Gewerbeabmeldung gegenseitige Unterrichtung |
MEM
Grünschnabel
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Gewerbeabmeldung gegenseitige Unterrichtung |
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Hallo,
kann mir jemand sagen, wann in das Feld "künftige Betriebsstätte" was einzutragen ist bei Verlegung in eine andere Gemeinde. Handelt es sich dann um eine Verlegung, wenn das Gewerbe identisch, also alle Tätigkeiten wie gehabt, in eine andere Gemeinde verlegt wird oder wenn der Gewerbetreibende allgemein, mit welchen Tätigkeiten auch immer, in einer anderen Gemeinde wieder ein Gewerbe betreiben will.
Ich habe dazu nichts gefunden, vielleicht weil die Antwort irgendwo auf der Hand liegt.
Danke im Voraus!
MEM
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1
12.11.2011 09:40 |
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
  

Dabei seit: 28.08.2008
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Hallo und
im Forum!!
Die Unterrichtung sollte erfolgen, wenn eine Betreibsverlegung außerhalb des Bereichs einer Behörde geschehen ist, oder geschehen wird.
Die Tätigkeit ist m.E, hierfür nicht relevant. Es ist lediglich eine Unterrichtung und Hilfestellung für die andere Behörde. Etwas rechtsverbindliches ergibt sich hieraus nicht. Es kann also nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden werden.
Gruß, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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2
14.11.2011 07:53 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser

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RE: Gewerbeabmeldung gegenseitige Unterrichtung |
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aus Rheinhessen,
und
im Forum.
Grundsätzlich ist bei der Gewerbabmeldung das Feld Nr. 14 "künftige Betriebsstätte" nach meiner Ansicht immer dann die neue Anschrift einzutragen, wenn der Gewerbebetrieb kontinuierlich fortgeführt wird. Hierbei ist es irrelevant, ob es Veränderungen im Gewerbegegenstand gibt. In Landmann-Rohmer, Kommentar zu § 14 GewO, Rand-Nr. 66 ist ebenfalls kein Hinweis darauf zu finden, dass der Gewerbegegenstand zu 100 % identisch sein müsste.
Darüber hinaus wäre noch auf Ziff. 3.6 GewAnzVwV hinzuweisen - danach unterrichten sich die Behörden gegenseitig, wenn es Hinweise auf eine erfolgte / bevorstehende Betriebssitzverlegung gibt.
Edit:
@Steffen Balzer -
Sie waren schneller!
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Rheinhesse: 14.11.2011 07:58.
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14.11.2011 07:57 |
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Steffen Balzer
Haudegen
  

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@Rheinhesse - zum Glück ist das hier kein Wettbewerb. War ja nur schneller, da ich mich kurz und §§los gehalten haben.
Fakt - together we are
Euch viele Späße!
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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4
15.11.2011 16:03 |
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Steffen Balzer
Haudegen
  

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Hallo Therme,
deine Vermutung ist richtig.
Diese Niederschrift ist lediglich ein Indiz. Wenn das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird, stehen dir alle Türen offen.
In derartigen Fällen ist mein erstes Schreiben meist eine Information über die Anzeigepflicht sowie Folgen, wenn er ein Gewerbe ausübt.
Je nach Person kommen die unterschiedlichsten Antworten oder nicht, und du kannst entsprechend reagieren.
Gruß, Steffen
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6
28.08.2012 10:16 |
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