Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. |
ronaldrums
Grünschnabel
Dabei seit: 22.08.2011
Beiträge: 4
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Student
Level: 19 [?]
Erfahrungspunkte: 18.531
Nächster Level: 22.851
|
|
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. |
|
Hallo,
ich habe eine (dumme) Frage.
Eine Bürgermeisterin erlässt einen Verwaltungsakt gegenüber dem Alleingesellschafter. Tatsächlich soll aber die GmbH eine bestimmte Tätigkeit einstellen.
Da die GmbH eine eigenständige Rechtspersönlichkeit ist, so hätte doch der Verwaltungsakt an diese adressiert werden müssen. Ist der Verwaltungsakt jetzt nicht wirksam geworden?
Vielen, vielen Dank im Vorraus!
|
|
1
22.08.2011 17:17 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Gaby Krickser
Doppel-As
Dabei seit: 14.07.2006
Beiträge: 113
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 734.245
Nächster Level: 824.290
|
|
Hallo,
da die Gesellschafterin nicht für die Tätigkeit verantwortlich ist, ist sie weder verantwortlich noch ist es ihr möglich die Tätigkeit einzustellen.
Bescheid muss an GmbH, vertreten durch den/die Geschäftführer, erlassen werden.
Ist denn bei Euch die Bürgermeisterin zuständige Behörde?
Viele Grüße und viel Spaß bei der Fall-Lösung
|
|
2
23.08.2011 06:52 |
|
|
Solon
|
|
|
|
ronaldrums
Grünschnabel
Dabei seit: 22.08.2011
Beiträge: 4
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Student
Level: 19 [?]
Erfahrungspunkte: 18.531
Nächster Level: 22.851
Themenstarter
|
|
Hallo Gaby,
vielen Dank für Deine Antwort.
Behörde ist die Gemeinde, die von der Oberbürgermeisterin vertreten wird.
Grundsätzlich denke ich, dass Du Recht hast. Denn der Gesellschafter und die GmbH sind zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten.
Wenn jemand drei Aktien von Daimler hat und ihm als Aktionär die Stadt Stuttgart mitteilt, er solle eine bestimmte Arbeitsschutzvorschrift einhalten, so ist der Aktionär mit Sicherheit der falsche Adressat. Der Verwaltungsakt der Stadt Stuttgart ist dann nicht wirksam.
Es muss doch aber einen Unterschied machen, wenn jemand Alleingesellschafter ist und auch somit Geschäftsführer der GmbH. Die strikte Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist hier möglicherweise nicht mehr angebracht, denke ich.
Kann dann nicht trotz der Adressierung an den Gesellschafter und nicht an die GmbH der Verwaltungsakt wirksam werden?
Beste Grüße aus Tübingen
|
|
3
23.08.2011 09:54 |
|
|
Gaby Krickser
Doppel-As
Dabei seit: 14.07.2006
Beiträge: 113
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 734.245
Nächster Level: 824.290
|
|
Also ich würde auf jeden Fall den Bescheid aufheben und einen neuen Bescheid erlassen.
|
|
4
23.08.2011 10:54 |
|
|
AföO
Foren As
Dabei seit: 16.06.2011
Beiträge: 96
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 451.164
Nächster Level: 453.790
|
|
Sehe ich auch so.
Der Bescheid muss immer dem zugehen, den es angeht.
Die GmbH soll etwas unterlassen, also muss sie als Person, vertreten durch den Geschäftsführer, angeschrieben werden.
Die Trennung muss erfolgen, da der Geschäftsführer ja auch wechseln kann. Da wäre es ja witzlos, wenn die GmbH mit dem neuen Geschäftsführer die Tätigkeit weiter machen kann.
__________________ Ich gendere hier nicht!
|
|
5
23.08.2011 11:05 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 89.496 | Views gestern: 362.644 | Views gesamt: 891.481.109
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|