Verhinderung der weiteren Tätigkeit nach § 34 c GewO |
Vollmar-HEF
Tripel-As
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Verhinderung der weiteren Tätigkeit nach § 34 c GewO |
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!
Ich hätte da mal ein Problem:
Im Rahmen unserer Ermittlungen haben wir festgestellt, dass ein Kunde, dem von hier bereits vor geraumer Zeit die Erlaubnis nach § 34 c GewO widerrufen wurde, fröhlich weiter dieser Tätigkeit nachgeht. Vorrangig arbeitet er jetzt von verschiedenen Standorten bundesweit mit Laptop und Homepage.
Die Tätigkeit haben wir für die Vergangenheit zwischenzeitlich nachgewiesen und werden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
Probleme bereitet die Zukunft:
Wie erreiche ich, dass die Homepage aus dem Netz genommen werden muss? Mit einem Bescheid nach § 15 Abs. 2 GewO? Ist das effektiv?
Wenn dies gelingen würde, richtet er irgend eine andere Homepage ein und macht wieder fröhlich weiter. Wie kann ich das verhindern?
Für Tips sage ich bereits jetzt
Grüß aus Hersfeld-Rotenburg
N. Vollmar
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1
11.12.2007 10:26 |
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Solon
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JoWe
Doppel-As
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Verhinderung der weiteren Tätigkeit nach §34cGewO |
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Hallo Herr Kollege,
vermutlich werden Sie es nicht absolut verhindern können.
Zunächst eine Anzeige zu fertigen ist der erste Schritt.
Eine regelmäßige oder gelegentliche Überprüfung des Internets anhand von Name o.ä. Merkmalen und Prüfung wie alt die Aktivitäten bzw. wie aktuell die Angebote sind, kann dazu führen einen weiteren Verstoß nachzuweisen und zu sanktionieren.
Spätestens nach dem dann folgenden Nachweis derTätigkeit sollten Sie eine Strafanzeige gem §148 GewO der Staatsanwaltschaft vorlegen, sofern bereits Bussgeldbescheide ergangen sind.
Ungeachtete dessen ist ihm die Tätigkeit nach §15 Abs.2 GewO, wie Sie bereits festgestellt haben, zu untersagen und ihm aufzugeben die Tätigkeit(Nachweis,Vermittlungg etc.) in Form der Internetpräsent unter Fristsetzung einzustellen.
Für den Fall der Nichtbeachtung ist zunächst ein Zwangsgeld angebracht.
So können Sie zweigleisig(OwiG und Verw.Vollstreckung) gegen Ihn vorgehen.
Viel Erfolg!
JoWe
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2
18.12.2007 15:36 |
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