Wanderlager |
VG Alteglofsheim
Grünschnabel
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Ein herzliches Hallo aus dem schönen Bayern!!!
Wir haben hier ein Problem mit einem gewissen Herrn F. M. der eine Shopping Tours Firma vertritt. Von der Polizeidirektion Heidelberg haben wir einen Abdruck der Ermittlungsakte im OWi-Verfahren gegen den Herrn M. erhalten, wonach diesem aufgrund von Umsatzlisten nachzuweisen ist, dass er in einer Gaststätte in unserem Zuständigkeitsbereich im Februar 4 mal ein illegales Wanderlager veranstaltet hat. Illegal deshalb, weil er es natürlich nicht bei uns angemeldet hat und außerdem im Einladungsschreiben Gewinne und Geschenke verspricht. Wie der Ermittlungsakte zu entnehmen ist besitzt Herr M. eine RGK.
Daraufhin habe ich den Guten angeschrieben und ihm die Rechtslage dargelegt, dass er künftige Veranstaltungen bei und anzeigen muss und außerdem die Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen, Verlosungen usw. gem § 56 a Abs. 2 Satz 2 GewO rechtswidrig sind. Außerdem habe ich ihm mitgeteilt, dass wir die zuständige Polizeiinspektion beauftragt haben künftig entsprechende Veranstaltungen in dieser Gaststätte vermehrt zu kontrollieren.
Jetzt haben wir ein Schreiben von seinem Rechtsanwalt erhalten, der nun unsere Ermittlungsakte zur Einsichtnahme möchte.
Weiß nicht genau, bin ich verpflichtet ihm unsere Unterlagen zukommen zu lassen - bzw. wie sollen wir evtl. weiter verfahren - habe ich richtig gehandelt??????????????
Wünsche allen noch ein schönes Wochenende!!!!!!!!!!!!
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1
11.08.2006 11:54 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Zitat: |
ich richtig gehandelt?????????????? |
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Nach meiner Einschätzung schon!
Sie sollten zusätzlich die Stadt, die die RGK ausgestellt hat bzw. die hierfür zuständige Wohnsitzbehörde des Herrn F. M. informieren.
Und wenn Sie kein Owi-Verfahren gegen den Herrn F.M. eingeleitet sondern diesen lediglich über die Rechtslage informiert haben, gibt es auch keinen Grund, dem Anwalt irgendwelche Akten zu übersenden.
Fragen Sie ihn doch einfach mal, aufgrund welcher Rechtslage er von Ihnen Akten anfordert und verweisen Sie ihn darauf, dass er wegen der OWi-Sachen sich doch bitte an die PI Heidelberg oder die dortige STA wenden möchte.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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2
11.08.2006 12:09 |
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Solon
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VG Alteglofsheim
Grünschnabel
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für die schnelle Antwort.
Finde es einfach toll, dass man hier so schnell Unterstützung bekommt.
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3
16.08.2006 14:18 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Der kollege schmitz schickt sich, meinem "Foren-Namen" alle Ehre zu machen.
Ich würde natürlich auch eine entaprechendes Bußgeldverfahren eröffnen, als als "verbundenes" Verfahren.
Da muss man sich mal vorstellen, sie sind noch so "lieb" und versuchen es im Guten und der Betroffene schickt gleich sein Anwalt vor, bibber
Da bekomme ich echt ein Hals
und sage mir immer: "Du willst Krieg... dann bekommst du Krieg!"
Und die "zusätzlichen" Einnahmen, auf die es uns ja bekanntlich nicht wirklich ankommt, schließlich wollen wir nur, dass alle alles richtig machen, kann man noch was sinnvolles machen!
Also, frei nach dem Motto: "Stefan, der Wagen ist schon vorgefahren."
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5
17.08.2006 08:38 |
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VG Alteglofsheim
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Wünsche allen einen wunderschönen guten Morgen,
Habe wie Kollege Schmitz auch bereits ein OWi-Verfahren in Erwägung gezogen, bin aber eigentlich davon ausgegangen, dass § 31 Abs. 2 Nr.4 OWiG zu tragen kommt, da die nachweisbaren Veranstaltungen bereits Angang Februar waren.
Tschüß, und einen einigermaßen erträglich SchlaDo
Martina Schöpperl
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6
17.08.2006 08:50 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Das könnte wirklich ziemlich eng werden.
Nach § 56 a Abs. 2 Satz 1 GewO muss man auch noch nachweisen, dass auf die Veranstaltung öffentlich angekündigt wurde. Das kann es zudem schwer sein.
Dann heißt es wohl, ein anderen Weg suchen!
