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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig 5 Bewertungen - Durchschnitt: 8,205 Bewertungen - Durchschnitt: 8,205 Bewertungen - Durchschnitt: 8,20
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hanisch-beckum hanisch-beckum ist männlich
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OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

Na damit kommt das große Ziel ja ein gutes Stück näher ....!!

30. September 2011

Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. September 2011 entschieden und damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Pressemitteilungen vom 13. März 2008 und 15. November 2010).

Nach den inzwischen vom EuGH und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Denn der Staat überlasse zugleich andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen Bereich des Glückspielmarktes vollzogen habe, könne das Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass das gegenwärtige Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes die strengen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin nicht einhalte. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten („Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im Jackpot .... Mio. Euro“), noch die weiterhin betriebene Image-Werbung („Lotto hilft ..“) vereinbar.

Die Entscheidung betrifft die Betreiberin eines privaten Wettbüros in Mönchengladbach, der bereits im Jahr 2006 die Sportwettenvermittlung von der beklagten Stadt Mönchengladbach untersagt worden war. Es handelt sich um die erste Hauptsachenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Fragestellung. Beim Senat sind noch zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 4 A 17/08

Quelle: OVG MS
1 30.09.2011 15:34 hanisch-beckum ist offline E-Mail an hanisch-beckum senden Homepage von hanisch-beckum Beiträge von hanisch-beckum suchen
Solon
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SpeedFive SpeedFive ist männlich
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Da werden einige Millionen an Schadenersatz zu zahlen sein.
2 30.09.2011 15:53 SpeedFive ist offline E-Mail an SpeedFive senden Beiträge von SpeedFive suchen
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Meike
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Hallo SpeedFive,

wie kommst Du denn auf die Idee, dass es zu irgendwelchen Schadensersatzansprüchen gegen Kommunen kommen könnte?


Denn wie wurde noch beim OLG München entschieden:

OLG München 1. Zivilsenat, 15.07.2011, Aktenzeichen:1 U 5279/10, Aktenzeichen: 1 U 392/11

"Zur Begründung führte das Landgericht aus:


Die Klage sei unbegründet, da der Klägerin ein Schadenersatzanspruch weder aus einem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch noch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch aus einem enteignungsgleichen Eingriff gegen die Beklagten zustehe.


Die Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1 seien vorliegend nicht erfüllt. Es fehle insoweit bereits an einem kausalen Zusammenhang, da die Beklagte zu 1 die sofortige Vollziehung wieder aufgehoben habe und ihr die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch das Landratsamt nicht zugerechnet werden könne. Zudem liege auch kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor. Eine gesicherte europarechtliche und nationale Rechtsprechung, dass die bayerischen Regelungen gegen Europarecht verstoßen würden, sei zu dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung nicht vorhanden gewesen. Unter Berücksichtigung dieses Punktes und der Tatsache, dass ein staatliches Glücksspielmonopol weiterhin mit der Maßgabe gerechtfertigt sein könne, dass die Bevölkerung vor Gefahren der Spielsucht geschützt werde, sei die Kammer daher der Auffassung, dass der Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit durch die Untersagungsverfügung der Beklagten zu 1 nicht als hinreichend qualifizierter und offenkundiger Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften zu beurteilen sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheide vorliegend aus, da die Beklagte zu 1 kein Verschulden treffe. Die Beklagte zu 1 habe sorgfältig und gewissenhaft unter Angabe der einschlägigen Entscheidungen des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, ob die Verfügung ergehen dürfe. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die bayerischen Regelungen bis zum 31. 12. 2007 für anwendbar erklärt. Ein Schadenersatzanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff komme nicht in Betracht, da es bereits an einem Eingriff in eine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition fehle. Ein Eingriff sei nicht gegeben, da Art. 14 GG nur das Erworbene und nicht bloße Gewinnchancen schütze. Auch gegen den Beklagten zu 2 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar hätte der Beklagte zu 2 durch Erlass des Ausführungsgesetzes zum Lotteriestaatsvertrag (legislatives Unrecht), durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg (judikatives Unrecht) und durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde (administratives Unrechts) gegen das Gebot der Dienstleistungsfreiheit gemäß EG-Vertrag verstoßen, auch die Kausalität zwischen den Entscheidungen und dem geltend gemachten Schaden sei gegeben, Ansprüche aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch scheiterten jedoch, da kein hinreichend qualifizierter und offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliege. Hinsichtlich aller drei möglichen Verstöße, sei festzustellen, dass die Verstöße gegen europarechtliche Bestimmungen nicht offensichtlich und offenkundig seien. Es könne insoweit auf die Ausführungen bezüglich der Beklagten zu 1 verwiesen werden. Insoweit judikatives Unrecht geltend gemacht werde, seien die Haftungsvoraussetzungen sogar noch viel enger gezogen, eine Staatshaftung komme nur dann in Betracht, wenn das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen habe. Ein solcher Verstoß sei nicht festzustellen, da der EuGH bis zum 8. September 2010 über eine etwaige Europarechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielsrechts nicht entschieden gehabt habe. Vor dem Hintergrund, dass ein staatliches Monopol im Glücksspielrecht aus Gründen des Verbraucherschutzes und zur Bekämpfung der Spielsucht möglich sei, begründe allein die Tatsache, dass das deutsche Glücksspielrecht aufgrund seiner Inkohärenz gemeinschaftsrechtswidrig sei, noch nicht den Vorwurf, dass ein offenkundiger und qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliege. Ein Anspruch aus § 839 i.V.m. Art. 34 GG scheide vorliegend aus; hinsichtlich des administrativen Unrechts fehle es bei dem Beklagten zu 2 am Verschulden, die Voraussetzungen für eine Staatshaftung wegen eines judikativen Unrechts nach § 839 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben. Eine Haftung für legislatives Unrecht kenne das deutsche Staatshaftungsrecht nicht. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem enteignungsgleichen Eingriff scheide aus den gleichen Gründen wie gegenüber der Beklagten zu 1 aus.


Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 25.1.2011 gegen das ihm am 28.12.2010 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 22.2.2011.

........................................
Entscheidungsgründe


Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.


A. Das Landgericht hat in dem ausführlich und überzeugend begründeten Urteil zu Recht einen Schadenersatzanspruch bzw. Entschädigungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 unter allen rechtlichen Gesichtspunkten verneint. Der Senat nimmt zunächst vollumfänglich Bezug auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils und merkt hinsichtlich des Berufungsvorbringens zusätzlich an: .


I. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Landgerichts zur Kausalität des Schadens hinsichtlich der Beklagten zu 1 voll überzeugen, da die Voraussetzung eines qualifizierten Verstoßes nicht gegeben ist.


Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nur dann hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Zu den hierzu maßgeblichen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrecht erhalten wurden (vgl. Staudinger/Wurm BGB - Neub. 2007 § 839 Rn 534-536 m.w.Nachw.).


Nach Auffassung des Senats war die Rechtslage, ob das Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstößt bis zu dem Urteil des EuGH vom 8. September 2010 (EuGH NVwZ 2010,1409 - Stoß u.a.) nicht in dem Maße geklärt, als dass die Untersagungsverfügung durch die Beklagte zu 1, die Aufrechterhaltung dieser Verfügung und die Wiederanordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die die Bescheide bestätigenden Urteile der Verwaltungsgerichte sowie das Aufrechterhalten der entsprechenden bayerischen Bestimmungen als offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht einzustufen sind.

Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u.a. EuGH NVwZ 2010,1409 Rdnr.76 - Stoß u.a.; EuZW 2000,151 - Zenatti; NJW 1994 2013 . - Schindler; EuZW 2000,148 - Läärä).

Dabei hat der Gerichtshof stets betont, dass die sittlichen religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, in Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung ergeben (NVwZ 2010,1409 Rdnr.76 - Stoß u.a). Weiter hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass so restriktive Maßnahmen wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lassen, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen muss, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage ist, das festgelegte Ziel mit einem Angebot in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (NVwZ 2010,1409 Rdnr. 83 - Stoß u.a). Im Rahmen von mit dem EG-Vertrag vereinbaren Rechtsvorschriften verbleibt die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der Tätigkeiten der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücksspielen, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, im Ermessen der nationalen Stellen (BeckRS 2004, 77602, Rdnr.88 - Anomar). Der Europäische Gerichtshof verlangt nicht, dass hinsichtlich aller Arten von Glücksspielen eine einheitliche Regelung gefunden wird. Alleine der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der der private Veranstalter eine Erlaubnis benötigt, kann danach für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Maßnahme ihre Rechtfertigung verliert (NVwZ 2010,1409 Rdnr.96 - Stoß u.a).

