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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Internetcafe u. § 13 JuSchG » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Internetcafe u. § 13 JuSchG 2 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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Susanne Balczynski   Zeige Susanne Balczynski auf Karte Susanne Balczynski ist weiblich
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Internetcafe u. § 13 JuSchG

Weißnicht

Guten Tag,

wir haben derzeit einen Internet-Café-Betreiber der zur Zeit 14 PC ohne Spielmöglichkeit hat und will ca. 6 zusätzliche Geräte aufstellen, welche neben der Internetnutzung auch zum Spielen genutzt werden sollen. Die Zugangsberechtigung zu den Spielen bzw. CD´s soll nur nach vorheriger Alterskontrolle unter Berücksichtigung der FSK-Freigabe (§ 13 JuSchG) erfolgen.
Nach JuSchG erscheint ein solches Verfahren zulässig. Allerdings steht dies im Widerspruch zu der bisher in diesem Forum geführte Diskussion - Abgrenzung Spielhalle - Internetcafé.

Inweit handelt es sich um eine Spielhalle? Oder ist das noch im Rahmen des Zulässigen.
Ferner steht noch die Frage im Raum, wenn anstelle der zusätzlichen PC´s mehrere Play-Station eingesetzt werden, ob es sich dann wegen der eindeutigen vorrangigen Nutzung als Spielgerät um eine Spielhalle handelt.

Es handelt sich um ein reines Internet-Cafe (keine Gaststätte, kein Ausschank alkoholischer Getränke)

seufz

Danke schon mal im Voraus.

Viele Grüße

Susanne Balczynski

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Susanne Balczynski: 27.12.2005 14:44.

1 27.12.2005 14:03 Susanne Balczynski ist offline E-Mail an Susanne Balczynski senden Homepage von Susanne Balczynski Beiträge von Susanne Balczynski suchen
Solon
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Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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Hallo,
hier Lesen Internet-Cafe kann eine Spielhallenerlaubnis erfordern haben wir schon mal etwas zum Thema zusammengetragen.
In Ihrem Fall würde ich keine pauschale Antwort mehr geben Kopfkratz . Die Einstufung hängt hier sicher auch vom Gesamtgepräge des Betriebes ab, die Möglichkeit zum Spielen macht aus einer Gaststätte nicht gleich eine Spielhalle. Hier ist sicher das Gesamtgepräge ausschlaggebend und dazu gehört auch, ob z.B. verstärkt für die Spielmöglichkeit geworben werden soll, wie groß ist der eigentliche "Gaststättenbereich/ Kommunikationsbereich" = optisches Erscheinungsbild des Betriebes, überwiegt das Spielen oder die Gaststättentätigkeit.....

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,
Hubert Steinmetz 8)
2 27.12.2005 14:41 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
Solon
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Gewerbeamt Dreieich   Zeige Gewerbeamt Dreieich auf Karte
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So, hab mal in meinen Unterlagen gekramt und eine kleines Büchlein zum Vorschein gebracht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre zum JuSchG herausgegeben. Die ist sehr zu empfehlen, da sie zu den einzelnen Paragraphen auch Erläuterungen enthält.

Dies Erläuterungen gebe ich grad mal hier wieder bezüglich des § 13

Die Vorschrift übernimmt die bisher in § 8 Abs. 3 JÖSchG getroffene Regelung in das neue Recht mit der Maßgabe, dass nunmehr auch Spielprogramme von Bildschirmspielgeräten der Kennzeichnungspflicht unterliegen, wenn Kindern oder Jugendlichen das Spiel an ihnen erlaubt werden soll. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst jetzt auch die zum unentgeltlichen Spielen aufgestellten Geräte, da die Medienentwicklung zu neuen Gefährdungen geführt hat, die von dem geldlichen Aufwand für diese Unterhaltungsspiele unabhängig sind und eher von der immer perfekteren Wirklichkeitssimulation in den Programmen ausgeht.

Inhalt der Vorschrift:
Bildschirmspielgeräte dürfen nicht an für Kinder und Jugendliche zugänglichen öffentlichen Orten aufgestellt sein (Abs. 2 Nr. 1).

