Zuverlässigkeitsprüfung |
K. Pütz
Grünschnabel
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Hallo zusammen,
wer hat etwas mehr Erfahrung als wir mit der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG? Konkret geht es um einen Antrag auf Stellvertretererlaubnis.
Gegen den Antragsteller liegen folgende Erkenntnisse vor:
-Strafbefehl wegen Unterschlagung/Betrug/Urkundenfälschung (Er fand eine Kreditkarte, nahm diese an sich und kaufte damit in 4 Geschäften + Restaurant für ca. 963 EUR ein. Überführt wurde er aufgrund der Fingerabdrücke auf den Kaufbelegen; diese seien, so Akte der Staatsanwaltschaft, „mit den entsprechenden Vergleichsfingerabdrücken der Person identisch, die am ... wegen gefährlicher Körperverletzung erkennungsdienstlich behandelt wurde.“
- Ermittlung wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bei Vernehmungen von verschiedenen Beschuldigten wurde jeweils der Name des Antragstellers erwähnt. Demnach beteiligte er sich an diversen Fahrten nach Holland, auf denen Haschisch gekauft und konsumiert wurde. Laut Vermerk der Staatsanwaltschaft Köln sei eine konkrete Straftat nicht nachweisbar und das Verfahren wurde eingestellt)
- Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot wegen häuslicher Gewalt
Irgendwelche richterlichen Prognosen usw. gibt es nicht.
Versagen ja oder nein? Wie ist Ihre Meinung?
Herzliche Grüße aus Overath
K. Pütz
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28.07.2005 08:49 |
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Solon
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Marion Zuidema
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RE: Zuverlässigkeitsprüfung |
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Hallo,
wann waren denn die Taten, bzw. seit wann ist der Strafbefehl unanfechtbar?
Gruß aus Bad Kreuznach
Marion Zuidema
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2
28.07.2005 10:25 |
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Solon
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K. Pütz
Grünschnabel
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Themenstarter
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RE: Zuverlässigkeitsprüfung |
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Die Betrugstat war 2001, Rechtskraft war 2003.
Hausverweisung war 2003. Ermittlungsverfahren (Betäubungsmittelgesetz) erfolgte 2000.
Gruß
K. Pütz
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28.07.2005 10:40 |
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A. Borlinghaus
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Hallo aus Lüdenscheid,
die Straftaten sind ja alle noch nicht so alt, also müsste man nun genauer auf die einzelnen Taten eingehen.
Die Urkundenfälschung würde ich zunächst für den Gaststättenbereich nicht wirklich als einschlägig ansehen, als charakterlichen Mangel aber im Hinterkopf behalten.
Sie erwähnten noch eine erkennungsdienstliche Behandlung wegen Körperverletzung, da würde ich noch einmal bei Polizei / Staatsanwaltschaft nachhorchen, was draus geworden ist.
Interessant wird es bei der Tat in Verbindung mit dem Betäubungsmittelgesetz. Straftaten dieser Art sind grundsätzlich einschlägig im Gaststättenbereich, da Gaststätten nunmal einen idealen Umschlagplatz für Drogen darstellen. Hier sollten Sie sich unbedingt die Akte der Staatsanwaltschaft vorlegen lassen, denn: Nicht nur die Verurteilung als solche zählt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, sondern auch der Hergang der Tat an sich, solange dieser als erwiesen erachtet wird (weil wir ja eine Zukunftsprognose erstellen). Siehe auch Gaststättenrechtskommentar Michel/Kienzle/Pauly, § 4 Randnummer 18.
Auch bei der Tat bzgl. der häuslichen Gewalt würde ich mir auf jeden Fall die Akte zukommen lassen.
Je nach Hergang der Taten könnte man dann ggf. auf charakterliche Mängel beim Antragsteller abstellen. Das nennt man dann folgendermaßen: "Der Antragsteller zeigt einen Hang zur Missachtung öffentlichen Rechts". Er gilt somit als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne, eine Gaststättenerlaubins kann hierdurch versagt werden (habe ich selbst schon erfolgreich bei einer ähnlichen Anzahl leichterer Straftaten gemacht).
Vielleicht hilft das ja erstmal ein bisschen weiter...
