme für hinfällig zu erklären.
Aber egal. Im vorliegenden Fall ist auf jeden Fall keine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO zulässig, da es an der Dauerhaftigkeit des Betriebes mangelt.
In Betracht kommen kann nur ein Wanderlager nach § 56 a GewO, welches rechtzeitig anzuzeigen ist.
Reisegewerbekartenpflichtig ist das Ganze auch noch.
Kurzum, wenn er die RGK nicht hat und die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet hat, dann verkauft er eben mal gar nichts (Untersagung).
Oder man lässt den Gewerbetreibenden rechtswidrigerweise für zwei Wochen eine Anzeige nach § 14 GewO erstatten.
@kobe 88: Wie habt ihr euch denn nun entschieden?
VG J. Simon
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18.09.2012 08:39 |
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