Ausnahmen:
A)
Bei Aufstellung in gewerblichen, beruflichen oder geschäftlich genutzen Räumen, wenn unbegleiteten Kindern oder Jugendlichen das Spielen nur an Bildschirmspielgeräten gestattet wird, deren Spielprogramme eine Jugendfreifabe für ihre Altersstufe haben (Abs. 1). Dies gilt nicht in deren unbeaufsichtigten Vorräumen oder Zugängen (Abs. 2 Nr. 2 u 3).

B)
Wenn alle Spielprogramme mit "Freigegeben ab 6 Jahren" oder mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind (Abs. 2)

Wenn von diesen Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll, muss auf den dafür verwendeten Birldschirmspielgeräten ein auf die Kennzeichnung hinweisendes Zeichen angebracht sein (Abs. 3)

(.....)

Gewerblich, beruflich oder geschäftlich genutzte öffentliche Räume (Abs. 2)
Gewerblich genutzte Räume sind z.B. ladengeschäfte und Gaststätten, zu den sonstigen beruflich genutzten Räumen gehören auch Schulen, Universitäten, Bibliotheken, Gemeindezentren, Häuser der offenen Tür, soweit sie öffentlich zugägnlich sind. In solchen öffentlichen Räumen dürfen Bildschirmspielgeräte zwar unbeschränkt aufgestellt werden, jedoch muss dort für Kinder und Jugendliche, die nicht von Eltern oder ERziehungsbeauftragten begleitet sind, eine Aufsicht dafür sorgen, dass sie nur für ihre Altersstufe freigegebene Spielprogramme oder Info- bzw. Lehrprogramme nutzen. Anzahl und Art der Aufstellung von Bildschirmspielgeräten und deren überwiegende Spielnutzung können dazu führen, dass die dafür genutzen gewerblichen Räume als spielhallenähnliche Einrichtung anzusehen sind, mit der Folge vollständigen Jugendverbots, vgl. dazu § 6 JuSchG.


Vielleicht möchte der Betreiber ja nach den Erläuterungen und Pflichten die er sich aufbürdet doch keine Geräte aufstellen. Es ist und bleibt aber in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung, auch wenn ich eher zu einer Konzession tendieren würde.

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3 29.12.2005 08:55 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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Hallo nach Dreieich,

wie heißt die Broschüre genau? Die Veröffentlichungen des Ministeriums sind in der Regel auch als Download verfügbar. Vielleicht können wir ja 'nen direkten Link 'drauf setzen.

Grüße aus dem verschneiten Spreewald (20cm)

R. Land

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4 29.12.2005 10:06 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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So, das sollte der passende Link direkt zur Brlschüre sein

http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikat...fix_Pcback=test

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5 29.12.2005 10:35 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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Danke

für die schnelle Antwort.

Ich denke unser webmaster sollte den Link ruhig mal in die Linkliste übernehmen, damit man íhn auch in ein paar Wochen noch wiederfindet Freude

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6 29.12.2005 11:15 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Nichts zu danken.

Ich kann diese Broschüre nur empfehlen, da sie kaum eine Frage offen läßt. Besonders gut gefällt mir § 4 Abs. 1 JuSchG mit der dazugehörigen Erläuterung (S. 15/16) *VEG*

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Gewerbeamt Dreieich: 29.12.2005 11:35.

7 29.12.2005 11:35 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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großes Grinsen Genau, der Webmaster kann zwischen den Feiertagen ja auch mal was tun.

Wir arbeiten (höhöhö) ja schließlich auch!!!


großes Grinsen großes Grinsen großes Grinsen großes Grinsen großes Grinsen großes Grinsen großes Grinsen großes Grinsen

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Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
8 29.12.2005 13:06 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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schon gesehen? Der Webmaster war ganz fleißig und hat die Linkliste bereits geändert - Danke!

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Hubert Steinmetz 8)
9 29.12.2005 14:05 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
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RE: Internetcafe u. § 13 JuSchG

Hallo aus Frechen,
dies kann mit den Vorinfo´s auch niemand beurteilen. Zum einen ist nur ein Teil der Geräte betroffen und zum anderen dienen die nicht ausschließlich dem Spielbetrieb (Word, Internet etc.). Zudem hat in der Praxis die Nutzungszeit zu Spielzwecken einen weit eingeschränkteren Umfang gegenüber den anderen Nutzungsarten.
Ich hatte selbst mal einen entsprechenden Betrieb. Die tatsächlichen Spielzeiten hatten aber auch hier glaubhaft untergeordneten Umfang, auch wenn schon mal die Spielnutzung durch Spezialabende ins Auge fiel.
Aber viel Spaß beim Feilschen.