__________________ Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von A. Borlinghaus: 28.07.2005 11:01.
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28.07.2005 11:00 |
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Marion Zuidema
Grünschnabel
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RE: Zuverlässigkeitsprüfung |
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Nochmal Hallo,
wir fordern in diesen Fällen immer die Akten der Staatsanwaltschaft an, aus denen sich dann näheres zu den einzelnen Taten ergibt. Ich sehe den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz schon als Unzuverlässigkeitsgrund, weil sich gerade in den Gaststätten ideale Umschlagsplätze anbieten. Aber es ist eine Einzelfallentscheidung anhand der Akten erforderlich. Falls es zu einer Versagung kommen sollte, kann man sich auch aus den gerichtlichen Brgründungen gute Anregungen für die eigene Begründung holen.
Gruß aus Bad Kreuznach
Marion Zuidema
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5
28.07.2005 11:20 |
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K. Pütz
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Themenstarter
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RE: Zuverlässigkeitsprüfung |
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Sämtliche Akten der Staatsanwaltschaften hatte ich schon vorliegen. Ein genauer Tathergang ergab sich nur aus der Akte bzgl. Kreditkartenbetrug.
Der häusliche Verweis erfolgte aufgrund einer Streiterei mit der Lebensgefährtin.
Aus der Ermittlungsakte in Sachen Betäubungsmittel ist nur ersichtlich, dass der Antragsteller sich an Fahrten nach Holland, bei denen Haschisch eingekauft wurde und auch konsumiert wurde, beteilgte. Es gabe Vernehmungsprotokolle, in denen andere mehrmals aussagten: "Der X war auch dabei". Es wurde aber nicht erwiesen, dass gedealt wurde o.ä., es wurde immer für den eigenen Konsum gekauft. Eine Bestrafung erfolgte nicht.
Es gibt nichts konkret Greifbares. Aber er scheint polizeibekannt zu sein.
Schönen Gruß und Mahlzeit
K. Pütz
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28.07.2005 12:03 |
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Gert Lindke unregistriert
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RE: Zuverlässigkeitsprüfung |
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Hallo aus Osnabrück,
die dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten sind m. E. nicht einschlägig in Bezug zur Ausübung des Gaststättengewerbes zu setzen. Auch die Polizeibekanntheit ist kein Grung zur Verwehrung der GastG-Erlaubnis.Artikel 12 GG setzt enge Grenzen bei der Beurteilung von Straftaten, vergleiche aber auch Kommentar zum GastG von Michel/Kienzle, § 4 Randziffer 1ff.
Ich würde dem Antragsteller die Erlaubnis erteieln.
Freundliche Grüße
Gert Lindke
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28.07.2005 14:02 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Zuverlässigkeitsprüfung |
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Einen schönen guten Morgen aus Kierspe.
Ich teile die Auffassung des Kollegen Lindner: Ich sehe hier auf Grund der Aktenlage keine Möglichkeit, eine Versagung auszusprechen.
Bei den Taten der häuslichen Gewalt handelt es sich um Beziehungssachen, die man nicht zwangsläufig gegen den Antragsteller auslegen kann. Wenn ihm vom Gericht auch noch eine günstige Sozialprognose ausgestellt ist das Thema sowieso durch.
Die anderen Vorwürfe sind nicht nachweisbar und deshalb auch irrelevant.
Ich empfehle bei solchen Fällen immer einen kurzen Rückruf beim Verwaltungsgericht. Wir sind ja beim VG Arnsberg und Richter Schäperklaus führt auch Seminare zum Gaststättenrecht durch. Bei einem Seminar ist er sogar soweit gegangen, dass selbst eine hohe Geldbuße als "Vorstrafe" für eine Versagung nicht ausreichend ist.
Ich denke deshalb, dass Overath dem Betreiber die Zuverlässigkeit trotz Bedenken attestieren muss. Man kann ihm aber auch sagen, dass man ihm im Auge behalten würde...
Schönes Wochenende
Axel Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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29.07.2005 10:18 |
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A. Borlinghaus
Mitglied
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Hallo nochmal aus Lüdenscheid,
ja, wenn die Akten schon da waren und tatsächlich nicht mehr drinstand, als Sie oben geschildert haben, muss ich mich den Kollegen Boshamer und Lindke wohl oder übel anschließen.
