Forum-Gewerberecht
» Gewerbeabmeldung gegenseitige Unterrichtung «
aus Rheinhessen,
und
im Forum.
Grundsätzlich ist bei der Gewerbabmeldung das Feld Nr. 14 "künftige Betriebsstätte" nach meiner Ansicht immer dann die neue Anschrift einzutragen, wenn der Gewerbebetrieb kontinuierlich fortgeführt wird. Hierbei ist es irrelevant, ob es Veränderungen im Gewerbegegenstand gibt. In Landmann-Rohmer, Kommentar zu § 14 GewO, Rand-Nr. 66 ist ebenfalls kein Hinweis darauf zu finden, dass der Gewerbegegenstand zu 100 % identisch sein müsste.
Darüber hinaus wäre noch auf Ziff. 3.6 GewAnzVwV hinzuweisen - danach unterrichten sich die Behörden gegenseitig, wenn es Hinweise auf eine erfolgte / bevorstehende Betriebssitzverlegung gibt.
Edit:
@Steffen Balzer -
Sie waren schneller!
Gepostet am 14.11.2011 um 07:57 von:
Benutzer: Rheinhesse
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=67022#post67022
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