Interessanter ist aber die schon erwähnte Einhaltung des Jugendschutzes, da Erwachsene meist nicht die maßgebliche Nutzergruppe zu Spielzwecken sind. Hier dürfte sich Problematik der prägenden Nutzungsart durch konsequenten Jugendschutz schnell erledigen.

Gruß Dieter Münchrath
10 16.01.2006 17:49 dieter.muenchrath ist offline E-Mail an dieter.muenchrath senden Beiträge von dieter.muenchrath suchen
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Themenstarter Thema begonnen von Susanne Balczynski


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Hallo aus Velbert,

zunächst möchte ich mich doch für die brauchbaren Tipps bedanken Danke und ein kurzes Feedback auf meinen Fall geben.

Wir haben mit dem Betreiber nunmehr vereinbart, dass er uns zunächst einmal ein Konzept erstellen soll und dann werden wir entscheiden. Ist glaube ich die sauberste Lösung.

Den anderen Internetbetreibern haben wir Anfang des Jahres eine Anordnung zur Einhaltung des Jugenschutzgesetzes zugestellt. Der erste hat sich allerdings schon über unsere Anordnung hinweg gesetzt und wir werden jetzt einen Antrag auf Durchsuchung u. Beschlagnahmung beantragen. Mal schaun was dabei heraus kommt.

Auch hat sich unsere Polizei bei uns erkundigt, was dieses bei evtl. Kontrollen zu beachten haben. Und um eine kurze Checkliste gebeten. Nun meine Bitte, hat einer von den Kollegen und Kollginnen schon so eine Checkliste für die Mitarbeiter des Aussendienstes erstellt und besteht vielleicht die Möglichkeit mir diese (und natürlich auch den anderen Mitstreitern) zur Verfügung zu stellen? anbeten anbeten

Viele Grüße und schönen Tag noch

Susanne Balczynski
11 19.01.2006 09:00 Susanne Balczynski ist offline E-Mail an Susanne Balczynski senden Homepage von Susanne Balczynski Beiträge von Susanne Balczynski suchen
Gewerbeamt Dreieich   Zeige Gewerbeamt Dreieich auf Karte
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Also ne wirkliche Liste haben wir nicht, da wir immer selber rausgehen und mit den Kolleginnen und Kollegen der Polizei sprechen wir sowas vorher ab, bzw. die rufen uns an und fragen nach, was sie kontrollieren sollen.

Wir achten auf folgendes:
- Einhaltung unserer erteilten Anordnung
- Ausweiskontrolle um festzustellen, ob nur Spiele/Programme genutzt werden, die eine passende Altersfreigabe haben. Außerdem kann man mit den Personendaten auch mal bei den Kollegen der Polizei nachfragen, ob da Bekannte dabei sind. Vielleicht sind da ja "Dealer" dabei oder "Hehler" was auch immer, so daß die Kollegen da vielleicht für sich ein eigenes Aufgabenfeld finden und diese eigenständig kontrollieren.
- Schauen, was genau dort gemacht wird. Wird überwiegend gespielt oder gechatte oder was auch immer.
- was wird dort sonst noch so verkauft. Bei uns nur alkoholfreie Getränke und Schokoriegel. Würde Alkohol verkauft, wäre ja eine Gaststättenerlaubnis erforderlich, da ja auch Verzehr an Ort und stelle.
- Wenn man will.......... Rauchen von Kindern und Jugendlichen. Aber das sollte jeder für sich selbst entscheiden, weil das ist ein Faß ohne Boden.
- Den Laden sich generell mal anschauen, nach Fluchtmöglichkeiten, Brandschutzbestimmungen halt so alles was man möchte.

So, mehr fällt mir so spontan nicht ein. Wir entscheiden halt immer direkt vor Ort.

