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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Internet Game erlaubt ? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Internet Game erlaubt ? 2 Bewertungen - Durchschnitt: 5,50
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Maier2309 Maier2309 ist männlich
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Internet Game erlaubt ?

Hallo ich habe mal eine Frage an das Forum,


ich möchte gerne ein internetbasiertes Gewinnspiel nach dem Frage-Antwortprinzip veranstalten.
Ich möchte nun eine Erlaubnis zur Veranstaltung solcher Spiele beantragen. Kann ich mich bei der Beantragung auf §33i GewO stützen oder gehen die Beamten nach den Bedingungen nach §33d GewO ? Nach d habe ich bereits mit dem BKA Kontakt aufgenommen, um eine UB zu bekommen. Nur sind die nicht zuständig, da internetbasiert. So der Bearbeiter.
Nun wer von euch hat evtl. Erfahrungen in dem Gebiet ? Wohne in Niedersachsen. Gibt es unterschiedliche Auffassungen der Länder ?
Habt ihr sonst noch Tipps ? Muss ja möglich sein, denn andere sind auch bereits Online. Danke
1 15.10.2009 22:18 Maier2309 ist offline E-Mail an Maier2309 senden Beiträge von Maier2309 suchen
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Meike
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Hallo Maier 2309,

willkommen im Forum.

Das "internetbasierte Gewinnspiel" müsstest Du etwas genauer erklären.

Soll es ein Geschicklichkeitsspiel oder Glücksspiel sein?

Soll es über einem Server ausschließlich im Internet für jedermann angeboten werden oder
über ein Spielgerät, welches "internetbasiert" ist?

Willst Du es völlig kostenfrei für den Spieler betreiben oder muss wie auch immer tituliert Geld für die
Teilnahme am Spielen gezahlt werden ( wenn ja, wieviel).

Hat der Spiel eine wie auch immer titulierte Gewinnmöglichkeiten ( wenn ja was ) ?


Erst nach Beantwortung der Fragen kann man die Zuständigkeiten erklären.


Gruß
Meike
2 16.10.2009 04:00 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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Maier2309 Maier2309 ist männlich
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Guten Morgen Meike,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Also:

Es handelt sich dabei um ein Spiel welches ausschließlich auf einem Server also im Internet läuft. Der Spieleinsatz beträgt 50 Cent. Gewinnmöglichkeit ist Geld.
Und es handelt sich um ein Geschicklichkeitsspiel. Frage/Antwort Prinzip (ähnlich Wer wird Mill.)
Ich hoffe ich habe jetzt alle offenen Fragen beantwortet.

Schönen Tag


Gruß Maier
3 16.10.2009 06:34 Maier2309 ist offline E-Mail an Maier2309 senden Beiträge von Maier2309 suchen
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Hallo,

über all diese Fragen streiten sich zurzeit die Gelehrten. Hierzu zwei interessante Links:

http://blog.beck.de/2009/09/01/vg-berlin-gewerberechtliches-totalverbot-fue
r-internet-gewinnspiele


http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/pressemitteilungen/newsarchiv/
2009/02Februar/018_2009.php


Viele Grüße
J. Neu
4 16.10.2009 10:37 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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,

es ist zu empfehlen, sich gleich an die zuständige Behörde zu wenden. Wer dies in NS ist weis ich leider nicht, aber du kannst das ja über dein Landesverwaltungsamt/Bezirksregierung erfragen.

Nach § 4 Abs. 4 GlüStV sind Glückspiele im Internet verboten.

Über die Auslegung, wann es sich um ein Glückspiel handelt, darüber wird trefflich gestritten., wie von J. Neu angedeutet.
Hier wird es sicher keine erschöpfende Antwort auf die recht pauschale Frage geben.
Die zuständige Behörde wird ein detailiertes Konzept verlangen, um für dich zu beurteilen, ob es sich um ein verbotenes Glücksspiel handelt oder nicht.

Bye!

