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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Wettbüroschließung, angemessenes Zwangsgeld » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Wettbüroschließung, angemessenes Zwangsgeld 3 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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dieter.muenchrath   Zeige dieter.muenchrath auf Karte
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Wettbüroschließung, angemessenes Zwangsgeld

Hallöchen,

wir hatten 3 Wettbüros für Sportwetten. Zwei Betreiber haben sich nach erster Verfügung entschlossen zu schließen, einer ist mit uns wegen der sofortigen Vollziehung bis vors OVG Münster gegangen. VG Köln hatte ihm gegen die Enscheidung des OVG in anderen Fällen ja zunächst mal stattgegeben, OVG hat jedoch unsere sofortige Vollziehung bestätigt.

Problem ist nur, dass das Zwangsmittel unmittelbarer Zwang als unverhältnismäßig angesehen wurde, ich als jetzt auf Zwangsgeld umschwenken muß. Ist mir zwar nicht klar, was der U... soll aber so sind die Richter nun mal. Rechtswidrig, aber Schließen mit unmittelbarem dürfen wir nicht.

Ist zwar ohnehin Syssifus-Arbeit, weil wir ohnehin den Kürzeren ziehen, denn wenn es hart kommt, meldet der Betreiber ab und der nächste meldet an und so beginnt das Spiel wieder von vorne. ;-))))

Wer hat Verfahren mit Zwangsmittel Zwangsgeld betrieben und in welchem Gerichtsbereich wurde welche Zwangsgeldhöhe als "nicht unverhältnismäßig" angesehen?

Antwort, ggf. auch auf E-Mail dieter.muenchrath@stadt-frechen.de, wäre nett

Viele Grüße aus Frechen
1 15.01.2007 17:53 dieter.muenchrath ist offline E-Mail an dieter.muenchrath senden Beiträge von dieter.muenchrath suchen
Solon
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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Moin Moin aus Thüringen,

bei der ersten Zwangsgeldandrohung ist ein Betrag von 2.500 (einzelnes Wett-Terminal) bis 5.000 € (Wettannahmestelle) üblich (man brauch ja bei beharrlicher Nichtbeachtung der OV noch Steigerungsmöglichkeiten ... ) und wurde nach meiner Kenntnis von den Gerichten von der Höhe her bisher nie beanstandet.

Man kann sich auch am Streitwert der gerichtlichen Auseinandersetzung orientieren, der in der Regel bei 7.500 € liegt (z. B. OVG NRW Beschluss vom 31.10.2006 - 4 B 1774/06)

Es gibt auch Behörden, die mit Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro drohen:

Zitat:
Erste Wettbüros dicht gemacht
Regierungsbehörde hat Inhabern in Mühlacker hohe Zwangsgelder angedroht – Unterlassungsverfügung zeigt Wirkung

MÜHLACKER/KARLSRUHE. Nach halbjährigem juristischen Ringen haben in Mühlacker zwei der drei umstrittenen Wettbüros dicht gemacht. Der Regierungspräsident hat ihnen ein Zwangsgeld von jeweils 10 000 Euro angedroht.

Nach den zugestellten Verfügungen des Regierungspräsidenten in Karlsruhe müssen die Betreiber innerhalb von zwei Wochen den Betrieb der illegalen Wettbüros einstellen. Außerdem ist ihnen im Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 10 000 Euro angedroht worden. Das hat gestern der Sprecher des Regierungspräsidenten in Karlsruhe, Uwe Herzel, gegenüber der PZ bestätigt. Die Stadtverwaltung in Mühlacker sei bei der Kontrolle der örtlichen Wettbüros um Amtshilfe gebeten worden. Das Ordnungsamt bestätigte, die Wettbüros seien überprüft und Änderungen regelmäßig dem Regierungspräsidenten gemeldet worden.

Großes Aufatmen im Rathaus

Kommunalpolitiker aus allen politischen Lagern der Großen Kreisstadt hatten immer wieder darauf hingewiesen, diese Art von Geschäften seien mit ihrer Klientel eher eine Belastung für das Geschäftszentrum in Mühlacker. Deshalb wurde diese Entwicklung gestern im Rathaus von Mühlacker mit Erleichterung aufgenommen.

