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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Verstoß gegen Bauartzulassung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Verstoß gegen Bauartzulassung
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Volker K.   Zeige Volker K. auf Karte Volker K. ist männlich
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Verstoß gegen Bauartzulassung

Hallo !

mal eine Frage an die Fachleute:

In einer Spielhallt in GT steht das sagenumwobene Spielgerät ADP 1383.
Das ist das Gerät mit 4 Monitoreinheiten (2 x Zweieraufstellung der Spielgeräte) und 1 Jackpotsystem ausgestattet und mit einer PTB Zulassung versehen, vgl. PDF document.

Der Aufsteller hat jedoch den Mindestabstand 3 m nicht eingehalten. Ich möchte ihm gerne ordnungsrechtlich entgegenwirken. Ein OWI Tatbestand, der gerichtsfest ist, habe ich nicht gefunden. Hat jemand eine Idee ?

Eigene Überlegungen waren:

Aufstellung von Gerät ohne Bauartzulassung (§ 33 c Abs. 1 S. 2 Gewo) ist aber nicht Bußgeldtatbestand

Danke schonmal...

Dateianhang:
pdf 1383.pdf (766,26 KB, 1.101 mal heruntergeladen)


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1 13.07.2011 17:05 Volker K. ist offline Beiträge von Volker K. suchen
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RE: Verstoß gegen Bauartzulassung

Hast du denn auch mit dem Gliedermaßstab richtig gemessen?

Ich hätte da auch noch einige hundert andere Spielhallen wo das mit dem Mindestabstand nicht gesetzeskonform ist.

Wenn du mit denen durch bist müsste vielleicht sogar für dich eine Beförderung drin sein.

Bin zwar kein Fachmann aber derartiges Gerät ohne Bauartzulassung wegen Mindestabstand........ Kopfkratz
VG

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2 13.07.2011 18:48 MEMO ist offline E-Mail an MEMO senden Beiträge von MEMO suchen
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Sandy Sandy ist weiblich
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Ein unglaublicher Skandal - ich würde dir vorschlagen ab 0,5mm zuviel eine Anzeige zu erstellen schimpf
3 13.07.2011 19:05 Sandy ist offline E-Mail an Sandy senden Beiträge von Sandy suchen
gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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Guck mal auf S. 10 der beigefügten Bauartzulassung unter Hinweisen...

3 Meter Abstand ohne Trennwand ODER
1 Meter Abstand zwischen den Zweiergruppen Spielstellen mit Trennwand.

Grüße

__________________
gmg
4 13.07.2011 20:48 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Willy Willy ist männlich
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RE: Verstoß gegen Bauartzulassung

Hallo Volker K.

mit welcher Qualifikation oder Ausbildung kommt man eigentlich an so eine verantwortungsvolle Tätigkeit wie Deine ,die uns dann im Endeffekt so viel Fachwissendefizit zeigt ?

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Willy: 13.07.2011 21:37.

5 13.07.2011 21:35 Willy ist offline E-Mail an Willy senden Beiträge von Willy suchen
rosebud rosebud ist männlich
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RE: Verstoß gegen Bauartzulassung

Zitat:
Original von Volker K.
Hallo !

mal eine Frage an die Fachleute:

In einer Spielhallt in GT steht das sagenumwobene Spielgerät ADP 1383.
Das ist das Gerät mit 4 Monitoreinheiten (2 x Zweieraufstellung der Spielgeräte) und 1 Jackpotsystem ausgestattet und mit einer PTB Zulassung versehen, vgl. PDF document.

Der Aufsteller hat jedoch den Mindestabstand 3 m nicht eingehalten. Ich möchte ihm gerne ordnungsrechtlich entgegenwirken. Ein OWI Tatbestand, der gerichtsfest ist, habe ich nicht gefunden. Hat jemand eine Idee ?