Schöni
5 16.10.2009 11:44 Schöni ist offline E-Mail an Schöni senden Homepage von Schöni Beiträge von Schöni suchen
Maier2309 Maier2309 ist männlich
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Hallo vielen Dank schonmal für die Beantwortungen.

Die Problematik über Serverbasierte, Bandbreitenabhängige Gewinnspiele ist mir bewusst. Trotzdem betreiben mehrere Online Portale bereits ähnliche Games. Deshalb denke ich, dass es möglich sein muss.
Ich habe mir mal einen Antrag aus dem Netz gezogen PDF . Da steht alles drin, was zum Einreichen benötigt wird.
Werde dann die geforderten Unterlagen, zusammen mit meinem Spielkonzept einreichen. Zuständige Stelle ist doch meiner Meinung nach das Gewerbeamt meiner Gemeinde. Falls nicht, werden die den Antrag doch an die zuständige Stelle weiterleiten.


Gruß Maier Formulier
6 16.10.2009 12:35 Maier2309 ist offline E-Mail an Maier2309 senden Beiträge von Maier2309 suchen
Meike
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Hallo Maier,

Du musst gem. § 33 d Abs. 2 GewO eine UB vom BKA haben, ansonsten darf die zuständige Behörde
Dir keine Erlaubnis erteilen.

Zum Thema UB solltest Du Dir die Unbedenklichkeitsbescheinigungserteilungsverordnung anlesen.

Eine UB, so die Rechtsprechung des zuständigen VG Wiesbaden, darf nicht für die sogenannten anderen Spiele
mit Gewinnmöglichkeit im Internet erteilt werden, da das Internet keine geeignete Örtlichkeit
im Sinne der SpielV ist.

Nur weil jemand anders z.Zt. irgendwo irgendwas anbietet, heißt es nicht automatisch, dass das auch legal ist.

Zudem kannst Du nicht irgendwo einen Antrag stellen und glauben, dass die Behörde falls sie nicht zuständig ist,
für Dich den Antrag an die zuständige Behörde weiter leitet, denn Anträge sind oft auch mit Kosten verbunden.

Kann es sein, dass Dein Kontakt im BKA gesagt hatte, dass Du keine UB erhalten kannst für ein
anderes Spiel, wenn dies im Internet ausgetragen werden soll
und nicht so wie Du es am Anfang geschrieben hattest
"nur sind die nicht zuständig, da internetbasiert".


Zwischen mangelnder Zuständigkeit und nicht erteilen, gibt es einen erheblichen Unterschied.


Gruß
Meike
7 16.10.2009 17:27 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@ Meike

du hast den Nagel exakt auf den Kopf getroffen. Genau das ist schon seit etwa 6 Monaten mein Problem. Da ich mich mit 33d abgefunden hatte, wollte ich bei 33i ansetzen. Der Beamte beim Bka hat genau das gesagt was du geschrieben hast. Wo genau liegt denn der Unterschied und was für mich wichtiger ist; wie bekomme ich dann die UB ? Werde die Anweisung gleich nochmal suchen. Muss sagen der Beamte war nicht gerade kooperativ.

Vielen Dank

Maier
8 16.10.2009 18:11 Maier2309 ist offline E-Mail an Maier2309 senden Beiträge von Maier2309 suchen
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Zitat:
Original von Schöni
Über die Auslegung, wann es sich um ein Glückspiel handelt, darüber wird trefflich gestritten., wie von J. Neu angedeutet.

Das wird nicht die Hauptfragestellung in diesem Fall sein. Denn wie der Erstposter schon sagt, dürfte es sich in diesem Fall
Zitat:
Frage/Antwort Prinzip (ähnlich Wer wird Mill.)

um ein Geschicklichkeitsspiel (§ 33d GewO) handeln, da die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht allein oder überwiegend vom Zufall sondern im Wesentlichen von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt (vgl. BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91, BVerwGE 96, 293 (295) = GewArch 1995, 22).