Das oben geschilderte reicht auch nicht für einen Hang zur Missachtung öffentlichen Rechts...
Naja, ich habe mir bei solchen Fällen angewöhnt, die Konzession mit erhobenen Zeigefinger und mit "Du, Du, Du, wenn Du noch einmal erwischt wirst.... !" zu erteilen. Nützen tuts wahrscheinlich nichts...
__________________ Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus
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9
29.07.2005 11:20 |
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K. Pütz
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Hallo zusammen,
vielen Dank für die Antworten. Ich werde wohl damit klar kommen und, ganz spontan gesagt, die Erlaubnis erteilen.
Ein schönes Wochenende und beste Grüße aus Overath
K. Pütz
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10
29.07.2005 12:17 |
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Boshamer
Haudegen
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Warum sollte man das denn auf 1 Jahr befristen? Reicht nicht ein "Dududu" aus und man holt sich, wenn nötig, von Amtswegen ein Führungszeugnis?
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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23.08.2005 16:32 |
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Hubert Steinmetz
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Guten Morgen zusammen.
Klar kann man auch " dududu -
" machen, aber was passiert dann nach einem Jahr?
Wenn sich das schlechte Gefühl bestätigt, stehe ich unter Umständen vor einem langwierigen Rechtsstreit, da ich die Erlaubnis widerrufen muss. Anders bei der auf ein Jahr beantragten und befristeten Erlaubnis: Sie wird mit Fristablauf ungültig! Also nix mit langwierigem Rechtsstreit und die ohne Erlaubnis betriebene Gaststätte ist notfalls wesentlich einfacher zu schließen.
Wir gehen ebenso vor wie der Kollege Wiesemeier, schwierig wird es, wenn der Betroffene einfach keine befristete Erlaubnis beantragen will. Dann muss man sich wohl oder übel entscheiden.
Munter bleiben,
Hubert Steinmetz 8)
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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24.08.2005 08:16 |
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Boshamer
Haudegen
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Na gut, überredet..
...
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14
24.08.2005 08:34 |
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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In Dreieich handhaben wir das auch so.
Kommen uns Bedenken, bekommt der Antragssteller gesagt, daß er keine "unbefristete" Konzession von uns erteilt bekommt. Er kann sich dann entscheiden, ob er keine will (und dann auf Erteilung klagen) oder er bekommt sie für 1 Jahr. Bisher waren mit der Regel alle zufrieden. Läuft der Betrieb dann 1 Jahr ohne Probleme und hat sich der Konzessionsinhaber nichts mehr zu Schulden kommen lassen, bekommt er eine unbefristete Erlaubnis.
Wir nehmen für die 1 Jahres-Konzession die volle Gebühr, dafür muß er dann nichts mehr zahlen, wenn er nach dem Jahr eine unbefristete bekommt.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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24.08.2005 09:07 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo, und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Auch wir handhaben es hier ähnlich, wobei wir ausdrücklich noch schriftlich festhalten und vom Antragsteller gegenzeichnen lassen, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen und dass keine weiteren, bisher nicht bekannten Unzuverlässigkeitsgründe vorliegen, die er verschweigt. Ausserdem muss er versichern, dass er sich künftig ordnungsgemäß verhält und die gesetzlichen Bestimmungen beachten wird.
Während wir dieses im Bereich des Gaststättenwesens oder der sonstigen Erlaubnisse seltener haben, kommt dieses vor allem bei der Erteilung von RGK schon häufiger mal vor. Hier haben wir dann auch schon mal (ganz selten) eine weitere Befristung mit aufnehmen müssen, weil z. B. ein Wanderlager nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde o. ä.
Für die Erteilung der Erlaubnis sind dann 75 % der vollen Gebühr zu entrichten, bei der Verlängerung dann noch einmal 50 %, so dass im Endeffekt auch der zusätzliche Verwaltungsaufwand "bezahlt" wird.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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16
24.08.2005 09:37 |
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Kai-Uwe Christiansen
Doppel-As
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Hallo Kollegen!
Mit den unangemeldeten Wanderlagern haben wir in letzter Zeit auch einige Probleme. Was dabei auffällt, die betreffenden Firmen kommen zu 90 % aus der Gegend um Cloppenburg...
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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17
24.08.2005 10:25 |
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