Eigene Überlegungen waren:

Aufstellung von Gerät ohne Bauartzulassung (§ 33 c Abs. 1 S. 2 Gewo) ist aber nicht Bußgeldtatbestand

Danke schonmal...



hi,

Beförderung geplatzt !

grüsse
6 13.07.2011 22:27 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
Meike
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Hallo Volker,

die PtB hat überhaupt keine Zuständigkeit, um im Rahmen einer Bauartzulassung Aufstellungsregelungen zu erlassen, bzw. anders formuliert, nur weil es eine Bauartzulassung gibt, darf diese "Automatenvariation" auch nicht überall aufgestellt werden. In einer schankwirtschaft auch bei Einhaltung eines 10m-Abstand pro Spielstelle müsstest Du den Abbau verfügen, da jede Spielstelle einzelnen zu zählen ist.

Die PtB veröffentlicht auch, vollkommen ohne Rechtsgrundlage, dass es angeblich ungültige Softwareversionen gibt bei bestimmten Bauarten.

Also bitte sehr, sehr vorsichtig, wenn Du dich auf die Veröffentlichungen der PtB verlässt.


Woran sich der Unternehmer Aufsteller im Rahmen der Aufstellung zu halten hat, ergibt sich aus §3 SpielV.

Im §19 1b) SpielV i.V.m. §144 GewO findest Du dann auch die bußgeldbewehrten Merkmale.


Ein "Gerät ohne Buartzulassung", d.h. Betriebn von Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis ist natürlich nicht "Bußgeldtatbestand", sondern strafrechtlich relevant, siehe §284 StGB.

Da bist Du bei derartigen Konstellationen aber meilenweit entfernt.





Gruß an die "schlauen" Aufsteller, rosebud, willy&Co.

sorry, aber Eure Beiträge sind vollkommen daneben.

Ich finde es gut, wenn Kollegen unsicher sind und nachfragen. Dann sollte man auch versuchen qualifizierte Antworten und Hilfestellungen zu geben.

Dies ist auch der Sinn des Forums. Ein derartiges "Abbügeln", wie dies von Eurer Seite aus gekommen ist, ist wenig hilfreich, sondern eher kontraproduktiv.

Und z.K. für alle, die offenbar nicht wissen, wie Behördenmitarbeiter oft als "Personalmaterial" genutzt werden.

Kein Kollege bekommt zuerst eine fachspezifische Fortbildung bevor eine entsprechende Tätigkeit ausüben muss.

Viele Kollegen "betreuen" laut Geschäftsverteilungsplan bestimmte Bereiche bereits seit Jahren mit zu vielen anderen Tätigkeiten ohne jemals die Möglichkeit einer fachspezifischen Fortbildung zu erhalten.

Und wenn sie dann mal eine bekommen, sind es noch derartige pseudo- Fortbildungsmaßnahmen, die gesponsert über Wirtschaftsministerien laufen und mehr zum "understatement" beitragen sollen, mit vollkommen falschen Rechtsbegriffen wie "Unterhaltungsspielgerät mit Geldgewinnmöglichkeit" verwirren, als den Kollegen tatsächlich helfen rechtssicher Vorgänge aufzubauen.

Daher bitte Zurückhaltung, wenn sich jemand bemüht einen Sachverhalt fundiert zu hinterfragen.


VG
Meike
7 14.07.2011 07:04 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Volker K.   Zeige Volker K. auf Karte Volker K. ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Volker K.


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Vielen Dank Meike.



für die anderen:

Wer ist eigentlich dieser VA ??

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[b]Volker K.[/b]
8 14.07.2011 09:40 Volker K. ist offline Beiträge von Volker K. suchen
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@meike:

interessant!! vor allem, weil wahrscheinlich deutschlandweit keine
einzige monopoly-station die ominösen 3m abstand einhält.

aber : ist es wirklich wahr, dass die in den zulassungen veröffentlichten "vorschriften" zu mindestabstand, ablaufdatum der software-version etc. nicht bindend sind und vom aufsteller folgenlos ignoriert werden können?


greift da nicht evtl. SpielV

§ 16

(1) Der Zulassungsschein enthält
...
...
...
8.
mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbesondere die Auflage, die Nummer des Zulassungszeichens an dem zugehörigen Spielgerät anzubringen.