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7
17.08.2006 09:08 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Ich muss nochmals kurz auf das Verjährungsproblem zurückkommen, da ich gerade munter ein ähnlich "verjährtes" Verfahren eröffnet habe.
§ 31 OwiG greift näturlich erst nach Bekanntwerden der Ordnungswidrigkeit!
Ein Kunde von mir hat sein Geschäft zum ende des letztne Jahres eingestellt, wovon ich jedoch erst heute Kenntnis erlangt habe. also habe ich ein halbes Jahr Zeit, diese Owi zu verfolgen!
...glaub ich
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8
17.08.2006 11:30 |
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Puz_zle
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aus Thüringen,
Kollege @Der Vollstrecker, aber die Verjährung beginnt nicht mit Bekanntwerden der Ordnungswidrigkeit! Denn im § 31 Abs. 3 OWiG heißt es
Zitat: |
Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. |
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Am Beispiel einer unterlassenen bzw. verspäteten GewA 3 als sog. Dauerordnungswidrigkeit würde dementsprechend mit Erfüllung der Anzeigepflicht die Verjährungsfrist zulaufen beginnen.
Zu prüfen wäre im Ausgangsfall, ob ggf. eine Variante der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 OWiG vorliegen könnte.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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9
17.08.2006 11:58 |
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VG Alteglofsheim
Grünschnabel
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hmmm, ich glaube da muss ich widersprechen. Abs. 3 vom 31er sagt eigentlich aus, dass die Verjährung nach Beendigung der Handlung beginnt. In unserem Fall waren die Veranstaltungen im Febraur, gehe davon aus, dass die Verjährung bereits Anfang August abgelaufen ist.
Lass mich aber gerne etwas besseren belehren!!!!!!
Bis dann - oder besser Mahlzeit
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10
17.08.2006 12:02 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Lieber Kollege Puz.zle Hab´ ich nicht genau dies gerade gesagt?
Die Abmeldung liegt noch nicht vor!!! Jetzt schländere ich so gemütlich durch die Stadt und sehe: der Laden hat zu! Da ich die Tante im Nachbarladen gut kenne, frage ich, seit mann denn nebenan zu ist. Die sagt. Seit Ende letzten Jahres sei hier schon geschlossen.
Jetzt darf ich dem keine überbügeln? Warum nicht?
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11
17.08.2006 12:08 |
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Puz_zle
Foren Gott
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@VG Alteglofsheim
Die Ahndung von Delikten im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht soll vorallem erzieherische Wirkung auf den Täter entfalten. Desto länger die rechtswidrige Tat zurück liegt, kann dann eben nicht mehr in einem verhältnismäßigen Maß von einer erzieherischen Wirkung der Ahndung ausgegangen werden. Aus dem Grund hat der Gesetzgeber die Verjährungsfristen - gestaffelt nach Wertigkeit der Tat - eingeführt. Da gibt es nur wenige Ausnahmen (Krimi-Gucker wissen: "Mord verjährt nie!").
Wenn ich richtig verstanden habe, wurde noch kein OWi-Verfahren seit dem Wanderlager im Februar eingeleitet. Dem entsprechend können Sie nun auf Grund der Verfolgungsverjährung kein Verfahren mehr einleiten. Es bleibt - wie von Kollegen Kramer bereits vorgeschlagen - die Mitteilung an die Wohnsitzgemeinde über die festgestellte OWi. Auch wenn diese OWi selbst nicht mehr verfolgt werden kann, kann sie jedoch bei künftigen Bußgeldentscheidungen hinsichtlich der Bußgeldhöhe (vorsätzliches Handeln) mit Berücksichtigung finden.
@der vollstrecker
Kleines Missverständnis, lieber Kollege! Natürlich haben Sie auch meinen Segen
sowie dem des Gesetzgebers, die unterlassene GewA 3 im Owi-Verfahren zu ahnden. Bei meinem Kommentar ging es mir um Ihre generelle Aussage - so hatte ich sie zumindest verstanden -, dass eine Verjährung erst mit Bekanntnwerden der OWi beginnt. Bei der Nichterfüllung der Abmeldepflicht beginnt die Verjährung nicht mit der Schließung des Ladens oder Sie dieses zu Kenntnis genommen haben, sondern erst mit Abgabe der GewA 3 bei Ihnen.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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12
17.08.2006 13:04 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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@Puz.zle
Da habe ich mich wohl ein wenig unklar ausgedrückt, Entschuldigung. Ich bin froh, dass sie mir Ihren Segen geben, denn sonst hätte ich in der Vergangenheit bezüglich der Bußgelder (§ 14 GewO) oft was falsch gemacht!
Ihre Begründung mit der erzieherischen Wirkung finde ich ziemlich gut!
Schönen
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17.08.2006 17:24 |
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