Internet Game erlaubt ? |
Maier2309
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Hallo.
Vielen Dank für den Link. Ich bin inzwischen auch wieder zu Hause. Der Text aus dem Link stimmt bis auf den Namen und das Game mit meinem Brief überein. Habe inzwischen auch Kontakt zu anderen Anwälten aufgenommen. Bislang ist aber noch offen, ob die mir helfen können. Wird sich erst in einem persönlichen Gespräch klären. Ansonsten habe ich auch Antwort von dem Anwalt erhalten, der den Auftrag hatte meine Spielidee zu prüfen. Nach seiner Antwort und einer unglaublichen Honorarvorstellung war ich leider gezwungen diesem das Vertrauen zu entziehen. Ich bleib auf jedem Fall dabei. Ich bin überzeugt von meinem Spiel und werde mit der richtigen Hilfe auch einen Weg finden. Den Ehrgeiz zumindest habe ich.
Gruß Maier
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21
24.10.2009 12:25 |
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Solon
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pingpong
Grünschnabel
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RE: Internet Game erlaubt ? |
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Zitat: |
Original von Maier2309
Hallo ich habe mal eine Frage an das Forum,
ich möchte gerne ein internetbasiertes Gewinnspiel nach dem Frage-Antwortprinzip veranstalten.
Ich möchte nun eine Erlaubnis zur Veranstaltung solcher Spiele beantragen. Kann ich mich bei der Beantragung auf §33i GewO stützen oder gehen die Beamten nach den Bedingungen nach §33d GewO ? Nach d habe ich bereits mit dem BKA Kontakt aufgenommen, um eine UB zu bekommen. Nur sind die nicht zuständig, da internetbasiert. So der Bearbeiter.
Nun wer von euch hat evtl. Erfahrungen in dem Gebiet ? Wohne in Niedersachsen. Gibt es unterschiedliche Auffassungen der Länder ?
Habt ihr sonst noch Tipps ? Muss ja möglich sein, denn andere sind auch bereits Online.
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Das VG Berlin hat in einem - nicht rechtskräftigen - Beschluss vom 14. August 2009 – VG 4 L 274.09 entschieden, dass ein Internet-Gewinnspiel grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 33d GewO fallen kann und einer gewerberechtlichen Erlaubnis bedarf.
Der Antragsteller hatte sich gegen eine behördliche Untersagungsverfügung gegen sein Online-Spiel gewandt, bei dem einfache Rechenaufgaben möglichst schnell gelöst werden sollten. Voraussetzung hierfür war eine Registrierung zum Preis von 9,99 Euro pro Spielschein. Der Gewinner sollte nicht nur die Gelegenheit zum Abschluss eines Pachtvertrags über ein Caféhaus zu einem monatlichen Zins von etwa 1.300 Euro erhalten, sondern auch Eigentümer sämtlicher Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Lokals im Wert von etwa 200.000 Euro werden.
Die restriktive Rechtsansicht des VG Berlin hat freilich fatale praktische Auswirkungen auf die gesamte Gewinnspielpraxis. Bislang wurden Gewinnspiele im Internet und im Rundfunk weitgehend gewerberechtlich geduldet. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass eine gewerberechtliche Erlaubnis für Gewinnspiele im Rundfunk und im Internet aufgrund der engen Ausnahmen der Spielverordnung gar nicht erteilt werden kann - wie das VG Berlin in der Beschlussbegründung selbst einräumt. Konsequenz der Ansicht des VG Berlin wäre aber, dass alle Gewinnspiele im Internet und im Rundfunk ein "Spiel mit Gewinnmöglichkeit" im Sinne des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO darstellten, sofern sie gewerbsmäßig veranstaltet werden. Nach der insoweit weiten Auslegung der Gewerbsmäßigkeit durch das Gericht dürfte dies indes bei nahezu allen TV- oder Online-Gewinnspielen der Fall sein. Alle Gewinnspiele in Medien bedürften damit einer Gewerbeerlaubnis, die aufgrund der engen Ausnahmeregelungen gar nicht erteilt werden könnte.
Dass demgegenüber das Rundfunkrecht von einer weitgehenden Zulässigkeit von Gewinnspielen im Internet und im Rundfunk auch und gerade bei gewerbsmäßiger Veranstaltung ausgeht (§ 8a RStV), scheint das VG Berlin zu übersehen. Zumindest geht das Gericht in der Beschlussbegründung auf die Regelungen nach §§ 8a, 58 Abs. 3 RStV überhaupt nicht ein.
Nicht zum ersten Mal scheint die unterinstanzliche Judikatur bei kursorischen Prüfungen des komplexen Glücks- und Gewinnspielrechts in all seinen inkonsistent und systemwidrig anmutenden Facetten überfordert zu sein. Es bleibt abzuwarten, ob künftig die Gerichte eine Anwendung des Erlaubniserfordernisses des § 33d GewO auf gewerbsmäßig betriebene Internet- und TV-Gewinnspiele ebenfalls bejahen und damit faktisch ein Totalverbot derartiger Spielkonzepte aussprechen werden, welches die Medienlandschaft in die 1980er Jahre zurückkatapultieren und zahlreiche (Medien-)Unternehmen vor den wirtschaftlichen Ruin stellen könnte.
