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Thema: u.G. haftungsbeschränkt - selbständigkeit des GF Scheinselbständigkeit |
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Ich habe ihm auch gesagt, dass das eine Milchmädchenrechnung wäre und er weder Geld hätte sich sein GF-Gehalt zu bezahlen, noch seine beauftrage Firma (welche ihm gehört). Die Einzelfirma soll fast das gleiche Tätigkeitsfeld bekommen wie die u.G. nämlich die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und Telekommunikation (z.B.: Installationen / Deinstallationen und Beratung).
Er will die Leistungen seines Einzelgewerbes nur der u.G. zur Verfügung stellen bis O-Ton: "Er über genügend Aufträge für die u.G. verfügt und dann das Einzelgewerbe wieder abmelden kann".
Viele Grüße
Susanne Balczynski
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Thema: u.G. haftungsbeschränkt - selbständigkeit des GF Scheinselbständigkeit |
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Hallo Zusammen,
nach langer Zeit habe ich ein kleines Problem mit einem GF einer u.G.
Die u.G. haftungsbeschränkt ist erst seit einer Woche gewerblich tätig. Der einzige Gesellschafter der u.G. sowie der GF sind ein und die selbe Person.
Im Rahmen des Geschäftsführervertrages muss dem GF ein festes Gehalt gezahlt werden. Nun das Problem, die Firma hat moch keine Aufträge und somit auch kein Geld um den GF zu bezahlen.
Jetzt kam der alleinige Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Idee sich mit einem weiteren Gewerbe (Einzelunternehmen) selbständig zu machen und seine Leistungen der u.G. anzubieten und sich dafür bezahlen zu lassen.
Ich vertrete die Meinung, dass es sich um eine klassische Scheinselbständigkeit handelt. Der Gewerbetreibende ist an nur ein Unternehmen (seine GmbH) gebunden, er bezieht seine Einkünfte ausschließlich von der u.G., er unterhält keine eigene Betriebs- und Unternehmensorganisation.
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob es sich im Rahmen eines Vertragsabschlusses, bei dem der Gewerbetreibende als Vertragspartei auf beiden Seiten stehen würde, hier nicht um In-Sich-Geschäft handelt, welches nach § 35 Abs. 3 GmbH i.V.m. § 181 BGB grundsätzlich untersagt ist.
Der Steuerberater des Gewerbetreibende sieht das natürlich alles anderes. Es handelt sich hier nicht um eine Scheinselbständigkeit sondern im Höchstfall um eine freiberufliche Tätigkeit im Rahmen eines Beratervertrages.
Für mich ist das immer noch eine klassische Scheinselbständigkeit und in keinem Fall eine freiberufliche Tätigkeit (auch wenn das Finanzamt das so anerkennen würde) und es wäre an der Tagesordnung, dass der GF sich mit einer weiteren Firma selbstsändig macht und seine Leistungen dann der u.G. anbietet und sich dieseLeistungen natürlich auch von der u.G. bezahlen lassen würde. In meinen 6 Jahren hier (Gemeinde mit 90.000 EW) ist das noch nicht vorgekommen.
Über die Gewerbeanmeldung brauchen wir uns nicht unterhalten. Ich habe ihm schon gesagt, wir werden anmelden und gleichzeitig eine Meldung wegen Scheinselbständigkeit an unsere Aufsichtsbehörde machen.
Ok, dies war ein kleiner Roman - ging aber nicht kürzer :-)
Vielleicht hat ja jemand eine andere Meinung, denn ich bin
Vielen Dank und Gruß aus Velbert
S. Balczynski
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Thema: Nach dem Spiel ist vor dem Spiel |
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Hallo,
ich hätte da auch noch einen
Kommt ein italienischer Fan in den Himmel.
Als er so vor der Himmelstür steht, sieht er endlos viele Uhren, die
alle unterschiedlich gehen.
Daraufhin geht er zu Petrus und fragt ihn, was es mit den Uhren auf sich hat.
Antwortet Petrus: Jede Uhr steht für eine Fußball-Nation auf der Welt.
Und immer wenn irgendwo ein Spieler eine Schwalbe auf dem Spielfeld
macht, geht die Uhr eine Sekunde weiter.