Nein, die Frage ist, wie Dr. Liesching in meinem ersten Link kritisch anmerkt, wie solche Spiele in den gewerbe- bzw. spielrechtlichen Ordnungsrahmen einbezogen werden können, denn die Erteilung einer gewerbe- bzw. spielrechtlichen Erlaubnis ist nach der derzeitigen Rechtslage überhaupt nicht möglich. Richtigerweise verweist Dr. Liesching allerdings auf § 8a RStV. Ich würde mich also zuerst einmal an die zuständige Landesmedienanstalt wenden.

Viele Grüße
J. Neu
9 16.10.2009 18:45 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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Hallo Maier,

ein Beamter hat nicht "kooperativ" zu sein, sondern im Rahmen eines Antragsbegeherens zu erklären,
was erlaubt oder nicht erlaubt ist und die Anträge zeitnah und gesetzeskonform zu bearbeiten.

Wenn Du eine Geschäftsidee hast, muss der Beamte Dir auch nicht erklären, wie Du diese realisieren kannst.

Eine Konzession nach § 33 i GewO ist eine räumlich gebundene Personenkonzession, d.h. Du muss bei deinem
Antrag eine
baurechtlich für Vergnügungsstätten geeignete Räumlichkeit vorweisen und die zuständige Behörde vor
Ort überprüft neben der Geeignetheit der Räumlichkeit auch die Geeignetheit der Person, des Antragsstellers.

Wenn ich hier mal rein subjektiv anmerken darf, lesen sich Deine Beiträge zwischen den Zeilen,
vor allem nach dem Hinweis
"das ist seit etwa 6 Monaten mein Problem",
"werde die Anweisung gleich noch mal suchen",
als wenn Du Dich mit low budget aus der Arbeitslosigkeit gründen möchtest und nun nach
irgend einer Idee suchst.

Es scheint nicht, als wenn Du Dich seit 6 Monaten intensiv mit dem Thema auseinander gesetzt hättest.


Gruß
Meike
10 17.10.2009 05:24 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@Meike

Also, um alle Vorgänge, die ich bereits unternommen habe hier zu schildern benötige ich wohl einen ganzen Tag, um es zu schreiben.
Ich würde evtl. nicht zwischen den Zeilen lesen.
Ich habe zur Geschäftsidee vor etwa 6 Monaten einen Anwalt damit beauftragt diese zu prüfen. Nach seinen Ausführungen handelt es sich bei der Idee um KEIN Glücksspiel. In der Bewertung schreibt dieser, dass ich die Genehmigung ohne Probleme bekommen sollte. Nun der § 33d besagt, dass ich diese UB benötige. Also habe ich einen Antrag ans BKA gestellt. Inkl. des Regelwerkes und der Spielanleitung für mein Spiel. Als Antwort kam dann, dass so wie du es geschrieben hast, eine Ausstellung für internetbasierte Spiele nicht erfolgen kann.
Nachdem ich mich dann noch telefonisch mit dem Herren auseinandergesetzt habe, habe ich über Landkreis bzw. Land versucht eine Genehmigung zu erwirken. Vergebens.
Nun ich bin kein Anwalt habe dafür andere Qualitäten und es muss doch möglich sein, dass ich meine Spielidee durchsetzen kann.
Zum Zeitraum 6 Monate sei noch gesagt, dass ich davon ca. 4 im Ausland (Afghanistan) war. Ich denke damit ist dein Vorwurf der Arbeitslosigkeit auch Geschichte. Zu Low Budget gebe ich dir Recht. Natürlich möchte ich kein Geld zum Fenster rauswerfen.

Aber warum muss es denn so schwierig sein diese Genehmigung zu bekommen ?

Maier
11 17.10.2009 10:59 Maier2309 ist offline E-Mail an Maier2309 senden Beiträge von Maier2309 suchen
Meike
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Hallo Maier,

aus Neugierde wüsste ich schon gerne, wie Dein Rechtsanwalt darauf gekommen ist

"dass Du die Genehmigung ohne Probleme bekommen solltest".

