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Stratmann Stratmann ist männlich
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Zitat:
Original von Meike
Hallo Herr Stratmann,

das glaube ich Ihnen ja alles, aber trotzdem kennen Sie doch auch die von mir geschilderte Möglichkeit.

Oder nicht?

Gruß Meike


@meike
Prima, dass du mir alles glaubst.
Allerdings sind mir die von dir geschilderten Möglichkeiten völlig unbekannt.
Diese Geräte sind tatsächlich nur völlig uninteressante Nebenläufer, man könnte sie auch rausstellen.

__________________
mfG
21 06.10.2007 19:32 Stratmann ist offline E-Mail an Stratmann senden Beiträge von Stratmann suchen
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Meike
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Hallo Herr Stratmann,

ich bin jetzt davon ausgegangen, dass Sie als Aufsteller auch über die CD-ROM vom Hersteller verfügen.

Wenn Sie mir Ihre Faxnummer per PN zukommen lassen, faxe ich Ihnen gerne die entsprechenden Seiten.


Gruß Meike
22 06.10.2007 19:38 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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Stratmann Stratmann ist männlich
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Zitat:
Original von Meike
Hallo Herr Stratmann,

ich bin jetzt davon ausgegangen, dass Sie als Aufsteller auch über die CD-ROM vom Hersteller verfügen.

Wenn Sie mir Ihre Faxnummer per PN zukommen lassen, faxe ich Ihnen gerne die entsprechenden Seiten.


Gruß Meike


@meike
Bei jedem update bekommt man eine CD oder DVD vom Hersteller mit allem
was dazu gehört.
Sprich, kleine Werbeplakate etc.

Aber meine Faxnummer gebe ich dir lieber nicht, sonst könnten wir ja noch persönlichen Kontakt bekommen und ich mich in dich verlieben.
Vielleicht nicht schlecht?
Ich bin nämlich ein richtig netter Typ, segel gerne und du?
Altersmäßig passen wir auf jeden Fall zusammen,
du bist auch um die 50 oder?

__________________
mfG

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Stratmann: 06.10.2007 19:52.

23 06.10.2007 19:44 Stratmann ist offline E-Mail an Stratmann senden Beiträge von Stratmann suchen
Meike
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Also haben wir beide doch die gleiche CD-ROM.

Stimmt, lassen wir es lieber beim Schreiben im öffentlichen Forum.
- Ansonsten viel zu gefährlich.-


Gruß Meike
24 06.10.2007 19:58 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Stratmann Stratmann ist männlich
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Zitat:
Original von Meike
Also haben wir beide doch die gleiche CD-ROM.

Stimmt, lassen wir es lieber beim Schreiben im öffentlichen Forum.
- Ansonsten viel zu gefährlich.-


Gruß Meike


um die 50 stimmt, oder?
Dann sind oftmals die Frauen am schönsten!

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mfG
25 06.10.2007 20:00 Stratmann ist offline E-Mail an Stratmann senden Beiträge von Stratmann suchen
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@ strathmann

Ich hoffe natürlich, dass die angesprochenen Streifen auch Eingang in die entsprechende Buchführung finden ??


@ tm

Rrrrrrrrrrrichtig !!!

@ meike und strathmann

Wird es wieder ein unterhaltsamer Abend ???


@ strathmann

Denk dran, sie ist bewaffnet !! großes Grinsen

Grüße

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gmg
26 06.10.2007 20:02 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Zitat:
Original von gmg
@ strathmann

Ich hoffe natürlich, dass die angesprochenen Streifen auch Eingang in die entsprechende Buchführung finden ??


@ tm

Rrrrrrrrrrrichtig !!!

@ meike und strathmann

Wird es wieder ein unterhaltsamer Abend ???


@ strathmann

Denk dran, sie ist bewaffnet !! großes Grinsen

Grüße


@ gmg

Erst einmal hoffe ich, dass du einen angenehmen Urlaub gehabt hast! smile

Zum Zweiten:
Alle Geräte , lieber gmg, welche Streifen geben, finden bei mir Eingang in die Buchführung.
Dazu gehören auch Billiardtische, sprich die vorgeschalteten Timer.
So einfach ist das.