Der italienische Fan fängt darauf hin an irgendetwas zu suchen ...
Nach einer Weile fragt er Petrus: Und wo ist die Uhr für Italien?
Antwortet Petrus trocken: In der Küche... wir nutzen sie als
Ventilator....
Schönen Tag noch
Gruß Susanne Balczynski
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Thema: An solchen Tagen wie heute .... |
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Hallo Herr Kramer,
dat isse ne
Pferde haben kein ZWERCHFELL. Nix Zwerg
Zwerch kommt von Atmung
Nix für Ungut :-))
Viele Grüße
Susanne Balczynski
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Thema: An solchen Tagen wie heute .... |
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[quote]Original von Menschel
ich hab' doch aber schon Pferde vor der Apotheke kotzen seh'n . . .
Tachchen,
@schMenschel
Pferde können nicht kotzen!!!! Pferde habe kein Zwerchfell
Schönes Wochenende.
Gruß
Susanne Balczynski
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Thema: Nachweis unzulässiger Fun Games |
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Hallo und guten Morgen,
mir ist da gerade was auf den Tisch geflattert, was vielleicht ganz interessant ist.
Ich habe gerade ein Schreiben incl. CD bekommen mit dem Tenor: Automatenaufsteller informieren Behörden. Dort wird nochmals auf das Thema Fun-Games eingegangen. Diese Information läuft darauf hinaus, dass das Fun-Games effektiv illgeal sind und die bloße Abschaltung der Ausgabe von Weiterspielmarken sowie des Hinterlegungsspeichers nicht ausreicht, damit diese Geräte der neuen Spielverordnung entsprechen.
Auch wurden 5 Seiten mit Bildern von verbotenen Fun-Games und Jackpot-Systemen mitgeschickt.
Da dieser Zusammenschluss von Automatenaufstellern allerdings Angst vor Repressalien seitens andere Aufsteller hat, sind diese gezwungen anonym zu bleiben.
Ich würde die Daten auch gerne per e-mail schicken, das würde aufgrund der Größe aber die Postfächer sprengen.
Wer interesse an der e-mail-Adresse hat kann sich gerne bei mir melden.
Schönen Tag noch
Susanne Balczynski
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Thema: Anschreiben an Spielhallenbetreiber wg. neuer SpielV |
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Guten Morgen aus Velbert,
nachdem der Kollege Kramer so lieb war
sein Schreiben zur Verfügung zu stellen, habe ich meine Spielhallenbetreiber angeschrieben.
Und schon flattern mir die ersten Schreiben von Anwälten ins Haus bzw. die Betreiber kommen mich besuchen. Wie erwartet sind die alle der Meinung, dass die sogenannten Fun-Games weiterhin in den Spielhallen verbleiben können. Zumal dort nur noch um Freispiele gespielt werden kann wie beim Flipper.
Ich bat in sich mit der PTB in Verbindung zu setzen und was soll ich sagen, hatte er schon getan.
Die hat im folgendes geschrieben: "Fun-Games unterliegen nicht der Zulassungspflicht nach § 33 c GewO. Sie sind ihrer Bauart nach keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Die Bedingungen für deren Aufstellererlaubnis sind in der Tat seit 01.01.2006 durch den § 6a der SpielV präzisiert.
So und nun
Ich bin jetzt mit dem Betreiber erstmal so verblieben, dass ich mal kläre, ob die Fun-Games in dieser Art dort bleiben können oder ob die entfernt werden müssen.
So ganz klar ist mir die Sache nämlich noch nicht.
Ich konnte aber leider auch nicht auf das Urteil des VGH Kassel zurückgreifen, da bei uns das Gewerbearchiv 2005 unter die Räder gekommen ist. Allerdings habe ich dann im Internet recherchiert und unter der Entscheidung 11 TG 175/05 nichts gefunden, es gibt nur eine Entscheidung 11 TG 246/05.
Viele Grüße
Susanne Balczynski
P.S. Wird nach dem 10.02.06 noch ein Seminar angeboten? Weil da kann ich leider nicht
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Thema: Internetcafe u. § 13 JuSchG |
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Hallo aus Velbert,
zunächst möchte ich mich doch für die brauchbaren Tipps bedanken
und ein kurzes Feedback auf meinen Fall geben.
