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Thema: Cocktaillieferdienst |
JoWe
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Lieber Kollege,
Auch hier(NRW= Bundesgaststättengesetz) sind ähnliche Gewerbe zur Gewerbe-Anzeige(§14 GewO) gebracht worden.
Es handelt sich um ein stehendes Gewerbe, was sich der Lebensmitelkontrolleur(Stichwort Hygiene des Zubereitungsraumes) ansehen sollte/kann. Andere Frage die man prüfen kann -wenn man will-: Ist der Betrieb/Wohnung des Gewerbetreibenden baurechtlich dafür genehmigt oder wird eine Nutzungsänderung vorweg benötigt?
Da er die Coctails ausliefert und der Kunde sie nicht beim Gewerbetreibenden vor Ort an Ort und Stelle verzehrt, unterliegt hier niemand dem GastG.
Ein Lieferdienst(z.B Flaschenpost) ,die Bierkästen oder Schnaps anliefert, uneterliegt daher ja auch nicht den Vorschriften des GastG.
Gruß
JoWe
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Thema: Gebühren für Gewerbeanzeigen |
JoWe
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Hallo die Gebühren in NRW sehen wie folgt aus:
12.1.3
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26
b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33
c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13
12.1.4
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15
12.1.5
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 40
Gruß
JoWe
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Thema: Warenspielgerät |
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Vielen Dank gmg.
Greifer ist aber nicht das Thema, das war schon klar - Candy Castle ist das Thema.
Grüße
JoWe
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Thema: Warenspielgerät |
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Hallo PeterGauckler,
das hilft mir nun noch nicht wirklich weiter.
Wie ist denn die eigene Rechtsauffassung?
Gruß
JoWe
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Thema: Warenspielgerät |
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Hallo miteinander,
in dem Vorraum eines großen Discounter steht ein Candy Castle.
Dies ist ein Automat mit einem Scoop-, (schaufeln) und einem Drop-Knopf zum Drücken. Des weiteren gibt es noch ein Zählwerk für Zeit und Spiele.(auf Anfrage sende ich gerne ein Photo)
4Spiele kosten 1,-€ und 8 Spiele 2,-€
Mit einem nach Knopfdruck zu startenden Klapparm ,kann man sich aus einer rotierenden tiefer liegenden Rundummulde Süßigkeiten schaufeln und versuchen diese auf eine Ablage abzulegen.
Die auf dieser Ablage liegenden Süßigkeiten werden dann mittels einer Schiebevorrichtung, die ständig- auch außerhalb des Spiels mit Münzeinwurf- aktiv ist in einen Ausgabeschacht geschoben.
Bereits schon auf der Ablage befindliche Süßigkeiten können erst dann weitergeschoben werden wenn mehr Süßigkeiten auf die Ablage fallen gelassen werden da da die schon dort vorhandenen außerhalb der Reichweite des Schiebers liegen.
M.E kann man sowohl die Art der Süßigkeiten als auch die Menge ggfls. mit scoop and drop - Tasten beeinflussen.
Der inzwischen sich zu Wort meldende RA vertritt die Auffassung, dass es sich um einen Süßwarenpusher(Candy Castle) und nicht um ein andere Spiel mit Gewinnmöglickeit handelt.
Nach § 2 SpielV darf m.E ein solches Gerät jedoch nur unter den in Pkt.1-4 genannten Örtlichkeiten aufstellen. Der Vorraum des Discounter gehört nicht dazu.
Der Greifer mit den" Ü-Eier"(1,-€ Einsatz und auf jeden Fall ein Ei -Aufsteller ist eine andere Fa.-, der ebenfalls dort stand, wurde vom Discounter weggeräumt bzw. der Aufsteller hat ihn abgeholt.
Wie ist eure Meinung? Hat jmd. schon Erfahrung mit dem Gerät?
Freue mich auf eine Antwort.
