Hallentrödelm |
van de Loo
Jungspund
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Sachverhalt: Gewerbetreibender X hat eine Gewerbetätigkeit im stehenden Gewerbe angemelde. Diese Lautet : Bereitstellung einer Halle und Vermietung von Freiflächen in dieser Halle an Gewerbliche Händler zum Verkauf von Neu- und Gebrauchtwaren.
Dieser Hallentrödel soll jeden Freitag und Samstag durchgeführt werden.
Frage? Benötigen die Gewerbsmäßigen Händler eine Reisegwerbekarte ? oder reicht ein stehendes Gewerbe auf der Adresse der Halle aus.
Grüße aus Kleve
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1
23.10.2007 12:14 |
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Solon
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JoWe
Doppel-As
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Guten Tag ,Frau/Herr van de Loo,
in vergleichbaren Fällen überprüfen wir zunächst wiederholt die Halle und stellen entsprechende Personalien fest; auch um zu sehen wer möglicherweise wiederholt steht und bereits RGK oder stehendes Gewerbe hat.
Bei denjenigen bei denen man dann so auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen kann(Häufigkeit der Anwesenheit, Art der Gegenstände u.a), stellt sich dann die von Ihnen gestellte Frage.
Da diese so verbleibenden Personen üblicherweise an verschiedenen weiteren Orten ihre Waren vertreiben und dies nicht nur lokal begrenzt in der Halle, bin ich der Auffassung, das man auf eine RGK hinwirken "kann".(dies sollte man mit den personen an- bzw. besprechen)
Da erfahrungsgemäß diese Personen an mehreren Tagen in der Woche ihren Stand beschicken, diesen stehen lassen und nur bis zum nächsten Mal abdecken, kann auch die Anmeldung nach §14 GewO vertreten werden wenn man ausschließlich darauf abstellt das sie nur in der Trödelhalle verkaufen.
Wichtig ist letztendlich die steuerliche Erfassung.
Bei Abgleich der festgestellten Personalien mit der ARGE oder Auländeramt, kommen machmal erstaunliche Sachen zu Tage.
Gruß
JoWe
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2
23.11.2007 10:33 |
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Solon
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Walli
Eroberer
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sollen die Veranstaltungen denn festgesetzt werden? In einem solchen Fall würde die Reisegewerbekartenpflicht entfallen!!
Gruß
Walli
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3
29.11.2007 12:31 |
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