__________________
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12 20.01.2006 09:01 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
cherno cherno ist männlich
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Hinweis: gesperrter User

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re

Auch unter diesem Link finden sich dahingehend sehr nützliche Informationen:

http://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-5797.html

Grüße,

cherno
13 16.12.2009 11:37 cherno ist offline Beiträge von cherno suchen
Corleis   Zeige Corleis auf Karte Corleis ist männlich
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Hier mal ein schönes Beispiel für eine gelungene Umsetzung:

Lt. Urteil Berlin muß ein Internetcafé über eine Erlaubnis gem.§33 GewO verfügen, wenn auf den Rechnern Spiele angeboten werden bzw überwiegend gespielt wird.

In Kenntnis dieses Urteils haben wir 2004 eine Spielhalle zum Internetcafe mit §33 Genehmigung und der Einschränkung von max.2Spielgeräten wegen Alkoholausschank beantragt und eröffnet.
Natürlich auch mit Gaststättenkonzession. War damals echt der Hit, weil das Erste mal nach dem Urteil umgesetzt und mit ganz vielen Fragen und Problemen.

Trotzdem gab es noch ein weiteres Internetcafé, welches natürlich nicht geschlossen wurde, obwohl keien §33 Erlaubnis vorlag. Auf mehrfache Anfrage ist auch nie etwas passiert!

In 2007 hat die Stadt Wismar dann folgende Spielgerätesteuersatzung erlassen:

Zitat:
Stadtanzeiger 11/2007 Veröffentlichungsdatum: 23.06.2007 Inkrafttreten: 01.01.2007
S a t z u n g
der Hansestadt Wismar über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf den Aufwand für die Nutzung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten (Spielvergnü-gungssteuersatzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 , GVOBl. M-V 2004, S. 205, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006, GVOBl. M-V S. 539, und der §§ 1 bis 3 sowie 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, GVOBl. M-V 2005, S. 146, wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar vom 31.05.2007 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Hansestadt Wismar erhebt eine Vergnügungssteuer auf den Aufwand für die Nut-zung von Spielgeräten, wenn der Aufwand in einem Spieleinsatz besteht, der Aufstellort des Spielgerätes in der Hansestadt Wismar belegen ist und einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist.
(2) Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 sind
a) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ( § 33 c Gewerbeordnung)
b) Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, insbesondere Geräte, bei denen der Spieler-folg das Sammeln von Punkten ist, Flipper, Bildschirmsimulatoren, Videospiele an TV Geräten, Fun-Games,
c) Computer in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i.S. des § 33 i Gewebeord-nung (GewO), soweit die Computer der Öffentlichkeit zugängig sind und die Möglichkeit bieten, Spiele auszuführen.
Weiter heisst es:

Zitat:
§ 5
Steuersatz
(2) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (§ 1 Absatz 2 Buchstabe b) und Computern (§ 1 Absatz 2 Buchstabe c) beträgt je Spielgerät und Kalendermonat
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i GewO 102,00€,
b) an anderen Aufstellorten 41,00 €.

http://wismar.de/media/custom/125_745_1.PDF

Unser Internetcafé ist natürlich Pleite, aber dafür gibt es jetzt wieder welche die nicht in Spielhallen sind, wo trotzdem gespielt wird und die gemäß Satzung ja nicht der Spielgerätesteuer unterliegen, denn der aufmerksame Leser hat gemerkt, daß die Steuer nur für Internet Spielerechner in Spielhallen gilt!

Klage ist seit langem anhängig, wobei die (...Selbstzensur...) leider ja nicht für ihren Scheiß haften müssen. Zu Deutsch: Der Steuerzahler wird irgendwann mal dafür blechen oder wir bekommen ein hamburger Urteil in dem stehen wird, daß die Steuersatzung zwar illegal, aber trotzdem völlig ok ist.

Fazit: Halte dich an das Gesetz und sie werden dich ficken!Respekt

Danke

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Corleis: 16.12.2009 19:09.

14 16.12.2009 19:03 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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Ein schlimmes Beispiel, welches Du uns geschildert hast, Corleis.

Ich analysiere folgende "denkbaren Handlingsfehler", ohne die Details Deines Falles zu kennen:

1) Deine Internet-Rechner waren mit keiner VDAI-Schnittstelle zum Auslesen der Geräte ausgerüstet.
2) Du hast die Streifen mit den vereinnahmten Betriebseinnahmen somit auch nicht vorlegen können.
3) Du / Dein Anwalt hat somit auch nicht die erdrosselnde Wirkung dieser Vergnügungsbesteuerung beweisen können.