JoWe
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Thema: Geldspielgeräte im Betrieb eines staatlich konzessionierten Buchmacher vs.Vermittler von Sportwette |
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Hallo miteinander,
ein überregional tätiger staatlich konzessionierter Buchmacher(Pferdewetten) hat nun gleichzeitig auch die Vermittlung von Sportwetten angezeigt .
Da lt. § 1 SpielV NRW in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher bis zu 3 Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen ,stellt sich für mich die Frage ob er hierzu, bei gleichzeitiger Nutzung des Lokals zur Vermittlung von Sportwetten, weiterhin berechtigt ist.
Zum Einen ist es keine (reine) Wettannnahmestelle eines konzessionierten Buchmachers sondern auch eine Vermittlungsstelle für Sportwetten,und zum Anderen handelt es sich durch die gleichzeitige Vermittlung von Sportwetten um einen Mischbetrieb, der m.E so nicht mehr unter die SpielV fällt.
Im § 5 AG GlüStV ist bei Annnahmestellen(nicht zu verwechseln mit den Vermittlungsstellen für Sportwetten) die Aufstellung von Geld- und Warenspielgeräten ausdrücklich verboten. Bei dem hier angesprochenen Mischbetrieb bzw. in Sportwettvermittlungsstellen jedoch nicht.
Wie seht ihr das?
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Thema: Reisegewerbe versus Kreislaufwirtschaftsgesetz |
JoWe
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Hallo miteinander!
Ab dem 01.06.12 soll im Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Vorschrift bestehen die es für Schrott-und Altmetallhändler erforderlich macht sich bei der zuständigen Behörde zu melden und um Bestätifgung zu erhalten ,die mit Auflagen und Bedingungen versehen werden kann, um dann auch abfallrechtlich rechtmäßig Schrott einzusammeln.
Da unsere Schrottis an der Arge/Jobcenter vorbei ihr Geschäft machen aber z.T durchaus eine RGK besitzen. wäre es für mich interessant zu erfahren wie diese Vorschrift und Zuständigkeiten soweit Abfallrecht berührt ist, aussehen.
Vermutlich ist die RGK auf Antrag weiterhin zu erteilen und die Bestätigung der Abfallbehörde ist losgelöst von der Grundverpflichtung eine RGK zu besitzen zu beantragen(auch bei sich zu führen?).
Aber inwieweit wäre eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit denkbar wenn jemand ohne im Besitz der Bestätigung(KrWG) zu sein Schrott und Altmetall einsammmelt?
Wer weis mehr und kann mich auf andere Ideen bringen?
JoWe
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Thema: Abwicklung Nachhilfe über Gewerbe |
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Hallo Mr.Blub,
eigentlich müßte Ihnen die Frage jemand aus der Finanzverwaltung beantworten.
Ich gebe Ihnen dagegen meine Auffassung aus Sicht des Gewerberechtes wieder:
Das von Ihnen angezeigte Gewerbe gem § 14 GewO "Internetdienstleistungen" hat nichts mit der Nachhilfetätigkeit beim Studienkreis zu tun.
Dieser hat selbst ein Gewerbe anzuzeigen (Hausafgabenbetreuung,Nachhilfe,Verkauf von ...Materialien etc.).
Da Sie eine Honarartätigkeit ausüben kann es sein, dass Sie sich mit dieser Lösung auch besser stehen da es dafür m.W einen Freibetrag um die ca. 2000,-€ gibt. Die Honarartätigkeit muß natürlich erklärt werden, führt aber nicht zwingend zu einer Steuer.
Am Besten Sie fragen beim FA nach,um die Antwort definitiv zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
JoWe
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Thema: Haushaltshilfen nach Mai 2011 |
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Hallo liebe Mitstreiter,
eine polnische Staatsangehörige, die eine entspechende NL in Polen besitzt, beabsichtigt nach Mai 2011 ihre Mitarbeiter nach Deutschland zu entsenden, um diese in hiesige Haushalten in denen pflegebedürftige Personen leben diese gegen Entgelt zu betreuen.