[Mod on] Tnx an J. Neu für die Quellenangabe im unteren Post. User Pingpong wurde zwischenzeitlich wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht gesperrt. [Mod off] |
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22
26.12.2009 19:12 |
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Solon
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isengard
Grünschnabel
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RE: Internet Game erlaubt ? |
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Zitat: |
Original von pingpong
Zitat: |
Original von Maier2309
Hallo ich habe mal eine Frage an das Forum,
ich möchte gerne ein internetbasiertes Gewinnspiel nach dem Frage-Antwortprinzip veranstalten.
Ich möchte nun eine Erlaubnis zur Veranstaltung solcher Spiele beantragen. Kann ich mich bei der Beantragung auf §33i GewO stützen oder gehen die Beamten nach den Bedingungen nach §33d GewO ? Nach d habe ich bereits mit dem BKA Kontakt aufgenommen, um eine UB zu bekommen. Nur sind die nicht zuständig, da internetbasiert. So der Bearbeiter.
Nun wer von euch hat evtl. Erfahrungen in dem Gebiet ? Wohne in Niedersachsen. Gibt es unterschiedliche Auffassungen der Länder ?
Habt ihr sonst noch Tipps ? Muss ja möglich sein, denn andere sind auch bereits Online.
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Das VG Berlin hat in einem - nicht rechtskräftigen - Beschluss vom 14. August 2009 – VG 4 L 274.09 entschieden, dass ein Internet-Gewinnspiel grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 33d GewO fallen kann und einer gewerberechtlichen Erlaubnis bedarf.
Der Antragsteller hatte sich gegen eine behördliche Untersagungsverfügung gegen sein Online-Spiel gewandt, bei dem einfache Rechenaufgaben möglichst schnell gelöst werden sollten. Voraussetzung hierfür war eine Registrierung zum Preis von 9,99 Euro pro Spielschein. Der Gewinner sollte nicht nur die Gelegenheit zum Abschluss eines Pachtvertrags über ein Caféhaus zu einem monatlichen Zins von etwa 1.300 Euro erhalten, sondern auch Eigentümer sämtlicher Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Lokals im Wert von etwa 200.000 Euro werden.
Die restriktive Rechtsansicht des VG Berlin hat freilich fatale praktische Auswirkungen auf die gesamte Gewinnspielpraxis. Bislang wurden Gewinnspiele im Internet und im Rundfunk weitgehend gewerberechtlich geduldet. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass eine gewerberechtliche Erlaubnis für Gewinnspiele im Rundfunk und im Internet aufgrund der engen Ausnahmen der Spielverordnung gar nicht erteilt werden kann - wie das VG Berlin in der Beschlussbegründung selbst einräumt. Konsequenz der Ansicht des VG Berlin wäre aber, dass alle Gewinnspiele im Internet und im Rundfunk ein "Spiel mit Gewinnmöglichkeit" im Sinne des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO darstellten, sofern sie gewerbsmäßig veranstaltet werden. Nach der insoweit weiten Auslegung der Gewerbsmäßigkeit durch das Gericht dürfte dies indes bei nahezu allen TV- oder Online-Gewinnspielen der Fall sein. Alle Gewinnspiele in Medien bedürften damit einer Gewerbeerlaubnis, die aufgrund der engen Ausnahmeregelungen gar nicht erteilt werden könnte.
Dass demgegenüber das Rundfunkrecht von einer weitgehenden Zulässigkeit von Gewinnspielen im Internet und im Rundfunk auch und gerade bei gewerbsmäßiger Veranstaltung ausgeht (§ 8a RStV), scheint das VG Berlin zu übersehen. Zumindest geht das Gericht in der Beschlussbegründung auf die Regelungen nach §§ 8a, 58 Abs. 3 RStV überhaupt nicht ein.
Nicht zum ersten Mal scheint die unterinstanzliche Judikatur bei kursorischen Prüfungen des komplexen Glücks- und Gewinnspielrechts in all seinen inkonsistent und systemwidrig anmutenden Facetten überfordert zu sein. Es bleibt abzuwarten, ob künftig die Gerichte eine Anwendung des Erlaubniserfordernisses des § 33d GewO auf gewerbsmäßig betriebene Internet- und TV-Gewinnspiele ebenfalls bejahen und damit faktisch ein Totalverbot derartiger Spielkonzepte aussprechen werden, welches die Medienlandschaft in die 1980er Jahre zurückkatapultieren und zahlreiche (Medien-)Unternehmen vor den wirtschaftlichen Ruin stellen könnte. |
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Da scheint sich die Rechtssprechung tatsächlich selbst ein Bein gestellt zu haben. Bin sehr gespannt, ob die gerichte sich demnächst auf § 33d GewO berufen werden oder nicht.
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27.12.2009 12:14 |
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J. Neu
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24
27.12.2009 12:40 |
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