Am Nachmittag waren zwei der drei Wettbüros in der Innenstadt geschlossen. Am ersten Ladenlokal hatten Mitarbeiter bereits alle aufgeklebten Hinweise auf das Anbieten von Sportwetten von den Schaufensterscheiben entfernt. Im früheren Verkaufsraum brannte aber immer noch ununterbrochen das Licht. Der Raum war mit Tischen und Stühlen möbliert. Im zweiten Wettbüro in der Nähe des Kreisels hingen die kroatische und französische Nationalflagge im sonst abgedunkelten Schaufenster mit großer weißer Außenaufschrift. „Wegen Wettanbieterwechsel im Moment geschlossen. In Kürze – in zirka einer Woche – wieder öffnen“, lautete der ungewöhnliche handschriftliche Hinweis hinter der gläsernen Tür. Vollstreckungsbeamte meinten, der Zettel hänge bereits seit vier Wochen am Geschäft. Der dritte Wettanbieter in Mühlacker setzte gestern in seinem Büro in der Erlenbachstraße seinen Geschäftsbetrieb fort. Am frühen Nachmittag besuchten noch Kunden das Wettlokal. Im Enzkreis sind noch in Remchingen und Niefern zwei Wettbüros registriert.

Anordnungen an alle Anbieter

Das Regierungspräsidium Karlsruhe will im Auftrag des Landesinnenministeriums in den nächsten Wochen alle 600 Wettbüros in Baden-Württemberg schließen. 200 hätten bereits nach Erhalt der Unterlassungsverfügung ähnlich wie in Mühlacker dicht gemacht. Sollte sich der Betreiber eines illegalen Wettbüros der Anordnung widersetzen, werden laut Bezirksregierung die 10 000 Euro festgesetzt und eingetrieben. Im Gegensatz zum bisher durchlaufenen Stadium des Verwaltungsverfahrens haben laut Sprecher Herzel nun Klagen gegen die Verfügungen keine aufschiebende Wirkung mehr.


Quelle: http://www.pz-news.de/muehlacker/88394/

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2 16.01.2007 21:25 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Solon
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Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
König


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Wettbüroschließung angemessenes Zwangsgeld

aus Ingolstadt,

ich kann aus meiner Erfahrung die Ausführungen von Koll. Puz.zle bestätigen, möchte aber noch auf folgendes hinweisen:

Die Verwaltungsgerichte halten den unmittelbaren Zwang nicht aus praktischen, sondern aus rechtlichen Gründen für unzulässig. Die meisten Vollstreckungsgesetze der Länder sehen das Zwangsgeld als Regelzwangsmittel vor. Erst wenn dieses erfolglos angewandt wurde, darf man zum unmittelbaren Zwang übergehen. Nur wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls oder wegen Vermögenslosigkeit feststeht, dass ein Zwangsgeld von vorne herein keinen Erfolg verspricht, kann unmittelbarer Zwang ohne vorherige Zwangsgeldandrohung angewandt werden.

Die Höhe des Zwangsgeldes ist daher weniger wichtig, als die für die Erfüllung der Verpflichtung gesetzte Frist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann dann ohne große Bedenken der unmittelbare Zwang angedroht und ggf. angewandt werden.

Bedenken sollte man bei der Zwangsgeldhöhe auch, ob der angedrohte Betrag überhaupt beigetrieben werden kann. Da das Zwangsgeld vom Vermittler, nicht vom Wettanbieter, beigetrieben wird, sollte man auf dessen Vermögenslage abstellen.

Wenn das Zwangsgeld nach Fristablauf fällig wurde, kann es beigetrieben werden. Dies ist die Anwendung des Zwangsmittels. Da ein Zwangsmittel ein Beugemittel, keine Strafe darstellt, ist die Anwendung des Zwangsmittels einzustellen, sobald die Verpflichtung erfüllt wurde. Dies bedeutet, die Vollstreckung der Zwangsgeldsumme wäre auch dann einzustellen, wenn das Wettbüro mittels unmittelbarem Zwang geschlossen wurde. Dann sind nur noch die Gebühren zu bezahlen.

Das oben gesagte gilt nicht, wenn das Vollstreckungsrecht, wie in Bayern, vorsieht, dass ein Zwangsgeld auch dann beizutreiben ist, wenn einer Unterlassungsverfügung zuwidergehandelt wurde. Die Anordnung, keine Wetten mehr anzunehmen ist eine Unterlassungsanordnung. Nach meinem Wissen enthält nicht jedes Landes-Vollstreckungsgesetz eine solche Bestimmung.

Also, ein Zwangsgeld zwischen 2 000,-- und 5 000,-- € reicht aus, wenn die Frist zur Schließung höchstens eine Woche beträgt. (das VG München hat meine Androhung von 5 000,-- € und eine Woche Schließungsfrist als angemessen beurteilt) In der Androhung sollte gleich darauf hingewiesen werden, dass nach erfolgloser Androhung des Zwangsgeldes die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht wird. Auch auf die oben angesprochene Beitreibung bei Unterlassung sollte hingewiesen werden. Der zweite Bescheid kann dann gleich Fälligkeitsmitteilung und Zwangsmittelandrohung verbinden.