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mfG
27 06.10.2007 20:31 Stratmann ist offline E-Mail an Stratmann senden Beiträge von Stratmann suchen
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@ strathmann

Danke, der Nachfrage. Der Urlaub war erholsam. Du weisst ja, das Alter.... großes Grinsen großes Grinsen
Wenn man erst mal über die 50 ist....

Irgend etwas hat allerdings im Urlaub gefehlt. Es war wohl der Rechner. Wenn ich allein an die Highlights des heutigen Abend denke....


Hoffentlich machst Du auch Langausdrucke mit Statistik !! großes Grinsen
So wie es Dein Finanzamt sehr gerne mag!!

Grüße

__________________
gmg
28 06.10.2007 20:59 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Zitat:
Original von gmg
@ strathmann

Danke, der Nachfrage. Der Urlaub war erholsam. Du weisst ja, das Alter.... großes Grinsen großes Grinsen
Wenn man erst mal über die 50 ist....

Irgend etwas hat allerdings im Urlaub gefehlt. Es war wohl der Rechner. Wenn ich allein an die Highlights des heutigen Abend denke....


Hoffentlich machst Du auch Langausdrucke mit Statistik !! großes Grinsen
So wie es Dein Finanzamt sehr gerne mag!!

Grüße


Ich finde es toll, dass du dich gut erholt hast.
Allerdings hättest du ja auch mal was über den Ort sagen können, aber was soll`s.smile

Zum Langausdruck:
Grundsätzlich sollte ein Langausdruck angefertigt werden, warum auch nicht?
Wegen der zusätzlichen 10 cm?

Viele Dinge sind auch nur über eben diesen Langausdruck nachvollziehbar.
Im Zweifelsfall sind auch die Tageskassen über diesen Langdruck sehr schön nachvollziehbar.
Es besteht überhaupt kein Grund, _keinen_ Langausdruck anzufertigen!
Und zwar mit Drucker ohne Umweg über Lapptop am Gerät, wie ich auch schon sagte.

__________________
mfG
29 06.10.2007 21:11 Stratmann ist offline E-Mail an Stratmann senden Beiträge von Stratmann suchen
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@ strathmann

Als guter deutscher Beamter macht man natürlich seinen Urlaub wo ???

Genau ! In Deutschland ! Küstenregion ! Nordseeküste !
Also nicht besonders aufregendes.

Schön mit Deinen Streifen ! Dann sind die jetzt also einen Meter und zehn Zentimerter lang ?? smile

Grüße

__________________
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30 06.10.2007 21:19 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Zitat:
Original von gmg
@ strathmann

Als guter deutscher Beamter macht man natürlich seinen Urlaub wo ???

Genau ! In Deutschland ! Küstenregion ! Nordseeküste !
Also nicht besonders aufregendes.

Schön mit Deinen Streifen ! Dann sind die jetzt also einen Meter und zehn Zentimerter lang ?? smile

Grüße


@ gmg

Na, da machst du ja genau da den Urlaub, wo ich ihn schon seit 20 Jahren mache.
Im Norden!

Der Langausdruck nach neuer Spieverordnung ist ca 75 cm lang.
Da gibt es natürlich Unterschiede, aber viel länger werden die sicher nicht.

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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Stratmann: 06.10.2007 21:29.

31 06.10.2007 21:26 Stratmann ist offline E-Mail an Stratmann senden Beiträge von Stratmann suchen
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Zitat:
Original von Meike
Eine dieser Kriterien heißt wörtlich:

Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten....... ist verboten, wenn diese sonstige Gewinnberechtigungen anbieten.

Warum sollten also die "hinterlegten" Gewinne im Photo Play O.K. sein?

Es wäre schön, wenn eine Antwort mit Argumenten käme und nicht nur mit persönlichen Empfindungen oder euphorischen Ausrufen.

Da lässt es sich so schlecht mit diskutieren.

Gruß Meike


@Maike:
Nach alledem, was Sie hier schreiben, muss ja jeder davon ausgehen, dass Ihre Auffassung auf Tatsachen beruht. Also bitte wiederlegen Sie doch mal die Argumente des entscheidenen Gerichtes.

