Abwicklung Nachhilfe über Gewerbe |
MrBlub
Grünschnabel
Dabei seit: 06.10.2011
Beiträge: 2
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Student
Level: 16 [?]
Erfahrungspunkte: 9.171
Nächster Level: 10.000
|
|
Abwicklung Nachhilfe über Gewerbe |
|
Hallo zusammen,
ich habe schon einige Beiträge zu der Thematik recherchiert, aber noch keine passende Meinung/Aussage zu meiner Fragestellung gefunden:
Ich bin als Student des Maschinenbaus zur Zeit nebenbei selbständig Tätig im Bereich Internetdienstleistungen und möchte in Zukunft außerdem noch Nachhilfe/Hausaufgabenbetreuung bei einer Institution (Studienkreis) geben. Diese Betreuung soll (je nach Nachfrage) die Bereiche Mathematik/Physik/sowie weitere maschinenbaurelevante Themenbereiche umfassen, wobei das Publikum sowohl Gymnasialschüler als auch Studenten etc. sein können (ebenfalls je nach Nachfrage). In dieser Institution sind die Lehrkörper/Betreuer normalerweise als freie Mitarbeiter beschäftigt, die über Honorar bezahlt werden.
Meine Frage lautet nun: Kann ich die dargestellte Betreuung statt der üblichen Honorarabrechnung auch über mein Gewerbe mit ordentlicher Rechnungsaustellung mit ausgewiesener MwSt. an den Studienkreis abwickeln? Oder muss ich ebenfalls als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis auftreten und die Tätigkeit separat in der Steuererklärung abhandeln?
Vielen Dank für alle Meinungen und Ideen!
Grüße
|
|
1
06.10.2011 10:44 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
JoWe
Doppel-As
Dabei seit: 28.11.2006
Beiträge: 134
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 852.007
Nächster Level: 1.000.000
|
|
Hallo Mr.Blub,
eigentlich müßte Ihnen die Frage jemand aus der Finanzverwaltung beantworten.
Ich gebe Ihnen dagegen meine Auffassung aus Sicht des Gewerberechtes wieder:
Das von Ihnen angezeigte Gewerbe gem § 14 GewO "Internetdienstleistungen" hat nichts mit der Nachhilfetätigkeit beim Studienkreis zu tun.
Dieser hat selbst ein Gewerbe anzuzeigen (Hausafgabenbetreuung,Nachhilfe,Verkauf von ...Materialien etc.).
Da Sie eine Honarartätigkeit ausüben kann es sein, dass Sie sich mit dieser Lösung auch besser stehen da es dafür m.W einen Freibetrag um die ca. 2000,-€ gibt. Die Honarartätigkeit muß natürlich erklärt werden, führt aber nicht zwingend zu einer Steuer.
Am Besten Sie fragen beim FA nach,um die Antwort definitiv zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
JoWe
|
|
2
07.10.2011 14:47 |
|
|
Solon
|
|
|
|
MrBlub
Grünschnabel
Dabei seit: 06.10.2011
Beiträge: 2
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Student
Level: 16 [?]
Erfahrungspunkte: 9.171
Nächster Level: 10.000
Themenstarter
|
|
Zitat: |
Original von JoWe
Da Sie eine Honarartätigkeit ausüben kann es sein, dass Sie sich mit dieser Lösung auch besser stehen da es dafür m.W einen Freibetrag um die ca. 2000,-€ gibt. Die Honarartätigkeit muß natürlich erklärt werden, führt aber nicht zwingend zu einer Steuer. |
|
Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Würde dies auch bedeuten, dass der Freibetrag speziell für die Honorartätigkeit sich somit nicht unmittelbar (solange Honorar-Einkünfte kleiner als Honorar-Freibetrag) auf den Grundfreibetrag von 8004,- auswirkt?
Danke für die Info!
|
|
3
08.10.2011 07:21 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 346.924 | Views gestern: 396.705 | Views gesamt: 890.529.653
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|