4) Die Vergnügungsteuersatzung ist "SCHROTT".
Warum ?
Weil sie erdrosselt !
Sie ist der "schöne" Beweis dafür, dass diese Satzung - natürlich nicht nur die Satzung der angegebenen Stadt - durch Personen erstellt und verabschiedet worden ist, die keine Ahnung vom Geschäft (Einnahmeerzielung mit Nichtgeldspielgeräten - hier: Höhe der erzielten Einnahmen) haben und in diesem Bereich noch nach dem Stückzahlmaßstab besteuern.


Dein Problem ? Natürlich. Der Laden ist weg.
Somit das Problem jedes einzelnen Aufstellers, der keine Lust hat, sich durch die Instanzen zu klagen.

Hier kommt jetzt meine Kritik an den Verbänden:
Warum wird nicht darauf hingewiesen, dass alle Nicht-Geldspielgeräte in der Aufstellung ausgelesen werden können ?
Warum wird nicht darauf hingewiesen, dass die Vergnügungsbesteuerung für Nichtgeldspielgeräte erdrosselnde Wirkung hat / haben kann ?
Warum wird nicht darauf hingearbeitet, dass auch die Nichtgeldspielgeräte mit einem Prozentsatz der erzielten Einnahmen (also wie die GSG) besteuert werden ?

Hilft Dir jetzt natürlich nicht in Deinem Fall, Corleis !
Aber vllt. den Kollegen, die ein ähnliches Problem haben.


Ich hatte gestern noch "zufällig" ein Gespräch mit einigen Personen von einem Stadtsteueramt, die ich nach genau dieser Art der Besteuerung befragt habe.

Folgende Kernfragen wurden von mir gestellt:
1) Warum gibt es unterschiedliche Prozentsätze bei der Vergnügungsbesteuerung bei den beiden unterschiedlichen Aufstellorten ?
2) Warum wird bei Nichtgeldspielgeräten nicht die Vergnügungssteuer in Abhängigkeit von den erzielten Einnahmen festgesetzt ?

Die Antworten waren wie immer:
1) Die Vergnügungsbesteuerung wurde in Anlehnung an einem Mustervergnügungssteuersatzung erlassen.
2) Das haben wir doch immer schon so (vom Prinzip her) gemacht.
3) Die Satzung haben ja nicht wir, sondern unser ...amt erlassen.

Mit meinen Argumentationsketten habe ich die Leute nachdenklich gemacht. Natürlich habe ich auch eine andere Position als Du / Dein Anwalt, da ich ja einer "von denen" bin.
Alles andere wird ein eventuell im nächsten Jahr anstehender Gedankenaustausch ergeben. Mehr Transparenz (der technischen Möglichkeiten) scheint mir erforderlich, damit "die Gegenseite- also die Verwaltung " darüber nachdenkt, ihre Position zu modifizieren.
Ich bin nicht für die Abschaffung der Vergnügungssteuer, aber für eine Modifikation verschiedener Parameter, so dass die Steuer im Rahmen der erzielten Betriebsergebnisse (damit ist natürlich auch ein horizontaler und vertikaler Verlustausgleich bei der Besteuerung der GSG denkbar und möglich) anfällt, und nicht erdrosselnd wirkt.

Aber nochmals:
Darin sehe ich auch eine Aufgabe der Verbände !
(Falls hier überhaupt noch jemand aus den Reihen der Verbände mitlesen sollte > ist ja z. Zt. durch die Partisanen alles etwas unübersichtlich geworden)

Grüße

__________________
gmg
15 17.12.2009 07:30 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo David,

Du schilderst hier ein Beispiel wie ein gutes Urteil für den Jugendschutz und Umgang mit "Spiel-Cafes" monetär recht "eigenwillig" angewandt wurde.

Was hatte Dein Verband dazu gesagt?


Gruß
Meike
16 20.12.2009 09:44 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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13.12.2019 Seminar "Bewachungsrecht aktuel" am 13. Dezember 2019l Seminare und Veranstaltungen   03.11.2019 21:43 von webmaster     03.11.2019 21:43 von webmaster   Views: 37.411
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8 Dateianhänge enthalten 2016-07-13 Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug Spielrecht   13.07.2016 16:10 von gmg     25.07.2019 10:10 von gmg   Views: 30.730
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