Thema: Lärm vor Gaststätte und Kiosk |
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Hallo Kolleginnen und Kollegen,
wir haben hier in Bad Kreuznach ein ganz spezielles Problem:In den Räumlichkeiten eines Hauses befinden sich eine konzessionierte Schankwirtschaft und vom gleichen Betreiber ist in den gleichen Räumlichkeiten außerdem ein Kiosk gewerberechtlich gemeldet.
Vor der Gaststätte ist eine Sondernutzungserlaubnis zur Bewirtschaftung einer kleinen Freifläche erteilt. In der Gaststätte und dem Kiosk werden alkoholische Getränke zu Billigpreisen abgegeben, was natürlich entsprechende Kundschaft anlockt und dadurch kommt es zu massiven Lärmbelästigungen durch teils auch stark alkoholisierte Besucher in größerer Zahl (machmal sogar 30-50 Leute) vor der Gaststätte im öffentlichen Bereich.
Es wurden bereits Bußgeldverfahren durchgeführt, Polizei und Ordnungsamt waren mehrfach vor Ort, auch persönliche Gespräche waren erfolglos. Die anliegenden Inhaber der Geschäfte und der anderen Gaststätten beklagen Umsatzeinbußen, weil die Kunden wegbleiben.
Nun wäre es einfach, ein Widerrufsverfahren, bzw. Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Unzuverlässigkeit durchzuführen. Das würde in diesem Fall das Problem aber nicht beheben, weil dann der Bruder / Cousin o.ä. die Erlaubnis beantragen würde und das Gewerbe anmelden würde. Wenn man dem neuen Betreiber nicht die Unzuverlässigkeit nachweisen könnte, müsste die Erlaubnis erteilt werden und das Ganze ginge immer so weiter.
Daher haben wir uns folgendes überlegt:Wir wollen die Sondernutzungserlaubnis für die bewirtschaftete Freifläche widerrufen und gaststättenrechtlich die Auflage machen, dass kein Außer-Haus-Verkauf von Getränken mehr zulässig ist, so dass nur noch in den Gaststättenräumen konsumiert werden darf.
Dann wäre die Kundschaft von der Straße weg und das Problem würde sich wahrscheinlich auf Grund des sehr kleinen Gastraumes lösen.
Aber was machen wir mit dem Kiosk, der ja laut Ladenöffnungsgesetz bis 22.00 Uhr Außer-Haus verkaufen darf??? Ist es möglich auch gewerberechtlich so eine Auflage wie nach dem Gaststättengesetz zu erlassen???
Vielleicht hat ja jemand eine Idee...
Im voraus schon mal
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Thema: Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
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Hallo und Guten Morgen,
da auch mich das Thema noch immer beschäftigt, kann ich mich den Kollegen nur anschließen, auch mir ist nichts Neues bekannt. Aber ich werde weiter am Ball bleiben.
Grüße aus Bad Kreuznach
Marion Zuidema
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Thema: Zuverlässigkeitsprüfung |
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Nochmal Hallo,
wir fordern in diesen Fällen immer die Akten der Staatsanwaltschaft an, aus denen sich dann näheres zu den einzelnen Taten ergibt. Ich sehe den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz schon als Unzuverlässigkeitsgrund, weil sich gerade in den Gaststätten ideale Umschlagsplätze anbieten. Aber es ist eine Einzelfallentscheidung anhand der Akten erforderlich. Falls es zu einer Versagung kommen sollte, kann man sich auch aus den gerichtlichen Brgründungen gute Anregungen für die eigene Begründung holen.
Gruß aus Bad Kreuznach
Marion Zuidema
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Thema: Zuverlässigkeitsprüfung |
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Hallo,
wann waren denn die Taten, bzw. seit wann ist der Strafbefehl unanfechtbar?
Gruß aus Bad Kreuznach
Marion Zuidema
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Thema: Widerruf der Gaststättenerlaubnis |
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Hallo Kolleginnen und Kollegen,
bin ganz neu angemeldet und habe schon das erste Problem:
Wenn ich der Betreiberin einer erlaubnispflichtigen Gaststätte die Erlaubnis nach § 15 (2) GastG wegen steuerrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufe, ist es dann trotz § 35 Abs. 8 Gewerbeordnung möglich, die Untersagung jeglicher Gewerbe auszusprechen?
Sonst könnte die Dame ja ihre Gaststätte zukünftig erlaubnisfrei ausüben, trotz steuerlicher Unzuverlässigkeit?
Wenn ich richtig informiert bin, ist im Falle einer Gaststättenerlaubnis nur § 15 Abs. 2 GastG anzuwenden, § 35 Abs. 1 - 7a sind über § 35 Abs. 8 ausgeschlossen.
Wäre es möglich, die Untersagung nach § 35 Abs. 1 und 7 a auch ohne die Untersagung eines konkreten Gewerbes (welches ja schon durch den Widerruf der Gaststättenerlaubnis erledigt ist) durchzuführen?
Viele Grüße
Marion Zuidema
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