Werbung soll nicht erfolgen und eine NL in Deutschland ebensowenig.Tätigkeiten einer Krankenschwester werden ebenfalls nicht vorgenommen. Reine "Haushaltshilfe für pflegebedürftige Personen".
Neue Aufträge entstehen duch "Mund-zu-Mund-Propaganda"
Meines Erachtens sind in einem solchen Fall weder § 4,13a odert 13b anzuwenden mit der Folge, dass die gute Frau hier nicht anzumelden hat.
Wie seht ihr das?
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Thema: §Anzeige nach 13 a GewO |
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Liebe Lollegen in /aus NRW,
gerade erreicht mich die neue Gewerberechtsverordnung(-GewRV).
Danach ist die für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständige Ordnungsbehörde auch für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 13a GewO zuständig.
Sie hat die Anzeigen entgegen zu nehmen, deren Empfang zu bestätigen und die bzw. den Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation zu unterrichten.
Nach Kommentar Landmann-Rohmer handelt es sich bei diesen Anzeigen und deren Bestätigung nicht um Anzeigen i.S von §14 GewO(s.Rd.Nr.6 zu § 13a)
Wer kann mir sagen wie solche Bestätigungen aussehen sollen(Form), ob dort der Bereich der jeweiligen Meldestelle diese Aufgabe abdeckt und wer mit Sachkunde une Unterrichtungsnachweis gemeint ist.?
Meint die Vorschrift nur den Bereich des Bewachungsgewerbes oder einfach alle auch sonstigen Bereiche(ausgenommen Freiberufe)?
Ich komme in Blick auf den § 13a (7)Gewo darauf in denen es um die Angestellten in einem solchen Gewerbe geht und der Kommentar auch vom Tierschutzgesetz und Pflanzenschutzgesetz spricht.
Soll zukünftig die Gewerbemeldestelle all diese Voraussetzungen prüfen und wenn ja wie?
Wer weiß mehr von euch oder hat den Plan für den 29.12. in der Tasche?
L.G
JoWe
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Thema: §13 a GewO |
JoWe
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Liebe Lollegen in /aus NRW,
gerade erreicht mich die neue Gewerberechtsverordnung(-GewRV).
Danach ist die für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständige Ordnungsbehörde auch für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 13a GewO zuständig.
Sie hat die Anzeigen entgegen zu nehmen, deren Empfang zu bestätigen und die bzw. den Gewerbetreibenden vom Ergebnis der Überprüfung der Berufsqualifikation zu unterrichten.
Nach Kommentar Landmann-Rohmer handelt es sich bei diesen Anzeigen und deren Bestätigung nicht um Anzeigen i.S von §14 GewO(s.Rd.Nr.6 zu § 13a)
Wer kann mir sagen wie solche Bestätigungen aussehen sollen(Form), ob dort der Bereich der jeweiligen Meldestelle diese Aufgabe abdeckt und wer mit Sachkunde une Unterrichtungsnachweis gemeint ist.?
Meint die Vorschrift nur den Bereich des Bewachungsgewerbes oder einfach alle auch sonstigen Bereiche(ausgenommen Freiberufe)?
Ich komme in Blick auf den § 13a (7)Gewo darauf in denen es um die Angestellten in einem solchen Gewerbe geht und der Kommentar auch vom Tierschutzgesetz und Pflanzenschutzgesetz spricht.
Soll zukünftig die Gewerbemeldestelle all diese Voraussetzungen prüfen und wenn ja wie?
Wer weiß mehr von euch oder hat den Plan für den 29.12. in der Tasche?
L.G
JoWe
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Thema: Neues von der EU-Dienstleistungsrichtlinie |
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Hallo zusammen!
unter dem link www.umsetzung-dienstleistungsrichtlinie.de (Angaben ohne Gewähr) können-soweit nicht bekannt- Infos über den aktuellen Stand zum Thema eingeholt werden.
