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Zum Ende der Seite springen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes.
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ronaldrums ronaldrums ist männlich
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Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes.

Hallo,

ich habe eine (dumme) Frage.

Eine Bürgermeisterin erlässt einen Verwaltungsakt gegenüber dem Alleingesellschafter. Tatsächlich soll aber die GmbH eine bestimmte Tätigkeit einstellen.

Da die GmbH eine eigenständige Rechtspersönlichkeit ist, so hätte doch der Verwaltungsakt an diese adressiert werden müssen. Ist der Verwaltungsakt jetzt nicht wirksam geworden?

Vielen, vielen Dank im Vorraus!
1 22.08.2011 17:17 ronaldrums ist offline E-Mail an ronaldrums senden Beiträge von ronaldrums suchen
Solon
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Gaby Krickser   Zeige Gaby Krickser auf Karte Gaby Krickser ist weiblich
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Hallo,

da die Gesellschafterin nicht für die Tätigkeit verantwortlich ist, ist sie weder verantwortlich noch ist es ihr möglich die Tätigkeit einzustellen.

Bescheid muss an GmbH, vertreten durch den/die Geschäftführer, erlassen werden.

Ist denn bei Euch die Bürgermeisterin zuständige Behörde?

Viele Grüße und viel Spaß bei der Fall-Lösung
2 23.08.2011 06:52 Gaby Krickser ist offline E-Mail an Gaby Krickser senden Beiträge von Gaby Krickser suchen
Solon
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ronaldrums ronaldrums ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von ronaldrums


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Hallo Gaby,

vielen Dank für Deine Antwort.

Behörde ist die Gemeinde, die von der Oberbürgermeisterin vertreten wird.

Grundsätzlich denke ich, dass Du Recht hast. Denn der Gesellschafter und die GmbH sind zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten.

Wenn jemand drei Aktien von Daimler hat und ihm als Aktionär die Stadt Stuttgart mitteilt, er solle eine bestimmte Arbeitsschutzvorschrift einhalten, so ist der Aktionär mit Sicherheit der falsche Adressat. Der Verwaltungsakt der Stadt Stuttgart ist dann nicht wirksam.

Es muss doch aber einen Unterschied machen, wenn jemand Alleingesellschafter ist und auch somit Geschäftsführer der GmbH. Die strikte Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist hier möglicherweise nicht mehr angebracht, denke ich.

Kann dann nicht trotz der Adressierung an den Gesellschafter und nicht an die GmbH der Verwaltungsakt wirksam werden?

Beste Grüße aus Tübingen smile
3 23.08.2011 09:54 ronaldrums ist offline E-Mail an ronaldrums senden Beiträge von ronaldrums suchen
Gaby Krickser   Zeige Gaby Krickser auf Karte Gaby Krickser ist weiblich
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Also ich würde auf jeden Fall den Bescheid aufheben und einen neuen Bescheid erlassen.
4 23.08.2011 10:54 Gaby Krickser ist offline E-Mail an Gaby Krickser senden Beiträge von Gaby Krickser suchen
AföO AföO ist männlich
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Sehe ich auch so.

Der Bescheid muss immer dem zugehen, den es angeht.

Die GmbH soll etwas unterlassen, also muss sie als Person, vertreten durch den Geschäftsführer, angeschrieben werden.

Die Trennung muss erfolgen, da der Geschäftsführer ja auch wechseln kann. Da wäre es ja witzlos, wenn die GmbH mit dem neuen Geschäftsführer die Tätigkeit weiter machen kann.

__________________
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5 23.08.2011 11:05 AföO ist offline E-Mail an AföO senden Beiträge von AföO suchen
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