Sportwetten in Spielhallen |
Ingolstadt
König
Dabei seit: 09.02.2006
Beiträge: 978
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.507.152
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Sportwetten in Spielhallen |
|
Liebe Kolleginnen und Kolleginnen,
ich habe vor kurzem von diesem Forum erfahren, finde es sehr aufschlussreich und möchte mich jetzt beteiligen. Bisher liegt der Schwerpunkt offenbar in NRW, aber ich hoffe, als Bayer kann ich auch einiges zur Rechtsentwicklung beitragen.
Derzeit habe ich mit 9 Sportwettbüros gleichzeitig zu kämpfen. Neben den bekannten Problemen mit der ungeklärten Rechtslage hat sich ein neuer Schauplatz aufgetan. Sportwettterminals in Spielhallen. Diese dürften meiner Meinung nach unzulässig sein. Die Betreiber der Spielhallen erhalten von mir derzeit folgendes Schreiben (Auszug):
Sie haben am 31. Januar 2006 das Gewerbe „Vermittlung von Sportwetten, Betrieb von DVD-, Multivideokabinen und Kinos“ angemeldet. Bevor Sie diese Tätigkeit tatsächlich aufnehmen, möchten wir Sie auf folgendes hinweisen:Sportwetten sind Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.November 2002, AZ 4 StR 260/02). Glücksspiele dürfen nur mit einer behördlichen Erlaubnis öffentlich veranstaltet werden (§ 284 Abs. 1 StGB). Ein Glücksspiel veranstaltet, wer Einrichtungen zur Beteiligung am Glücksspiel bereithält und die Gelegenheit zur Teilname schafft. (BGH siehe oben).
Sie haben in Ihrer Spielhalle Wettterminals aufzustellen oder betreiben eine Wettannahmestelle. Es ist damit vorrangig die Frage zu klären, ob dies nach Gewerberecht zulässig ist. In einer Spielhalle dürfen nach § 33 i GewO nur Spielgeräte im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO aufgestellt, oder Spiele im Sinne des 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO veranstaltet werden. Die maßgebliche Bestimmung des § 33 i Abs. 1 Satz 1 lautet:„Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Ein Wett-Terminal bietet die Möglichkeit eines Gewinnes, ist aber weder ein Spielgerät, noch ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung. Sportwetten sind vielmehr Glücksspiele, die nach § 33 h GewO nicht dem gewerblichen Spielrecht unterliegen.
Dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Spielen etc. in einer Spielhalle auf die zulässigen Spielgeräte und anderen Spiele beschränkt werden muss, ergibt sich seit 1.1.2006 auch aus § 9 Abs. 2 der Spielverordnung: „Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren.“ Der Betrieb von Wett – Terminals oder einer Annahmestelle für Sportwetten in einer Spielhalle ist damit unzulässig. Wir sind damit verpflichtet, die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle zu widerrufen, wenn in ihr Sportwetten abgeschlossen werden können.
Da die Rechtslage sowohl in dieser Hinsicht als auch im Hinblick auf die Zulässigkeit von Sportwetten noch nicht geklärt ist, werden wir die Untersagung ggf. vorläufig nicht mit sofortigem Vollzug vollstrecken. Die Vollstreckung wird jedoch erfolgen, wenn gerichtlich geklärt ist, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht erlaubt werden kann. Mit der Aufstellung des Wett-Terminals und der Entgegennahme einer Provision für die dem Veranstalter zugeführten Spieler beteiligen Sie sich am (in Deutschland noch) nicht erlaubten Glücksspiel des (österreichischen) Veranstalters.Bevor wir einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen, geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zu den Tatsachen zu äußern, die für eine eventuelle Entscheidung maßgeblich wären.
Zwei Betriebe, darunter einer der Gauselmann-Gruppe, habe ich bereits angehört. Den Bescheid werde ich in Kürze erlassen.
Gibt es Erfahrungen zu diesem Thema, die mich von meiner Entscheidung abhalten können, oder seit Ihr daran interessiert, wie die Sache ausgeht?
Freue mich auf die Reaktionen und halte Euch auf dem Laufenden.
Schöne Grüße aus Ingolstadt, mitten in Bayern
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 24.02.2006 14:42.
|
|
1
14.02.2006 13:32 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Solon
|
|
|
|
nette.tante
Routinier
Dabei seit: 18.01.2006
Beiträge: 301
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.009.275
Nächster Level: 2.111.327
|
|
RE: Sportwetten in Spielhallen |
|
,
an dem Ausgang des Verfahrens sind wir selbstverständlich interessiert.
Ich denke schon, dass man das auf den § 9 II stützen kann.
Grüße aus Freising
__________________ Gruß
nette.tante
|
|
3
14.02.2006 13:45 |
|
|
Ingolstadt
König
Dabei seit: 09.02.2006
Beiträge: 978
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.507.152
Nächster Level: 7.172.237
Themenstarter
|
|
RE: Sportwetten in Spielhallen |
|
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der erste Bescheid mit dem Widerruf einer Spielhallenerlaubnis wurde erlassen. Das Bescheidmuster möchte ich in den Formularpool einstellen. Wer ebenfalls festgestellt hat, dass Sportwett-Terminals in einer Spielhalle aufgestellt wurden, kann das Anhörungsschreiben und den Musterbescheid bei mir anfordern.
Die Sportwett-Terminals sehen aus wie die bisherigen Fun-Games mit Bildschirm. Die Zahlung der abgegebenen Wetten kann direkt mit Geldeinwurf am Automaten erfolgen oder wird vom Vertragspartner vor Ort eingenommen. Die Gewinne werden vom Personal des Aufstellortes ausgezahlt.
