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Autor Beitrag
Thema: Wanderlager
VG Alteglofsheim

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17.08.2006 12:02 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Kopfkratz hmmm, ich glaube da muss ich widersprechen. Abs. 3 vom 31er sagt eigentlich aus, dass die Verjährung nach Beendigung der Handlung beginnt. In unserem Fall waren die Veranstaltungen im Febraur, gehe davon aus, dass die Verjährung bereits Anfang August abgelaufen ist.

Lass mich aber gerne etwas besseren belehren!!!!!!

Bis dann - oder besser Mahlzeit
Thema: Wanderlager
VG Alteglofsheim

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17.08.2006 08:50 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Wünsche allen einen wunderschönen guten Morgen,

Habe wie Kollege Schmitz auch bereits ein OWi-Verfahren in Erwägung gezogen, bin aber eigentlich davon ausgegangen, dass § 31 Abs. 2 Nr.4 OWiG zu tragen kommt, da die nachweisbaren Veranstaltungen bereits Angang Februar waren. verwirrt

Tschüß, und einen einigermaßen erträglich SchlaDo

Martina Schöpperl
Thema: Wanderlager
VG Alteglofsheim

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16.08.2006 14:18 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Danke für die schnelle Antwort.
Finde es einfach toll, dass man hier so schnell Unterstützung bekommt.Applaus
Thema: Wanderlager
VG Alteglofsheim

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Wanderlager 11.08.2006 11:54 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Ein herzliches Hallo aus dem schönen Bayern!!!
Wir haben hier ein Problem mit einem gewissen Herrn F. M. der eine Shopping Tours Firma vertritt. Von der Polizeidirektion Heidelberg haben wir einen Abdruck der Ermittlungsakte im OWi-Verfahren gegen den Herrn M. erhalten, wonach diesem aufgrund von Umsatzlisten nachzuweisen ist, dass er in einer Gaststätte in unserem Zuständigkeitsbereich im Februar 4 mal ein illegales Wanderlager veranstaltet hat. Illegal deshalb, weil er es natürlich nicht bei uns angemeldet hat und außerdem im Einladungsschreiben Gewinne und Geschenke verspricht. Wie der Ermittlungsakte zu entnehmen ist besitzt Herr M. eine RGK.
Daraufhin habe ich den Guten angeschrieben und ihm die Rechtslage dargelegt, dass er künftige Veranstaltungen bei und anzeigen muss und außerdem die Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen, Verlosungen usw. gem § 56 a Abs. 2 Satz 2 GewO rechtswidrig sind. Außerdem habe ich ihm mitgeteilt, dass wir die zuständige Polizeiinspektion beauftragt haben künftig entsprechende Veranstaltungen in dieser Gaststätte vermehrt zu kontrollieren.
Jetzt haben wir ein Schreiben von seinem Rechtsanwalt erhalten, der nun unsere Ermittlungsakte zur Einsichtnahme möchte.
Weiß nicht genau, bin ich verpflichtet ihm unsere Unterlagen zukommen zu lassen - bzw. wie sollen wir evtl. weiter verfahren - habe ich richtig gehandelt?????????????? Hilfe Hilfe

Wünsche allen noch ein schönes Wochenende!!!!!!!!!!!!
Thema: Gestattung nach § 12 ja oder nein?
VG Alteglofsheim

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RE: Gestattung nach § 12 ja oder nein? 06.07.2006 13:47 Forum: Gaststättenrecht


Danke Danke Danke es ist eine super Sache, dass es dieses Forum gibt und bin sehr erleichtert, dass ich die Möglichkeit habe jederzeit kometente Kollegen um Hilfe zu bitten.smile smile smile
Viele Grüße und bis bald!
Thema: Gestattung nach § 12 ja oder nein?
VG Alteglofsheim

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RE: Gestattung nach § 12 ja oder nein? 06.07.2006 11:21 Forum: Gaststättenrecht


Und noch ein ganz herliches Dankeschön an Cloppenburg für die nette Begrüßung im ForumDanke Danke
Thema: Gestattung nach § 12 ja oder nein?
VG Alteglofsheim

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Gestattung nach § 12 ja oder nein? 06.07.2006 11:19 Forum: Gaststättenrecht


Oh sorry, mein erster Versuch ist wohl total daneben gegangen! Kopfkratz
Bin auch im Gaststättenrecht Anfängerin und habe daher mit einigen Problemchen zu kämpfen. Zur Zeit hänge ich an den Gestattungen nach § 12 fest.
In unserer Gemeinde wir im Juli ein Rockkonzert für Jugendliche stattfinden. Veranstalter ist der Jugendausschuss, die bereits eine Anzeige einer öffentlichen Vergnügung erstattet haben. Die Bewirtung für dieses Konzert hat ein ortsansässiger Wirt übernommen, der nur alkoholfreie Getränke ausschänkt.
Meine Frage, entspricht es wirklich den derzeitigen Richtlinien, dass keine Gestattung erforderlich ist, wenn kein Alkohol ausgeschänkt wird, jedoch Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
Die Änderungen im Gaststättenrecht sind doch sehr verwirrend!
Hoffe ich mache mich nicht lächerlich mit so banalen Fragen!
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