??


ich erinnere mich an ein verkaufsgespräch auf der IMA '10 (damals wirkten die aufbauten neu und ungewohnt riesig),
in denen seitens des adp-mitarbeiters die auflagen zu den abmessungen zumindest indirekt ('das prüft eh niemand') anerkannt wurden.
9 14.07.2011 10:40 lodermulch ist offline E-Mail an lodermulch senden Beiträge von lodermulch suchen
Meike
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Hallo lodermulch,

die Zuständigkeiten der PtB sind klar geregelt und ergeben sich aus §11 - §17 SpielV.

Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann die PtB natürlich Auflagen erteilen.

Die Abstandsregelungen der Spielstätten ergeben sich aber aus §3 SpielV.

Das angebliche "Ablaufdatum der Softwareversion" ist rechtlicher Humbuk, wenn Dir jemand etwas anderes erzählt, soll er Dir die Rechtsgrundlage erläutern. Würde mich freuen mal etwas Kreatives zu hören.



Die PtB veranstaltet u.a. Wortspielchen in ihren Veröffentlichungen, die sich nicht auf das deutsche Recht beziehen, so schreibt sie von "Ergänzungen", die rechtlich eigentlich eine "Änderung" darstellen und dann von "Änderungen", die aber rechtlich so gar nicht möglich sind.



Auch hier muss man wieder den Blick auf die Zuständigkeiten legen und was das Deutsche Gesetz so hergibt und nicht was sich einige am runden Tisch so ausgedacht haben.


1. die Zuständigkeiten der PTB

§ 11 SpielV
Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt.

§ 13 SpielV
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:.....
9.Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
(2) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Technische Bundesanstalt technische Richtlinien zum Vollzug der in Absatz 1 angeführten Kriterien herausgeben und anwenden.
§ 15 SpielV
(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes wird durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bekannt gemacht. Das Gleiche gilt, wenn eine Bauartzulassung geändert, zurückgenommen oder widerrufen wurde.



2. die Begriffsbestimmungen
2.1 Änderungen
Änderungen zu einer erteilten Bauartzulassung sind möglich, wenn eine Fehlfunktion des Spielgerätes beseitigt oder eine begründete Ergänzung von Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden soll. Sie erfordern eine erneute Prüfung.Die Änderungen werden in einem Zulassungs-nachtrag, der ebenfalls veröffentlicht wird, bescheinigt.
Funktionale Änderungen sind nicht möglich. Sie erfordern eine neue Bauartzulassung. - TR Version 4.1, Seite 63, Stand 21.04.2009 -
Eine Änderung in der Bauartzulassung, stellt nur eine Ergänzung dar ! Spielsoftwareversionen vor der Änderung verlieren nicht ihre Gültigkeit!

„Ist die Bauartzulassung erteilt und leidet an rechtlichen Mängeln, ist dies bis zur Grenze der Nichtigkeit unbeachtlich. Die strafrechtliche Wirkung einer wirksamen, wenn auch fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Erlaubnis endet erst mit ihrer Rücknahme.“ - Dr. Odenthal, GewArch 1989 / 7, S. 227 -


2.2 Rücknahme

„Die Rücknahme bedeutet die Aufhebung einer rechtswidrigen Zulassung mit der Wirkung,dass die Zulassung mit dem im Rücknahmebescheid bestimmten Zeitpunkt endet. Als Konsequenz dürfen die aufgestellten und zur Aufstellung vorgesehenen Spielgeräte unter Umständen nicht (weiter) aufgestellt werden.“
- PTB, Merkblatt für Antragsteller, S.6, Version 3.2, 11.06.2008 -