Danach sollen die Landesregierungen spätestems im 4.Quartal 2008 beschließen wer künftig als "einheitlicher Ansprechpartner" handelt.
Neu ist, das es danach z.B für NRW 18 Kommunale Stellen federführend sein sollen.
Gruß
JoWe
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Thema: Route im Reisegewerbe |
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Hallo nach Löhne!
Die Anzeige ist, wie die nach §14 GewO, bei Beginn des Betriebes zu erstatten.
Zu erstatten ist die Anzeige der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Reisegewerbetreibenden zuständigen Behörde.(Wohnsitzbehörde)
Die wäre im Falle der Dame dann wohl im Nachbarort.
Hat Sie dort jedoch (auch) ein stehendes Gewerbe, ist die Anzeige nach §55c GewO nicht erforderlich, da sie bereits ihrer Verpflichtung nach §14 GewO nachgekommen ist.
Für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach §55c ist es aber ohne Belang, ob der Gewerbetreibende die Anzeige dort nach §14 tatsächlich vorgenommen hat.
Hat sie also dort nach §14 angezeigt, erübrigt sich die Anzeigepflicht nach §55c. Hat sie dort noch nicht angezeigt, müßte es aber aufgrund des vorhandenen stehenden Gewerbes, wäre sie zur Anmeldung nach §14 aufzufordern- der Rest (reisegewerbekartenfreie Tätigkeit)wäre dann somit abgedeckt.
Es empfiehlt sich einen Routenplan mit den jeweiligen Zeiten und Stationen geben zulassen,um aktenmäßig die Prüfung der Voraussetzungen des § 55a (1)S.1 Nr.9 nachzuweisen.
Normalerweise dürfte sich die Tour in einem Ort von der Größe Löhne rumsprechen.Ggfls. kann man ja zur rechten Zeit am rechten Ort eine Stichprobe-da bekannt aufgrund des Tourenplanes- machenwenn man dies für zwingend erforderlich erachtet.
JoWe
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Thema: Verhinderung der weiteren Tätigkeit nach § 34 c GewO |
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Hallo Herr Kollege,
vermutlich werden Sie es nicht absolut verhindern können.
Zunächst eine Anzeige zu fertigen ist der erste Schritt.
Eine regelmäßige oder gelegentliche Überprüfung des Internets anhand von Name o.ä. Merkmalen und Prüfung wie alt die Aktivitäten bzw. wie aktuell die Angebote sind, kann dazu führen einen weiteren Verstoß nachzuweisen und zu sanktionieren.
Spätestens nach dem dann folgenden Nachweis derTätigkeit sollten Sie eine Strafanzeige gem §148 GewO der Staatsanwaltschaft vorlegen, sofern bereits Bussgeldbescheide ergangen sind.
Ungeachtete dessen ist ihm die Tätigkeit nach §15 Abs.2 GewO, wie Sie bereits festgestellt haben, zu untersagen und ihm aufzugeben die Tätigkeit(Nachweis,Vermittlungg etc.) in Form der Internetpräsent unter Fristsetzung einzustellen.
Für den Fall der Nichtbeachtung ist zunächst ein Zwangsgeld angebracht.
So können Sie zweigleisig(OwiG und Verw.Vollstreckung) gegen Ihn vorgehen.
Viel Erfolg!
JoWe
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Thema: Hallentrödelm |
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Guten Tag ,Frau/Herr van de Loo,
in vergleichbaren Fällen überprüfen wir zunächst wiederholt die Halle und stellen entsprechende Personalien fest; auch um zu sehen wer möglicherweise wiederholt steht und bereits RGK oder stehendes Gewerbe hat.
Bei denjenigen bei denen man dann so auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen kann(Häufigkeit der Anwesenheit, Art der Gegenstände u.a), stellt sich dann die von Ihnen gestellte Frage.