__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 17.01.2007 10:00.

3 17.01.2007 09:15 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Wettbüroschließung angemessenes Zwangsgeld

Moin Moin aus dem winterlichen Thüringen,

kleiner Nachtrag zum Thema:

Das VG Frankfurt am Main hat mit Beschluss - 7 G 5873/06 - vom 14.02.2007 im Eilverfahten die Anträge auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen (modifizierte) Zwangsgeldandrohungen abgelehnt. Es führt dazu u. a. aus:

Zitat:
... sowohl die Festsetzung des (früheren angedrohten) Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 2.500,-- € wie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 4.500,-- € zielten darauf ab und waren geeignet, auf den Willen des Antragstellers einzuwirken und diesen zu veranlassen, der ihm aufgegebenen Verpflichtung nach Ziffer 1 a, b und c der Ordnungsverfügung vom 10.08.2006 nachzukommen. Durch die gleichzeitige Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sollte die Wirkung der Zwangsgeldfestsetzung verstärkt und dem Antragsteller klar gemacht werden, dass er mit weiteren Zwangsmitteln zu rechnen hat, bis er der ihm aufgegebenen Verpflichtung nachgekommen ist.


Den Beschluss im Volltext gibt's hier >

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4 21.03.2007 06:39 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Wettbüroschließung angemessenes Zwangsgeld

Hallo aus Neuss,

wir drohen 10.000,-- € an.

In der Praxis haben wir nach der 80.5er-Entscheidung des VG den Betroffenen bzw. dessen Anwalt angerufen und für einen bestimmten Termin die Festsetzung angekündigt.

In allen
Fällen war der Betrieb zu diesem Datum eingestellt.


Jürgen Schmitz

__________________
Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
5 21.03.2007 09:50 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
dieter.muenchrath   Zeige dieter.muenchrath auf Karte
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Themenstarter Thema begonnen von dieter.muenchrath


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Na da könnte ich das ja jetzt auch eigentlich per Flaschenpost verschicken ;-))))
vielen Dank für die Infos

hatte jetzt in meinem Fall beim
1. Zwangsgeld 9.000,00 Euro
2. Zwangsgeld 12.000,00 Euro und
3. Zwangsgeld 14.000,00 Euro angedroht

Hat sich in disem konkreten Fall zunächst mal erübrigt, da der Betrieber abgemeldet hat.

Spiel fängt jetzt allerdings durch Übernahme von neuem an.
1. und 2. Zwangsgeld genauso angedroht.
Schauen wir mal wie es weitergeht
Viele Grüße aus dem Erftkreis
6 21.03.2007 15:20 dieter.muenchrath ist offline E-Mail an dieter.muenchrath senden Beiträge von dieter.muenchrath suchen
Meike
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Guten Morgen an alle,

und als kleinen Tip, wenn man es mit Unbelehrbaren zu tun hat.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz gibt auch die Möglichkeit der Gewinn / Vermögensabschöpfung nach §29a OWIG.
Da kommt man dann locker über 12.000,-€, denn die Abschöpfung erfolgt nach dem Bruttoprinzip.

Gruß Meike
7 22.03.2007 06:30 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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münster ist weiterhin vorne dabei, wenn es um das verhindern neuer glücksspielangebote in der stadt geht. die nächste schließungsverfügung gegen einen sportwettenanbieter ist soeben vom tisch.

als zwangsgeld wurden 15.000 € veranschlagt, sollte der geschäftsbetrieb nicht eingestellt werden. das ordnungsamt zeigt sich dort kompromisslos wie kaum irgendwo sonst. der wettbetreiber hat zwar sofort ein eilverfahren beim vg beantragt, aber von 19 ähnlichen verfahren hat die stadt noch kein einziges verloren. klingt nach einer eindeutigen geschichte.

http://www.westfaelische-nachrichten.de/...schliessen.html
8 08.08.2011 08:00 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Tja, sieht schlecht aus für die Wettbürobetreiber in Münster. Während Sportwetten in den meisten anderen NRW-Städten geduldet werden, macht Münster in seinem Kampf dagegen ernst. Und da das Innenministerium Vergleiche von Kommunen mit Wettanbietern vor Ort als unzulässig erachtet, gibt es auch keinerlei Möglichkeiten, sich auf das Vorgehen anderer Städte zu berufen. Da bleibt das ordnungspolitische Argument der Verantwortlichen das einzige von Gültigkeit.
9 09.08.2011 11:26 k.osdorf ist offline E-Mail an k.osdorf senden Beiträge von k.osdorf suchen
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Mit welcher Begründung und auf welcher Grundlage kann das Innenministerium denn derlei Vergleiche als unzulässig abtun? Das ist in juristischen Belangen doch absolut Usus und Basis für viele Rechtsprechungen?
10 10.08.2011 14:39 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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