So auch in anderen Rechtsvorschriften zu Bauartzulassungen
z.B. Definition der EU, vom 16.06.2010 zu den Zulassungen der ortsbeweglichen Druckgeräte, Amtsblatt der EU L165/3
„Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden“


2.3 Widerruf

Der Widerruf bedeutet die Aufhebung einer rechtmäßig erteilten Zulassung mit Wirkung für die Zukunft und erfolgt, wenn nachträglich (nach dem Zeitpunkt der Zulassungserteilung) Tatsachen eintreten, die die Versagung der Zulassung rechtfertigen würden.
Rechtmäßig aufgestellte Spielgeräte gelten jedoch weiterhin als zugelassen.
PTB, Merkblatt für Antragsteller, S.6, Version 3.2, 11.06.2008 -


Und dann immer den Blick auf die Mussvorschrift §33 e GewO.


VG
Meike
10 14.07.2011 14:56 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@Volker K:

Lassen Sie sich für das Erwachsenen-Forum freischalten, dann müssen Sie sich nicht mit solch kleingeistigen Ergüssen rumärgern.

Dieser öffentliche Teil des Forums scheint eh nur noch die Pöbelecke für Aufsteller und die Austobecke für Dauerspammer zu sein, die (bildlich gesprochen) jeden Sack Reis in China für erwähnenswert halten.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LKKS: 14.07.2011 15:41.

11 14.07.2011 15:37 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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ich wäre heute auch aggressiv, wenn ich in hessen wohnte
12 14.07.2011 21:18 lodermulch ist offline E-Mail an lodermulch senden Beiträge von lodermulch suchen
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Sie liefern gerade wieder mal das beste Besispiel für die eigene geistige Beschränktheit (denn was hat die Helaba - Geschichte mit Spielrecht zu tun) und das wenig differenzierende Spam-Verhalten der an der Spielsucht anderer verdienender Vertreter der Spielhöllen-Branche.
13 15.07.2011 07:16 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
Meike
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Hallo LKKS,

hier ging es eher um die Art und Qualität Deines Beitrags, der dem von Rosbud, willy & Co in Nichts nachstand,
als um die Frage in wie weit sich der Aufsichtsrat der Hessischen Landesbank, in dem im Übrigen auch der Vertreter der Dehoga,
des Wirtschaftsministeriums etc. sitzt, sich in Sachen Spielrecht darstellt.


Mit der Art Deiner Beiträge bist Du nur in der Lage Grabenkämpfe zu veranstalten, aber leider Nie in der Sachdiskussion zu bestehen.


VG
Meike
14 15.07.2011 07:28 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Original von lodermulch
@meike:

interessant!! vor allem, weil wahrscheinlich deutschlandweit keine
einzige monopoly-station die ominösen 3m abstand einhält.


Doch, doch, es gibt sie schon, die Aufstellung von Monopoly-GSG mit 3 Meter - Abstand zwischen den beiden Spielstellen-Gruppen.

Sieht allerdings ungewöhnlich aus....

Grüße

gmg hat diese Bilder (verkleinerte Versionen) angehängt:
Monopoly 3 M - 1.jpg gmg hat diesen Anhang in "Forum-Gewerberecht" eingestellt. gmg versichert, dass dieser Anhang frei verfügbar ist bzw. das Copyright bei gmg liegt. Sollten Sie einen Copyrightverstoß feststellen, so wenden Sie sich bitte direkt an gmg. Das Veröffentlichen von copyrightgeschützten Material ist gemäß unseren Foren-Regeln nicht gestattet. Monopoly 3 M - 2.jpg gmg hat diesen Anhang in "Forum-Gewerberecht" eingestellt. gmg versichert, dass dieser Anhang frei verfügbar ist bzw. das Copyright bei gmg liegt. Sollten Sie einen Copyrightverstoß feststellen, so wenden Sie sich bitte direkt an gmg. Das Veröffentlichen von copyrightgeschützten Material ist gemäß unseren Foren-Regeln nicht gestattet.



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gmg
15 24.07.2011 17:56 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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