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Die Unterrichtung sollte erfolgen, wenn eine Betreibsverlegung außerhalb des Bereichs einer Behörde geschehen ist, oder geschehen wird.

Die Tätigkeit ist m.E, hierfür nicht relevant. Es ist lediglich eine Unterrichtung und Hilfestellung für die andere Behörde. Etwas rechtsverbindliches ergibt sich hieraus nicht. Es kann also nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden werden.

Gruß, Steffen



Gepostet am 14.11.2011 um 07:53 von:
Benutzer: Steffen Balzer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=67021#post67021


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