@ alle
Sicher kann mit Photo Play genauso wie mit Flippern illegal gearbeitet werden. Grundsätzlich gilt in einem Rechtsstaat die Unschuldsvermutung, bis die Schuld bewiesen ist.
Es obliegt der Legislativen die Regeln zu machen, der Exikutiven deren Überwachung durchzuführen und der Judikativen Verstösse zu ahnden.

Auf Grund der Formulierungen der SpielV ist es erforderlich, dass Sie, also die Exikutive, Ihre Arbeit gut machen, damit die Judikative im Anschluss urteilen kann. In sofern bitte ich die Beiträge von "Maike" kritisch zu sehen.


VG Hamburg Beschluss vom 29. August 2007 Az. 2 E 1288/07
Abschrift

In der Verwaltungsrechtssache gegen die Freie und Hansestadt Hamburg – vertreten durch das Bezirksamt Eimsbüttel hat die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Hamburg am 29 August 2007 beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. März 2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2007 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000,--€ festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb v. . .

Gründe:
Der Antrag, mit dem sich die Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Stilllegung und Entfernung des in der von ihr in der . . . betriebenen Spielhalle aufgestellten Spielgeräts der Marke „PHOTO PLAY“ wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. März 2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2007 wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt, da das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Denn nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 27. Februar 2007.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der Stilllegung und der Entfernung des in Rede stehenden Spielgerätes auf § 3 Abs. 1 SOG i.V.m. den §§ 6a und 9 Abs. 1 und 2 SpielV gestützt. Sie geht dabei davon aus, dass es sich bei dem Spielgerät der Marke „PHOTO PLAY“ nicht um ein Unterhaltungsspielgerät, sondern um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO handelt, für deren Aufstellung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich ist, über die die Antragstellerin unstreitig nicht verfügt.

Nach Aktenlage und nach dem Vorbringen der Antragstellerin kann die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es sich bei dem hier konkret in Rede stehenden Spielgerät um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO handelt. Mitarbeiter der Antragsgegnerin haben die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle in der . . . am 15. Dezember 2006 kontrolliert. Dabei wurde in einem Vermerk lediglich festgehalten, dass auch ein Gerät des Typs „PHOTO PLAY“ aufgestellt worden war. Konkrete Angaben über die technische Ausstattung und die aufgrund der verwendeten Hard- und Software möglichen Spiele fehlen indessen. Ebenso gibt es keine Beschreibung über das Entgelt für die möglichen Spiele und auch keine Aufzählung etwaiger Gewinne. Demgegenüber hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorgetragen, ohne dass die Antragsgegnerin dies im Einzelnen substantiiert widerlegt hat, dass an dem Spielgerät lediglich bekannte Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele wie z. B. „Sudoku“, „Vier gewinnt“, „Schiffe versenken“, „Trivial Pursuit“ oder „Solotaire“ gespielt werden können und dass weder Geld- noch Warengewinne ausgelobt würden. Es gäbe lediglich die Möglichkeit, unmittelbar im Anschluss an das entgeltlich erworbene Spiel maximal sechs Freispiele zu gewinnen, wenn der Spieler durch richtige Antworten oder geschicktes Spielen einen gewissen Punktestand angesammelt hätte. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung würden auch keine Reisen mehr angeboten werden. Überdies hat die Antragstellerin mehrmals betont, dass das in der Spielhalle der Antragstellerin aufgestellte Gerät von Anfang an „nicht vernetzt“ gewesen sei, mithin hätte zu keiner Zeit die Möglichkeit bestanden, an Turnieren mit anderen Spielern über einen „Multiplayer-Challenge-Modus“ teilzunehmen, bei denen von anderen Spielern zusätzliche Punkte für weitere Freispiele erlangt werden können. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich auf die in der Stellungnahme des Rechtsanwalt Jörg Schinzte vom März 2007 auf S. 3. und 4 enthaltene Systembeschreibung abgestellt.

Unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme an dem „Multiplayer-Challenge“ dazu führen würde, das Gerät als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit anzusehen, ist die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Auffassung, dass es nicht entscheidend auf die nur theoretisch bestehenden Spielmöglichkeiten, sondern auf die konkret im Einzelfall zum Einsatz kommenden aktuellen Spielabläufen ankommt. Insoweit schließt sich die Kammer – jedenfalls im vorliegenden Einverfahren- der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. vom 03.04.2007, NVwZ-RR 2007 S 522f.) an. Die Gefahr, der durch die Bauartzulassung begegnet werden soll, nämlich unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit zu vermeiden, geht nicht abstrakt von dem Spielgerät , sondern von dem jeweils im konkreten Einzelfall zum Einsatz kommenden aktuellen Spielverlauf aus. Der Antragsgegnerin obliegt es im Widerspruchsverfahren im Wege einer weiteren Kontrolle zu überprüfen, ob es sich wirklich nur – wie von der Antragstellerin beschrieben – um ein Unterhaltungsspielgerät handelt und keine Gewinnmöglichkeiten, abgesehen von der nach § 6a Satz 3 SpielV ausdrücklich zugelassenen Gewährung von sechs Freispielen, die in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden können, bestehen. Dabei bedarf es einer genauen Dokumentation der aktuell möglichen Spielvarianten und der preislichen Gestaltung. Erst dann kann gerichtlich überprüft werden, ob es sich um ein reines Unterhaltungsgerät oder um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO handelt und ob ggf. ein Verstoß gegen § 9 SpielV vorliegt.

Eine andere Sichtweise wäre unter dem Gesichtspunkt der Umgehungsgefahr möglicherweise nur dann geboten, wenn es der Antragstellerin ohne technischen Aufwand, z.B. durch das bloße Betätigen eines Schalters möglich wäre, die jeweilig aktuellen Spielabläufe zu ändern. Dies hat die Antragsgegnerin jedoch nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die gleichzeitig mit der Untersagung erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes wertet die Kammer, weil die Antragstellerin insoweit keine eigenständigen Angriffe vorgetragen hat, als unselbständiges, den Streitwert nicht erhöhendes Nebenverfahren (vgl. OVG Hamburg Beschl. v. 28.09.2006 – 1 Bs 278/06-).

Gegen diesen Beschluß wurde kein Widerspruch eingelegt, da Einigkeit darin bestand, dass ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Corleis: 07.10.2007 00:13.

32 07.10.2007 00:12 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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Hallo David,

willkommen zurück!

Meine Beiträge sollte man natürlich immer kritisch betrachten, wie man das auch bei allen anderen Beiträgen tun sollte.

Bei einer Sache kannst Du bei mir aber zu 100% sicher sein, denn meine "Auffassungen" stützen sich immer auf Tatsachen.
Wenn ich etwas nicht weiß, dann frage ich, bzw. suche solange bis ich eine Antwort habe. Und zwar eine Antwort mit Belegen.

Natürlich haben wir in Deutschland die Gewaltenteilung und so soll es auch bleiben.

Natürlich muss es immer zu einer Einzelfallentscheidung im Verwaltungsverfahren, wie im Strafverfahren kommen und der Beamte hat die Beweislast.
- Nur in steuerrechtlicher Hinsicht gibt es die Beweislastumkehr.-

Daher "streite" ich mich auch vehement mit Kollegen die glauben, dass man sagen kann, dass alle XY Geräte verboten sind.
Aber ich lasse es natürlich auch nicht stehen, wenn Kollegen glauben, dass alle XY-Geräte unproblematisch seien, vor allem wenn mir von den herstellerseits gelieferten Schreiben / Erklärungen andere Tatsachen vorliegen.

Das entbindet aber natürlich niemanden von einer gründlichen Nachschau vor Ort und bildtechnischer Dokumentation des Festgestellten.

Bevor ich aber zu dem entscheidenden Punkt Deines Eilbeschlusses komme, muss ich nochmal ganz klar sagen, dass ein Verstoß gegen die Spielverordnung erstmal nur eine Ordnungswidrigkeit ist.

Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen (um im Amtsdeutsch zu sprechen), dass es zur Auszahlung von Gewinnen an nicht durch die PTB oder das BKA zugelassenen Spielgeräten gekommen ist, dann sind wir im Strafverfahren und die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht entscheidet. Dann nützt auch ein gewonnener Eilbeschluß nichts.

Der entscheidende Satz in Deinem Eilbeschluß ist:
"Konkrete Angaben über die technische Ausstattung und die aufgrund der verwendeten Hard- und Software möglichen Spiele fehlen indessen. Ebenso gibt es keine Beschreibung über das Entgelt für die möglichen Spiele und auch keine Aufzählung etwaiger Gewinne."

Das war der Knackpunkt. Die Kollegen, die vor Ort waren, haben keine ausreichende Dokumentation für das Gericht erstellt.

Dein Eilbeschluß heißt nicht, dass alle Photo Play Unterhaltungsspielgeräte sind.

Hätte es eine bildtechnische Dokumentation gegeben, die z.B. den USB-Stick für die Challenges auch ohne Vernetzung gezeigt hätte, die Software-Versionsnummer, die hinterlegte Gewinnmöglichkeit, eins der Kartenspiele, wie Texas Hold'em, die Wertigkeit der Kredits (die jeder Aufsteller selbst festlegen kann und die daher unterschiedlich sein kann) u.a., hätte man das dann textlich noch erläutert, dann wäre Dein Eilverfahren sicherlich ganz anders verlaufen.



Gruß Meike
33 07.10.2007 07:08 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Benjamin Benjamin ist männlich
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Hallo Leute,

wie sieht das aber mit den Photoplayautomaten und den Zusatz/oder Sonderspielen aus. Das ist ja gerade der Anreiz für viele Spieler und eigentlich auch der verbotene Tatbestand im 6a SpielVo, oder nicht!!

Grüße aus Kehl
Benjamin
34 11.12.2007 10:28 Benjamin ist offline E-Mail an Benjamin senden Beiträge von Benjamin suchen
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Hallo Benjamin,

der Photoplay, wie ähnliche Geräte anderer Hersteller hat einheitliche Probleme:

1. jedes Gerät kann anders sein, da es keine Bauartzulassung gibt

2. es bietet von der technischen Konfiguration genügend Möglichkeiten, dass es zu Hinterlegungen / Gewährungen von möglichen Gewinnen kommen kann (siehe §6a SpielV

und damit hat jedes Ordnungsamt erhebliche Arbeit, weil es immer nachschauen muss, wie das Gerät tatsächlich eingestellt ist.

Eine zentrale Lösung wäre dringend geboten.



Gruß Meike
35 16.12.2007 11:12 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@ benjamin

Das Gerät hat zwar nicht den Namen Photo-Play ( Hersteller NSM-Löwen ) sonst es nennt sich Silverball ( Hersteller Bally-Wulff ), aber ansonsten............


gefunden bei games & business:

Zitat on
Mit Silverball nach Las Vegas
12.12.07

| Bally Wulff Entertainment |
Bally Wulff-Kooperationspartner TAB-Austria hat zwei spannende internationale Turniere für das Touchscreengerät Silverball ausgeschrieben. Absolutes Highlight ist nach Angaben des Unternehmens das Pokerturnier Texas Hold ‘em No Limit, das noch den ganzen Advent dauern wird. Unter den Teilnehmern wird eine dreitägige Reise ins Entertainment-Mekka Las Vegas verlost. Dazu gehören der Flug für zwei Personen in die Wüstenmetropole und drei Übernachtungen im berühmten MGM Grand Hotel im Gesamtwert von 3.000 Euro. An dem Turnier können die Spielgäste noch bis zum 23. Dezember 2007 teilnehmen. „Texas Hold ‘em erfreut sich großer Beliebtheit bei den Silverball-Spielgästen“, erklärt Peter Nötzold, Produktmanager Unterhaltungsgeräte bei Bally Wulff Entertainment. Viele Spieler würden im Head2Head-Modus die Möglichkeit nutzen, gegeneinander anzutreten. Parallel zum Poker-Turnier können sich die Spielgäste außerdem noch bis zum 31. Januar 2008 für den internationalen Wettbewerb „Turn to 2008“ registrieren und sich in 13 Spieldisziplinen messen: Darunter Fire Towers, Solitaire Pro, Peng und Shanghai Classic. Hier werden unter allen Teilnehmern ein LCD-Fernseher, ein Handy und zahlreiche Blockbuster-DVDs verlost.
Zitat off