Der Senat ist der Auffassung, dass weder die bis zu dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidungen vorhandene Rechtsprechung des EuGH so eindeutig war, dass auf einen offenkundigen Verstoß gegen Unionsrecht hätte geschlossen werden können, noch dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 denknotwendig die Rechtslage geklärt hat noch der Ankündigung bzw. Einleitung eines Verletzungsverfahrens durch die Kommission eine offenkundige Verletzung des Unionsrechts entnommen werden konnte.

1. Der EuGH hatte sich bis zu der oben genannten Entscheidung nicht mit der Rechtfertigung des Deutschen Sportwettenmonopols zu befassen gehabt. Vielmehr hatte der EuGH in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht grundsätzlich einem Wettmonopol des Staates entgegensteht, aber gefordert, dass zwischen einem staatlichen Wettmonopol und der angegebenen dem Allgemeinwohl dienenden Zielsetzung eine Kohärenz bestehen muss. Die Voraussetzung einer Kohärenz hat der EuGH nicht näher konkretisiert. Eindeutig war die Rechtsprechung des EuGH zu der Frage, welche Ziele eine staatliche Monopolisierung von Wetten rechtfertigen können. Offene oder verdeckte fiskalische Ziele hat der EuGH nicht anerkannt. Auch der Senat verkennt nicht die Gefahr, dass eherne Zielsetzungen vorgeschoben werden können, um rein fiskalische Zielsetzungen zu verdecken. Andererseits kann jedoch der Rechtsprechung des EuGH entnommen werden, dass die Frage, ob eine kohärente nationale Regelung besteht, durchaus nicht einfach zu beantworten ist. So hält der EuGH es für zulässig, wenn in einem gewissen Maße für staatliche Wettanbieter geworben wird, um Spielern einen Anreiz zu geben, von verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen (NVwZ 2010,1409 Rdnr.101 - Stoß u.a). Andererseits darf diese Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden, oder indem die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne vorspiegeln. um die Spielleidenschaft zu fördern (NVwZ 2010,1409 Rdnr. 103 - Stoß u.a). Die Entscheidung, ob eine Regelung inkohärent ist, bedarf daher der Vornahme von Wertungen und Abwägungsprozessen, die keineswegs nur zu einem Ergebnis führen können. Die abstrakten Ausführungen des EuGH zu dem Kohärenzgebot bis zu dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten waren daher nicht geeignet, den Mitgliedsstaaten klare und eindeutige Kriterien für eine kohärente Regelung zu liefern.

Wenn weiter beachtet wird, dass der EuGH nicht gefordert hat, dass alle Arten von Spielen den gleichen Regelungen unterworfen werden und zwischen einzelnen Arten der Wett- und Glücksspiele zu unterscheiden ist, kann nach Auffassung des Senates allein aus den bis zu September 2010 vorliegenden Entscheidungen nicht gefolgert werden, dass das deutsche Sportwettenmonopol gegen europäisches Recht verstoßen hat. Die Rechtslage war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eindeutig und nicht unumstritten (vgl. Streinz/Kruis NJW 2010,3745, 3750).

Es ist noch anzumerken, dass auch nach den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010 (NVwZ 2010,1409 - Stoß u.a; NVwZ 2010,1422 - carmen media) völlig offen ist, welche Regelungssysteme noch als kohärent im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anerkannt werden und welche nicht.

2. Der Gestaltungsspielraum bzw. Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum der Beklagten war auch nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 nicht mehr gegeben bzw. nicht auf null reduziert. Es ist unzutreffend, dass die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts denknotwendig auch eine Verletzung des Europarechts beinhalten. Es sei nur darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zwar die Gambelli Entscheidung zitiert hat, das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich betont, dass gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gehören, so dass gegen die Verletzung von Gemeinschaftsrechten nicht mit einer Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann (BVerfG NJW 2006,1261). Im übrigen hat auch der EuGH festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28.3.2006 und vom 2.8.2006 sich nicht zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht geäußert hat (NVwZ 2010,1419 Rdnr.59 - Winner Wetten).