Wir haben mit dem Betreiber nunmehr vereinbart, dass er uns zunächst einmal ein Konzept erstellen soll und dann werden wir entscheiden. Ist glaube ich die sauberste Lösung.
Den anderen Internetbetreibern haben wir Anfang des Jahres eine Anordnung zur Einhaltung des Jugenschutzgesetzes zugestellt. Der erste hat sich allerdings schon über unsere Anordnung hinweg gesetzt und wir werden jetzt einen Antrag auf Durchsuchung u. Beschlagnahmung beantragen. Mal schaun was dabei heraus kommt.
Auch hat sich unsere Polizei bei uns erkundigt, was dieses bei evtl. Kontrollen zu beachten haben. Und um eine kurze Checkliste gebeten. Nun meine Bitte, hat einer von den Kollegen und Kollginnen schon so eine Checkliste für die Mitarbeiter des Aussendienstes erstellt und besteht vielleicht die Möglichkeit mir diese (und natürlich auch den anderen Mitstreitern) zur Verfügung zu stellen?
Viele Grüße und schönen Tag noch
Susanne Balczynski
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Thema: Internetcafe u. § 13 JuSchG |
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Guten Tag,
wir haben derzeit einen Internet-Café-Betreiber der zur Zeit 14 PC ohne Spielmöglichkeit hat und will ca. 6 zusätzliche Geräte aufstellen, welche neben der Internetnutzung auch zum Spielen genutzt werden sollen. Die Zugangsberechtigung zu den Spielen bzw. CD´s soll nur nach vorheriger Alterskontrolle unter Berücksichtigung der FSK-Freigabe (§ 13 JuSchG) erfolgen.
Nach JuSchG erscheint ein solches Verfahren zulässig. Allerdings steht dies im Widerspruch zu der bisher in diesem Forum geführte Diskussion - Abgrenzung Spielhalle - Internetcafé.
Inweit handelt es sich um eine Spielhalle? Oder ist das noch im Rahmen des Zulässigen.
Ferner steht noch die Frage im Raum, wenn anstelle der zusätzlichen PC´s mehrere Play-Station eingesetzt werden, ob es sich dann wegen der eindeutigen vorrangigen Nutzung als Spielgerät um eine Spielhalle handelt.
Es handelt sich um ein reines Internet-Cafe (keine Gaststätte, kein Ausschank alkoholischer Getränke)
Danke schon mal im Voraus.
Viele Grüße
Susanne Balczynski
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Thema: Konzession für eine GmbH |
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Guten Tag,
wir haben derzeit ein Problem mit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Bei uns hat eine GmbH in Gründung vorgesprochen und möchte eine Gaststätte anmelden. Die GmbH möchte auch die hier für notwendige Erlaubnis von uns ausgestellt bekommen.
Die Gaststätte wird aber nicht von der GmbH betrieben sondern soll an einen "ixbeliebigen" Betreiber vermietet werden. Dieser Betreiber hat aber mit der GmbH nichts zu tun.
Wir vertreten die Auffassung, dass nur der Betreiber und nicht die GmbH die Konzession beantragen kann.
Kann uns da vielleicht jemand weiter helfen?
Gruß aus Velbert
Susanne Balczynski
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Thema: Helau |
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Tüpp, tüpp Helau nach Cottbus aus dem schönen Bergischen Land.
Allerdings werden einige Mitglieder aus dem Raum Köln beleidigt sein, weil da heißt es ja ups: Habe ich vergessen (ein bißchen Lokalpatriotismus gehört dazu, weil ich komme nunmal aus der Düsseldorf Ecke) . Nee, Spaß beiseite: Allaf
Gruß
Susanne Balczynski
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Thema: Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe |
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Guten Morgen Herr Fries,
der Gewerbetreibende benötigt nur dann einen Sachkundenachweis der IHK wenn er selber folgende Tätigkeiten durchführt:
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichen Verkehr,
Schutz vor Ladendieben,
Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
Ansonsten benötigt der Gewerbetreibende nur einen Unterrichtungsnachweis der IHK.
Ich hoffe, das hilft Ihnen ein bißchen weiter.
MFG
Susanne Balczynski
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