Grüße

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gmg
36 16.12.2007 20:57 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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@ alle

Noch einiges zum Nachlesen i. S. Silverball, direkt vom Hersteller Bally-Wulff:

http://www.ballywulff.de/14/2_pdfs/PI_372.pdf

http://www.ballywulff.de/14/2_pdfs/PI_371.pdf

Grüße

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gmg

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Photo Play: Gerade in einem türkischen Bistro gefunden:
Man beachte die große Auswahl an Wettmöglichkeiten (Formel 1, Fußball, Tennis ...) sowie die Quoten und oben links das Menü "Jetzt setzen". (Zum Vergrößern bitte anklicken. Warum die Geräte jetzt hier auf dem Foto liegen und wie man das ändert, weiß ich auch nicht)

Kay Löffler hat diese Bilder (verkleinerte Versionen) angehängt:
03.04.2008 (5).jpg Kay Löffler hat diesen Anhang in "Forum-Gewerberecht" eingestellt. Kay Löffler versichert, dass dieser Anhang frei verfügbar ist bzw. das Copyright bei Kay Löffler liegt. Sollten Sie einen Copyrightverstoß feststellen, so wenden Sie sich bitte direkt an Kay Löffler. Das Veröffentlichen von copyrightgeschützten Material ist gemäß unseren Foren-Regeln nicht gestattet. 03.04.2008 (1).jpg Kay Löffler hat diesen Anhang in "Forum-Gewerberecht" eingestellt. Kay Löffler versichert, dass dieser Anhang frei verfügbar ist bzw. das Copyright bei Kay Löffler liegt. Sollten Sie einen Copyrightverstoß feststellen, so wenden Sie sich bitte direkt an Kay Löffler. Das Veröffentlichen von copyrightgeschützten Material ist gemäß unseren Foren-Regeln nicht gestattet.



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38 03.04.2008 18:08 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
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Sieht nach einem Wettterminal aus - zumindest hier bei uns in BW scheint dies auch wieder erlaubt zu sein - in fast allen Spielhallen sind diese Geräte seit ein paar Wochen wieder in Betrieb und die Geschäfte blühen auf wie nie zuvor
39 03.04.2008 23:24 Sandy ist offline E-Mail an Sandy senden Beiträge von Sandy suchen
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Mal ernsthaft, Ihr macht euch hier Gedanken um Photoplay's und deren Zulässigkeit.

Das sind TELESPIELE und nix anderes, die Kisten haben keine Auszahlvorrichtungen oder unkomplizierte Löschmöglichkeiten.

Kümmert euch lieber um die Übrigen Fun-Games, ala MagicGame und sonstige mit Auszahl-/Löschvorrichtung.
Zu finden in jeder Teestube, Internetcafees und immer mehr Kneipen.

Oder schaut nach GSG's ohne Bauartzulassung (Prototypen im Betatest mit 999xxxx Zulassungsnummern), zu finden in fast jeder Industriespielhalle.

Und wenn Ihr die Kisten weg haben wollt, richtet eine annonyme Meldeseite ein in der die OA's über Aufstellplätze benachrichtigt werden können.

Sogut wie kein Aufsteller hat Bock darauf Illegale Aufstellplätze zu melden, das bringt nur Ärger.

Aber es bringt alles nichts solange die zuständigen Stellen keine Lust auf diesen Papierkram haben.


Aber es ist ja immer so, diejenigen die mit illegalen Kisten richtig Kasse machen lässt man in Ruhe, aber die kleinen Betreiber die für ein bischen Unterhaltung ein Telespiel aufgestellt lassen werden mit Klagen und Abräumanordnungen gestrietzt.
40 04.04.2008 04:24 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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