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Geschrieben von MEM am 12.11.2011 um 09:40:

  Gewerbeabmeldung gegenseitige Unterrichtung

Hallo,
kann mir jemand sagen, wann in das Feld "künftige Betriebsstätte" was einzutragen ist bei Verlegung in eine andere Gemeinde. Handelt es sich dann um eine Verlegung, wenn das Gewerbe identisch, also alle Tätigkeiten wie gehabt, in eine andere Gemeinde verlegt wird oder wenn der Gewerbetreibende allgemein, mit welchen Tätigkeiten auch immer, in einer anderen Gemeinde wieder ein Gewerbe betreiben will.
Ich habe dazu nichts gefunden, vielleicht weil die Antwort irgendwo auf der Hand liegt.
Danke im Voraus!
MEM



Geschrieben von Steffen Balzer am 14.11.2011 um 07:53:

 

Hallo und Willkommen im Forum!!

Die Unterrichtung sollte erfolgen, wenn eine Betreibsverlegung außerhalb des Bereichs einer Behörde geschehen ist, oder geschehen wird.

Die Tätigkeit ist m.E, hierfür nicht relevant. Es ist lediglich eine Unterrichtung und Hilfestellung für die andere Behörde. Etwas rechtsverbindliches ergibt sich hieraus nicht. Es kann also nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden werden.

Gruß, Steffen



Geschrieben von Rheinhesse am 14.11.2011 um 07:57:

  RE: Gewerbeabmeldung gegenseitige Unterrichtung

Moin aus Rheinhessen,
und Willkommen im Forum.
Grundsätzlich ist bei der Gewerbabmeldung das Feld Nr. 14 "künftige Betriebsstätte" nach meiner Ansicht immer dann die neue Anschrift einzutragen, wenn der Gewerbebetrieb kontinuierlich fortgeführt wird. Hierbei ist es irrelevant, ob es Veränderungen im Gewerbegegenstand gibt. In Landmann-Rohmer, Kommentar zu § 14 GewO, Rand-Nr. 66 ist ebenfalls kein Hinweis darauf zu finden, dass der Gewerbegegenstand zu 100 % identisch sein müsste.
Darüber hinaus wäre noch auf Ziff. 3.6 GewAnzVwV hinzuweisen - danach unterrichten sich die Behörden gegenseitig, wenn es Hinweise auf eine erfolgte / bevorstehende Betriebssitzverlegung gibt.

Edit:
@Steffen Balzer - Respekt Sie waren schneller!



Geschrieben von Steffen Balzer am 15.11.2011 um 16:03:

 

@Rheinhesse - zum Glück ist das hier kein Wettbewerb. War ja nur schneller, da ich mich kurz und §§los gehalten haben.

Fakt - together we are

Euch viele Späße!



Geschrieben von Therme am 27.08.2012 um 15:48:

  ... und wie ist das wenn....

.... ich von der Abmeldebehörde eine Durchschrift nach 3.6 GewAnzVwV kriege und der Gewerbetreibende dort mitteilt er führt das Gewerbe bei uns fort, meldet sich dann aber nicht an....?
Soll ich ihm den bösen Brief schicken mit der Aufforderung sich anzumelden? Oder brauche ich ausser der Mitteilung nach 3.6 GewAnzVwV noch weitere Indizien? (Was ich stark vermute)

Therme



Geschrieben von Steffen Balzer am 28.08.2012 um 10:16:

 

Hallo Therme,

deine Vermutung ist richtig.

Diese Niederschrift ist lediglich ein Indiz. Wenn das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird, stehen dir alle Türen offen.

In derartigen Fällen ist mein erstes Schreiben meist eine Information über die Anzeigepflicht sowie Folgen, wenn er ein Gewerbe ausübt.
Je nach Person kommen die unterschiedlichsten Antworten oder nicht, und du kannst entsprechend reagieren.

Gruß, Steffen


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