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann daher nicht herangezogen werden zur Beantwortung der Frage, ob im Jahre 2006 d.h. nach Erlass dieser Entscheidung ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften offenkundig gegeben war. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage nicht geäußert und ging auch ersichtlich davon aus, dass dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zuzubilligen ist bzw zugebilligt werden kann, um eine systematische Regelung des Glücksspielsrechts zu erarbeiten. Des weiteren ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die maßgebliche bayerische Norm nicht nichtig ist und für die eingeräumte Übergangsfrist Eingriffe in das Grundrecht nach Art. 12 GG rechtfertigt, wobei die Beantwortung der Frage ob eine Strafbarkeit nach § 284 StGB noch gegeben ist, den Strafgerichten überlassen wurde.

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte selbst dann, wenn die Ausführungen Hinweise geliefert hätten, dass die entsprechenden Normen auch nicht mit europarechtlichen Bestimmungen in Einklang stehen können, im Hinblick auf die eingeräumte Übergangsfrist nicht gefolgert werden, dass die das Wettmonopol konstituierenden Regelungen aus europarechtlichen Erwägungen nicht mehr anwendbar sind. Es war durchaus erwägenswert, ob die vom BVerfG gewährte Übergangsfrist auch europarechtlich anzuerkennen ist oder ob der EuGH ebenfalls dem Gesetzgeber eine Frist einräumt bzw. eine eingeräumte Übergangsfrist nachträglich billigt. Der EuGH hat sich erstmals in dem Verfahren C-409/06 - Winner Wetten (NVwZ 2010, 1419) mit der Frage zu befassen gehabt, ob nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in den Art. EGV Artikel 43 EG und EGV Artikel 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 8.9.2010 verneint (a.a.O.). Jedoch hat der EuGH erwogen, ob ausnahmsweise eine vorübergehende Aussetzung der Verdrängungswirkung zu gewähren ist, sofern ein Übergangszeitraum durch zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit gerechtfertigt sein kann. Die Entscheidung des EuGH ist im Hinblick auf die Feststellung des Vorlagegerichtes konsequent, da kein zwingendes Interesse besteht, eine nach den Feststellungen des Vorlagegerichtes im Ergebnis wirkungslose Regelung für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Es ist insoweit zu bemerken, dass die Vorlagefrage keinerlei Gründe für eine Aussetzung der Verdrängungswirkung beinhaltet hat.

Nach Auffassung des Senates wurde erst durch diese Entscheidung des EuGH klargestellt, dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist für den Verstoß gegen europäisches Recht keine Geltung beanspruchen kann.

Der Verstoß gegen Europarecht war daher weder hinsichtlich des administratives noch judikativen noch legislativen Unrechts offenkundig.

3. Insoweit die Klägerin den Verwaltungsgerichten vorwirft, entsprechende Fragen nicht dem EuGH vorgelegt zu haben, ist festzustellen, dass insoweit kein offenkundiger Verstoß gegen europäisches Recht gegeben sein kann, da eine Vorlagepflicht für Instanzgerichte nach Artikel 234 EGV nicht besteht und Ausnahmen von der Vorlagepflicht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anerkannt sind (vgl. EuGH NJW 1977,1585). Im übrigen hätte es insoweit einer weiteren Darstellung bedurft, wie die entsprechenden Vorlagefragen denn hätten lauten müssen und wie der EuGH gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt auf die entsprechende Vorlagefrage sich geäußert hätte.

Insoweit die Klägerin legislatives Unrecht geltend macht, wirft sie dem Beklagten zu 2 vor, die Bestimmungen des BayStaatslotterieG nicht an die europäische Rechtslage angepasst zu haben. Dazu ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen Wettmonopole zulässig sind und eine europarechtskonforme Regelung des Glücksspiels in Bayern nicht mit einer unbeschränkten Erlaubnisfreiheit der Veranstaltung von Sportwetten verbunden hätte sein müssen.