Entschuldigung, aber nachdem was Du hier geschrieben hast, bin ich nicht davon ausgegangen,
dass Du tatsächlich einen Antrag ans BKA gestellt hast
- ein Antrag würde nämlich dem Spielausschuß vorgestellt,
dieser würde den Antrag prüfen und wenn der Antrag abgelehnt wird,
bekommst Du eine Info zu den Rechtsmitteln, die Du einlegen kannst.

Dann wäre eine Rückfrage hier im Forum eigentlich unnötig.
- Deine postings bis jetzt hörten sich auch anders an.-

Zu Deiner Frage:
"Warum muss es denn so schwierig sein diese Genehmigung zu bekommen?"

sei gesagt, dass nur das genehmigt werden darf, was genehmigungsfähig ist.

In 2007 wurde eine Antragsablehnung zu einer "Spielidee" im Internet des BKA bereits vor dem VG Wiesbaden verhandelt.

Es ging dabei nicht um die Qualifizierung des entsprechenden Spiels oder die Höhe der Verlusmöglichkeiten,
sondern nur um den Ablehnungsgrund der nicht geeigneten Örtlichkeit "Internet".

Die Ablehnung des BKA wurde gerichtlich bestätigt.

Ein solches Urteil sollte einem Rechtsanwalt, der eine Geschäftsidee "Spiele im Internet" prüft,
eigentlich bekannt sein.

Wie gesagt, ist mir völlig unverständlich warum er Dir nach Prüfung gesagt haben soll, dass es "ohne Probleme" möglich sein soll.


Gruß
Meike
12 17.10.2009 15:44 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Maier2309 Maier2309 ist männlich
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@ Meike

ich habe dir via PN mal die Bewertung des RA geschickt.
Aber es muss doch trotzdem möglich sein das Spiel im Internet zu starten. Im jeder Sendung gibt es Gewinnspiele warum denn dann nicht auch im Intermet ?

Bei den Hürden ist es kein Wunder, dass viele es im Ausland machen.

Gruß Maier
13 17.10.2009 22:08 Maier2309 ist offline E-Mail an Maier2309 senden Beiträge von Maier2309 suchen
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Hallo,

Zitat:
Original von Maier2309
Als Antwort kam dann, dass so wie du es geschrieben hast, eine Ausstellung für internetbasierte Spiele nicht erfolgen kann.

Maier

Wurde dir eine Begründung mitgeteilt?
Wenn nicht,dann würde ich an deiner Stelle auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen!
Alles telefonisch oder mündlich besprochene ist für den Popo...

Ob für dein Vorhaben überhaupt die Spielverordnung zuständig ist, ist fragwürdig...

Gruß Zeuss
14 18.10.2009 03:20 Zeus ist offline E-Mail an Zeus senden Beiträge von Zeus suchen
Meike
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Hallo Maier,

ohne auf die e-mail Deines Rechtsanwalts fachlich eingehen zu wollen,
ergibt sich daraus aber bereits, dass Du sehr viel telefonisch "erledigst",
wobei es selbst zwischen Dir und Deinem Rechtsanwalt offensichtlich
zu Übermittlungsfehlern kommt.

Auch neigst Du dazu die Fragestellungen offensichtlich nicht präzise zu formulieren,
welches wir auch hier im Forum lesen konnten,
wie "Kann ich mich bei der Beantragung auf §33i GewO stützen"
wobei dann eine sachgerechte Antwort schwer, bzw. unmöglich wird.

Des weiteren werden Deine Darstellungen nachgebessert, bzw. vom Sinngehalt
völlig umformuliert, wie

"Nach d habe ich bereits mit dem BKA Kontakt aufgenommen, um eine UB zu bekommen. Nur sind die nicht zuständig, da internetbasiert. So der Bearbeiter."

wurde zu

"Der Beamte beim BKA hat genau das gesagt was Du geschrieben hast"

und dann zu

"Also habe ich einen Antrag ans BKA gestellt inkl. des Regelwerkes und der Speilanleitung für mein Spiel."