Informationen zu Aussehen und Funktionsweise der Wett-Automaten finden sich unter:
www.bet-solutions.com.
__________________ Thomas Kirchhammer
|
|
4
24.02.2006 14:49 |
|
|
Ihlbrock
Grünschnabel
Dabei seit: 12.07.2005
Beiträge: 8
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 23 [?]
Erfahrungspunkte: 54.925
Nächster Level: 62.494
|
|
RE: Sportwetten in Spielhallen |
|
Hallöchen,
die Problematik von Onlinesportwetten in Spielhallen ist jetzt auch in einer Spielhalle im hinterweltlichen Iserlohn aufgefallen. Wir vertreten hier die Auffassung, dass es unmaßgeblich ist, ob die Sportwettenvermittlung in einem illegalen Wettbüro oder in einer konzessionierten Spielhalle erfolgt. Die Tätigkeit ist und bleibt - zumindest bis zum Urteil des BVerfG - illegal.
Da ohnehin die Spielhallen z. Z. wegen Änderung der Spielverordnung überprüft werden, werden auch die Sportwett-Geräte erfaßt. Die Betreiber werden zur Beseitigung aufgefordert. Eine Mißachtung der Aufforderung zur Beseitigung könnte dann mit den bekannten Konsequenzen als Hinweis auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit gewertet werden.
Ihre Ordnungsverfügung würde mich auf jeden Fall schon mal interessieren. Für eine Übersendung per Mail (ordnungsabteilung@iserlohn.de) oder Fax (02371/217-2997) wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen aus dem eingeschneiten Sauerland
Roland Ihlbrock
|
|
5
28.02.2006 12:14 |
|
|
Ingolstadt
König
Dabei seit: 09.02.2006
Beiträge: 978
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.507.152
Nächster Level: 7.172.237
Themenstarter
|
|
RE: Sportwetten in Spielhallen |
|
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
einige Spielhallenbetreiber versuchen, die Einnahmeverluste durch die Stilllegung der "Fun-Games" durch Sportwett-Terminals auszugleichen. Dieser Ersatz ist, unabhängig von der Entscheidung des BVerfG zu Sportwetten am 28. März 2006, unzulässig, da in Spielhallen nur Spielgeräte, keine Glücksspielautomaten aufgestellt werden dürfen.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Erfahrungen habe ich meinen Bescheid über den Widerruf der Spielhallenerlaubnis in einen Auflagenbescheid umgewandelt. Es genügt, die Wett-Terminals zu untersagen. Der Widerruf bleibt als Option erhalten. Je nach Landesrecht kann auch eine sicherheitsrechtliche Anordnung zur Unterbindung des Glücksspiels erlassen werden.
Ich erwarte einen Musterprozess und werde das Forum auf dem Laufenden halten.
__________________ Thomas Kirchhammer
|
|
6
21.03.2006 17:59 |
|
|
bandick
Kaiser
Dabei seit: 12.01.2011
Beiträge: 1.312
Bundesland:
Hamburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.370.196
Nächster Level: 7.172.237
|
|
das hessische verwaltungsgericht hat entschieden, dass das aufstellen von sportwettterminals in spielhallen keinen verstoß gegen § 9 spielvo darstellt (Az: 8 B 287/11). entsprechende auflagen sind rechtswidrig.
"Im Wesentlichen stellt das Gericht zutreffend darauf ab, dass die Voraussetzungen des § 9 SpielVO nicht erfüllt seien, weil der Antragsteller durch die Vermittlung von Sportwetten keine "sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stelle und keine Zahlungen oder sonstige Vergünstigungen gewähre". Der Anwendungsbereich des § 9 SpielVO beschränke sich auf die Ermäßigung des vom Spieler geschuldeten Einsatzes. Rückflüsse von Aufstellern oder Veranstaltern zum Spieler, die das Zahlen des vollen Einsatzes voraussetzen und daran eine Rückgewähr, Gutschrift oder sonstige finanzielle Vergünstigungen knüpfen, würden von § 9 SpielVO erfasst. Letztlich habe der Aufsteller hier aber keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt, die mit einem Spiel in seiner Spielhalle "verknüpft" waren. Vielmehr habe der Spielhallenbetreiber mit dem Sportwettangebot ein gänzliches anderes, von den Spielern der Spielhalle unabhängiges Angebot bereitgehalten, wofür letztlich ein eigener Einsatz gezahlt werde müsse und auf dessen Gewinnchancen der Antragsteller keinen Einfluss habe.
Die Voraussetzungen des § 9 SpielVO seien damit nicht erfüllt, so der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofes in Hessen."
http://isa-guide.de/law/articles/34481.html
|
|
7
25.11.2011 13:22 |
|
|
räubertochter
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 27.07.2011
Beiträge: 1.868
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.704.102
Nächster Level: 10.000.000
|
|
Die Betreiber von Spielhallen oder Spielbanken im Saarland dürfen nicht am selben Ort Sport- oder Live-Wetten anbieten. Das hat der Verfassungsgerichtshof nach Mitteilung vom Mittwoch in Saarbrücken (Az.: Lv 1/13) entschieden. Die Richter wiesen die Klage einer Wettbürobetreiberin gegen einen Bescheid des Landesverwaltungsamtes zurück. Sie hatte in ihren Lokalen in Saarbrücken Geldspielautomaten aufgestellt.
http://www.focus.de/regional/saarbruecke...id_1131339.html
|
|
8
17.10.2013 10:03 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 13.656 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 891.792.320
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|