Hallentrödel |
van de Loo
Jungspund
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Hallentrödel |
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Nochmals eine Anfrage dringend EILT
Sachverhalt: Gewerbetreibender XY hat eine Gewerbetätigkeit im stehenden Gewerbe angemeldet. Diese Lautet: Bereitstellung einer Halle und Vermietung von Freiflächen in dieser Halle an gewerbliche Händler zum Verkauf von Neu- und Gebrauchtwaren.
Dieser Hallentrödel soll jeden Freitag und Samstag stattfinden.
Frage ? Benötigen die gewerbsmäßigen Händler eine Reisegewerbekarte ? oder reicht ein stehendes Gewerbe auf der Adresse der Halle aus ?
Bitte dringend um Antwort
Grüße aus Kleve
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1
29.10.2007 09:21 |
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Solon
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Vollmar-HEF
Tripel-As
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so wie der Sachverhalt dargestellt ist, benötigen die Händler für die Neu- und Gebrauchtwaren eine Reisegewerbekarte, da Sie ihr Gewerbe andernorts angemeldet haben und nicht in der besagten Halle. Damit befinden sie sich in der Halle außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und bedürfen der Reisegewerbekarte.
Grüße aus Bad Hersfeld
Norbert Vollmar
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2
29.10.2007 09:50 |
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Solon
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van de Loo
Jungspund
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Themenstarter
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Was ist mit Personen die noch keinen Gewerbeschein besitzen und mit der Tätigkeit in der Trödelhalle erstmalig gewerbsmäßig tätig werden.
RK oder stehendes auf die Adresse der Halle
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3
29.10.2007 10:02 |
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Frank55
Grünschnabel
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Hallo van de Loo,
unter diesen Umständen für mich eindeutig "stehendes Gewerbe"d.h eine Gewerbeanmeldung ist (und nicht mehr) erforgerlich.
Frank
__________________ Frank55
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4
29.10.2007 10:19 |
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Ingolstadt
König
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Hallo Kollege,
eine Reisegewerbekarte wird von den Händlern benötigt, die in der Halle keine Niederlassung unterhalten. Dies sind die Händler, welche nur zu den Veranstaltungstagen anreisen und anschließend ihre Ware wieder mitnehmen. Sollten diese ihre Ware längere Zeit, aber befristet dort anbieten, wäre ein Wanderlager nach § 56 a GewO anzumelden.
Nach meinen Erfahrungen mit "Trödelhallen" sind diese zwar nur an bestimmten Tagen geöffnet, die Trödler lassen ihr gesamtes Handelsgut aber auf Dauer in der Halle eingelagert. Diese Personen müssen ein Gewerbe anmelden, da sie in der Halle eine Niederlassung begründen.
Personen, die erstmalig die Tätigkeit im Reisegewerbe ausüben müssen auch im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Es gibt keine "Probezeit". Die einzige Möglichkeit wäre, eine Ausnahmegenehmigung nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO zu erteilen. Ansonsten ist nach § 14 GewO gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn das Gewerbe anzumelden.
Die Anbieter müssen am jeweiligen Stand ihren Namen anbringen, Reisegewerbetreibende nach § 56 a Abs. 1 Satz 2, ansonsten nach § 15 a GewO.
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 29.10.2007 10:27.
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5
29.10.2007 10:25 |
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Frank55
Grünschnabel
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Hallo Leute,
Nach der Fragestellung zu urteilen,will 1.eine Person erstmalig gewerblich tätig werden !2.ist es egal ob das Objekt Trödelhalle oder Kaufhalle genannt wird.3.sollte es uns egal sein ,ob der Gewerbetreibende dort einen Stand oder eine eigene Verkaufsstelle hat.Vor Ort werden im stehenden Gewerbe Waren zum Kauf angeboten.Nicht mehr und nicht weniger,daher reicht eine Gewerbeanmeldung aus.
__________________ Frank55
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6
29.10.2007 10:53 |
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Ingolstadt
König
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Hallo Frank,
aus der Frage, ob eine Reisegewerbekarte oder eine Gewerbeanmeldung der Händler benötigt wird kann durchaus geschlossen werden, dass es sich hier um eine Kombination aus stehendem Gewerbe (Warenbestand bleibt in der Halle) und Reisegewerbe (Händler kommt nur zu einzelnen Terminen) handelt. Es dürfte sich vermutlich um einen "Flohmarkt" in einem festen Gebäude handeln.
Flohmärkte werden üblicherweise im Reisegewerbe betrieben, da sie meist nur an einem Tag unter freiem Himmel stattfinden. Nur in einer Halle ist es für einen Flohmarkthändler möglich, auch eine Niederlassung zu begründen.
Allein aus der Tatsache, dass der Stand in einer Halle aufgestellt wird, kann daher nicht geschlossen werden, dass der Gewerbetreibende dem stehenden Gewerbe zugeordnet wird. Dazu ist eine Niederlassung (ein zum dauernden Betrieb eingerichteter Geschäftsraum) erforderlich. Insofern muss jeder Gewerbetreibende individuell betrachtet werden. Sie generell dem stehenden Gewerbe zuzuordnen, ist nicht möglich.
Flohmärkte werden gerne am Sonntag veranstaltet. Dies ist bei Flohmarkthallen mit stehenden Gewerbetreibenden jedoch ausgeschlossen (außer die zuständige Behörde erlässt eine Freigabeverordnung nach § 6 LÖG NW), denn die Festsetzung eines Trödelmarktes ist (abgesehen von den sonstigen Vorgaben) in Verkaufsstellen unzulässig (§ 69 a Abs. 1 Nr. 4 GewO).
__________________ Thomas Kirchhammer
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7
29.10.2007 11:42 |
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Walli
Eroberer
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Hallo,
den Ausführungen von Ingolstadt ist wohl nichts mehr hinzuzufügen.
Der einzige, der hier ein stehendes Gewerbe vertreibt, ist der Hallenvermieter. Der Rest benötigt eine Reisegewerbekarte.
Einen Trödelmarkt kann man nicht mit einer Kaufhalle vergleichen.
Fakt ist doch, dass auf einem Trödelmarkt häufig wechselnde Anbieter auftauchen, was in einer Kaufhalle (zumal in dieser Schnelligkeit) doch wohl nicht der Fall ist!
Gruß
Walli
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29.10.2007 12:57 |
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Frank55
Grünschnabel
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Hallo Thomas,
sicherlich wollen wir uns nicht "um des Kaisers Bart "streiten.Aus der Frage war für mich nicht ersichtlich das stets und ständig ein Händlerwechsel gewollt ist.Vieleicht hätte man die Frage noch konkretisieren können.
Wir hatten in unserer Stadt längere Zeit eine Markthalle(Öffnungszeiten 07- 16 Uhr- Di,Do,Fr) mit festem Händlerstamm.Diese Gewerbetreibenden nutzten zum Angebot Ihrer Produkte nur diesen Verkaufsmarkt .Daher benötigten sie nur eine Gewerbeanmeldung.
Das es sich in diesem Fall um keinen Flohmarkt (-siehe Urteile der letzten Jahre-) handelt beantwortest Du im vierten Abschnitt Deiner Info.
Dazu ist diese Halle ja sonntags geschlossen.
Viele Grüße aus Thüringen
Frank
__________________ Frank55
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9
29.10.2007 13:28 |
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