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Thema: Gewerbeanmeldung nötig für 2 Wochen? |
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Kommentar Friauf zu § 55 Randnummer 74 ff GewO:
Niederlassung: räumliche, zeitliche, einrichtungsbezogene und frequentielle Komponente
zeitliche Komponente (Randnummer 78): (...) wird eine Niederlassung demgegenüber erst dann vermutet, wenn mindestens sechs Wochen (...)
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Thema: Gewerbeanmeldung nötig für 2 Wochen? |
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bei lediglich 16 Tagen ist der Niederlassungsbegriff noch nicht erfüllt - so dass hier keine Anzeige nach § 14 GewO vorgenommen werden kann
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Thema: Eine ausländische Firma anmelden |
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Inwieweit die Firma in der Rechtsform hier tätig werden kann oder nicht ist doch Sache des Handelsregisters.
Seitens der Gewerbebehörde ist doch "nur" zu prüfen, ob die Tätigkeit ein Gewerbe ist und ob ggf. eine Erlaubnis noch erforderlich ist.
Mit der Gewerbeanzeige soll ja dann eine Gewerbeüberwachung aus Sicht der Gewerbebehörden gewährleistet werden. Ob es in der Rechtsform oder bei steuerlichen Sachen Probleme gibt, ist m.E. Sache der zuständigen Behörden und nicht der Gewerbebehörden.
Auf alle Fälle ist die Echtheit des Auszuges zu überprüfen. M.E. würde es ausreichen wenn dies ein Steuerberater bescheinigt.
Der Geschäftsführers vor Ort ist m.E. auch der richtige Adressat, der in der Gewerbeanzeige auch aufzunehmen ist. Wie oben gesagt, die Gewerbeanzeige dient der Gewerbeüberwachung, etwaigige ordnungsbehördliche Maßnahmen richten sich sowieso gegen ihn und nicht gegen irgendwelche Geschäftsführer in der USA, also ist in diesem Fall auch er einzutragen.
Sollte sich im nachhinnein beim Handesregister was anderes rausstellen kann man die Daten immer noch aktualisieren.
Mag sein, dass ich total falsch liege aber ich würde es so machen.
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Thema: GbR = (Gewerbe-)Rechtsform ? |
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Zitat: |
Original von René Land
(...) . Somit ist es durchaus möglich, hierfür auch die Formulare GewA1 und GewA3 zu verwenden und mit diesen eine An- und Abmeldung "zu simulieren". Dies ist deswegen sehr sinnvoll, da der elektronische Gewerbe-Meldesatz (elektronische Weiterleitung der Gewerbeanzeigen an den "Pflichtverteiler"
keine sinnvollen Vorgaben für Korrekturen der Unternehmensform nach den DSG vorsieht. (...).
Freundliche Grüße
R. Land |
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Mich interessiert mal die Weiterleitung von Gewerbedaten.
Im § 14 Abs. 1 GewO sind alle anzeigepflichtigen Vorgänge abgebildet und auch nur die sind doch an die anderen Behörden weiterzuleiten oder täusche ich mich da?
Unbeschadet dessen besteht aber seitens der Gewerbebehörde die Pflicht unrichtig gewordene Daten im Register abzuändern, damit sind Bsp. Änderung der Wohnanschrift, Bildung oder Auflösung einer GbR gemeint.
Ich sehe hier aber keine Rechtsgrundlage, diese Daten auch an die beteiligten Behörden weiterzuleiten.
Wenn ich hier falsch liege, so bitte ich doch um Aufklärung.
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