Ich muss Zeus absolut recht geben, betr. des rechtsmittelfähigen Bescheids

so etwas ist "üblich" nach einem schriftlich gestellten Antrag.

Und bitte nicht alle "Frage- / Antwortspiele" rechtlich, sowohl von der Klassifizierung,
als auch daraus folgend von den entsprechenden Zuständigkeiten über einen Kamm scheren.

Bestimmte "Kleinigkeiten" sind dabei oft entscheidend.

Z.B. welche Varianten an der Beteiligung des "Frage- / Antwortspiels" hat der Spieler

a) muss er in kurzer Zeitfolge immer ein Entgelt zahlen vor Abgabe einer Antwort, welche nur via Internet erfolgen kann

oder z.B.

b) kann der Spieler die Antwort auch per Postkarte abgeben und das Einzelspiel hat eine Laufzeit von 1 Monat

usw.

Überall handelt es sich um ein "Frage-Antwortspiel", aber aufgrund der Feinheiten der Beteiligungsmöglichkeiten
werden unterschiedliche Gesetze und unterschiedliche Zuständigkeiten tangiert.

Gruß
Meike
15 18.10.2009 07:57 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Nun genau diese Fragen werden ja durch die Vorlage der Spielanleitung beim RA geklärt.
Und als normaler Bürger gehe ich davon aus, dass wenn ich einem Fachanwalt für Glücks/-Gewinnspielrecht mit nem Dr. Titel für mehrere Hundert Euro mit einer rechtlichen Bewertung beauftrage, dass das von ihm berücksichtigt wird und mir erklärt wird.
Mal ne Frage an dich Meike. Bist du Rechtsanwältin ?
Wie würdest du an meiner Stelle weiter vorgehen ?
Zu den ungenauen Formulierungen: ich bin momentan nicht zu Hause und habe keinen Zugriff auf die Schreiben. Alle Beiträge habe ich von meinem Handy aus verfasst

Gruß Maier

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Maier2309: 18.10.2009 10:46.

16 18.10.2009 10:17 Maier2309 ist offline E-Mail an Maier2309 senden Beiträge von Maier2309 suchen
Meike
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Hallo Maier,

nein, ich bin keine Rechtsanwältin.

Empfehlungen zur Selbstständigkeit gebe ich nicht.

In NRW gibt es das Portal go nrw und über das Bundeswirtschaftsministerium gibt es
das Expertenforum.

Lass Dich doch dort mal beraten. Soweit ich weiß, sind diese Leistungen kostenfrei.


Gruß
Meike
17 18.10.2009 12:25 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Meier,
mal zwei Fragen:
War das evtl. ein Anwalt der Glücksspielgeräteindustrie?
Traust Du jeden Anwalt?
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Der Anwalt ist auf diesem Gebiet sehr bekannt. Und war schon öfter in den Medien vertreten. Evtl. War ihm ja mein Projekt zu minderwertig.


Gruß Maier
19 18.10.2009 15:10 Maier2309 ist offline E-Mail an Maier2309 senden Beiträge von Maier2309 suchen
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Hallo Zeus,
hallo Maier,

anbei der link zu einer webside auf der eine Antwortmail des BKA auf
eine Anfrage per mail zum Ansinnen "UB für online-Geschicklichkeitsspiel"
eingestellt ist.

Hier kann man, denke ich, erkennen, dass das BKA sehr ausführlich,
gut verständlich und unter Hinzuziehung der Rechtsprechung antwortet.

Soweit ich weiß, sind derartige Antwortmails vom BKA kostenneutral.



http://octagon-game.3sign.de/home/Octago...sbescheinigung/


Gruß
Meike
20 24.10.2009 10:25 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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