Da diese so verbleibenden Personen üblicherweise an verschiedenen weiteren Orten ihre Waren vertreiben und dies nicht nur lokal begrenzt in der Halle, bin ich der Auffassung, das man auf eine RGK hinwirken "kann".(dies sollte man mit den personen an- bzw. besprechen)
Da erfahrungsgemäß diese Personen an mehreren Tagen in der Woche ihren Stand beschicken, diesen stehen lassen und nur bis zum nächsten Mal abdecken, kann auch die Anmeldung nach §14 GewO vertreten werden wenn man ausschließlich darauf abstellt das sie nur in der Trödelhalle verkaufen.
Wichtig ist letztendlich die steuerliche Erfassung.
Bei Abgleich der festgestellten Personalien mit der ARGE oder Auländeramt, kommen machmal erstaunliche Sachen zu Tage.
Gruß
JoWe
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Thema: Hallentrödel |
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Hallo zusammen,
ich stimme den Ausführungen von Ingolstadt zu.
Auch wir sind im gleichgelagerten Fall so verfahren.
Bei all den bereits angestrengten Überlegungen stellt sich jedoch die Frage"Wie stelle ich den Gewerbetreibenden fest" und unterscheide ihn von dem gelegentlichen Hobbytrödler, der seinen Keller ausmistet?
Wir haben wiederholte Überprüfungen der Personen vor Ort und wiederholte Inaugenscheinnahme der Ware durchgeführt, um so bessere Erkenntnise zu erhalten. Bei Personen die weder das Eine noch das Andere vorlegen konnten/wollten, hat eine Abfrage bei der ARGE bzw. der Agentur für Arbeit
den leicht aufkommenden Beigeschmack vielfach bestätigt.
Gruß
JoWe
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Thema: Festsetzung einer "Gesundheitsmesse"als Ausstellung oder Spezialmarkt? |
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Lieber Kollege,
Ich würde die Veranstaltung nicht zwingend festsetzen.
Es wäre für mich zunächst einmal die Frage ob ein Antrag auf Festsetzung gestellt wurde da ggfls. ein Interesse besteht Eintrittsgelder zu erheben.
Bei vielleicht vergleichbaren Veranstaltungen bei uns, waren der Eintritt gratis so das zunächst keiin Grund bestand von amtswegen an den Veranstalter heranzutreten. Desweiteren wäre zu klären ob die geforderte Vielzahl erreicht wird. Wird sie, wäre die Frage wieviel Teilnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Aussteller auch tatsächlich Waren feil bieten oder aber nicht nur informieren ?
Und dann kann man auch durchaus die Auffassung vertreten, das dasThema Gesundheit mit dem geschilderten Spektrum eher weitgefasst und nicht ein spezielles eingegrenztes ist.
Will damit sagen Sie können für beide Möglichkeiten Argumente finden und Ihre Entscheidung entsprechend begründen.
Frage ist "was ist Linie Ihres Hauses"?
Gruß
JoWe
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Thema: Handel mit Pferden |
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Werte Kollegen,
mich würde interessieren wie Sie den Sachverhalt beurteilen würden:
Eine Person hält auf einem Gelände(Wiese+Stall) 14 Pferde. Darunter sind u.a 8 Stuten,2 Hengste und 2 Fohlen.Eine Anbindung an einen irgentwie gearteten landwirtschaftlichen Betrieb gibt es nicht.
In gut unterrichteten Kreisen,die jedoch nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens genannt werden können, ist die Person als Pferdehändler bekannt.
Da m.E die Kommentierungen zu §6 Urproduktion,Viehzucht von Landmann-Rohmer bzw. Friauf sowohl die Auffassung von Gewerbe als auch nicht Gewerbe zulassen, würde mich interessieren, ob es bei Ihnen vergleichbare Fälle gab und wie diese von ihnen beurteilt wurden.
Bin gespannt zu welchen Ergebnissen sie gekommen waren.
JoWE
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