II. Die Klägerin hat die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zu den Ansprüchen nach § 839 BGB und zum enteignungsgleichen Eingriff in der Berufungsbegründung nicht weiter angegriffen und insoweit auch keine Aspekte aufgezeigt, die eine Abweichung von der landgerichtlichen Auffassung rechtfertigen können. Der Senat folgt im Hinblick auf diese Anspruchsgrundlagen dem Landgericht voll umfänglich und tritt auch der Auffassung bei, dass ein enteignungsgleicher Eingriff daran scheitert, dass die Untersagung der Vermittlung der Sportwetten kein Eingriff in ein Eigentumsrecht weder in das der Klägerin noch des Zedenten sondern lediglich ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhaltet, da Erwerbsaussichten vom Schutz des Art. 14 GG nicht umfasst sind."
3 01.10.2011 07:53 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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RE: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

Eine Frage in die große Runde.

Hat schon jemand eine schriftliche Stellungnahme, Antwort oder Weisung auf das Urteil erhalten?

Was sagen die Aufsichtsbehörden jetzt zum weiteren Vorgehen, oder ist auch dort nun Ratlosigkeit und Schweigen angesagt?
4 06.10.2011 15:40 hanisch-beckum ist offline E-Mail an hanisch-beckum senden Homepage von hanisch-beckum Beiträge von hanisch-beckum suchen
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RE: OVG Münster: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

Hallo SpeedFive

Deine Aussage: Da werden einige Millionen an Schadenersatz zu zahlen sein. ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Ich weis nicht warum Meike den ganzen Urteilstext vom OLG München hier einbringt jedoch den letzten Absatz des Urteils, mit Verlaub ich behaupt mal vorsätzlich, weglässt.

Der da wäre....

B. Die Klageerweiterung war nach § 533 Abs. 1 Alt. 2; Nr.2 ZPO zuzulassen, da sie sachdienlich ist und auf den Tatsachenstoff der ersten Instanz gestützt wird (§ 529 ZPO).
E. Die Revision war nach § 543 Abs.2 Nr.1 BGB zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten den Betreibern schadensersatzpflichtig ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Anbetracht anhängiger und zu erwartender Klagen erscheint eine höchstrichterliche Entscheidung als geboten.


Des Weiteren ist das Urteil nicht 1 zu 1 auf NRW übertragbar!

Aber diese Vorgehensweise in der Öffentlichkeitstäuschung der Monopolbefürworter ist nichts neues ...wir erinnern uns daran wie die
Länder Gutachten fälschten , um das Glücksspielmonopol zu erhalten.

Wenn man einen bestimmten Punkt überschritten hat, ist jede Rechtfertigung schwierig.

Dateianhänge:
pdf RA_Dieter_Pawlik_zu_Gutachten.pdf (18 KB, 871 mal heruntergeladen)
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__________________
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von MEMO: 07.10.2011 17:28.

5 07.10.2011 17:20 MEMO ist offline E-Mail an MEMO senden Beiträge von MEMO suchen
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Hallo MEMO,

wenn Du richtig lesen würdest, wäre Dir aufgefallen, dass ich nicht den ganzen Urteilstext eingefügt habe, sondern die Begründung.

Daher solltest Du mit Deinen Behauptungen betr. Vorsatz und Täuschungshandlungen sparsam sein.

Und warum bist Du der Auffassung, dass die Begründung nicht auf NRW anwendbar ist?

Außer wiederum eine Behauptung von Dir zu lesen, kam da NICHTS!


Und was RA Pawlik geschrieben hat, war leider auch nicht prüfbar.

Will Herr Pawlik etwa behaupten, dass das Wetten "ungefährlich" ist, von Seiten der Suchtanfälligkeit oder gar was die Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wetten betrifft.


Und für was Gutachten und Studien so alles herhalten müssen, konnten wir auch von der Wettbranche lesen

http://www.presseportal.de/pm/43972/1043...ahren-durch-den


Wer sich mit dieser Studie z.B. mal "lebensnah" auseinander gesetzt hat, versteht was ich meine.

VG
Meike
6 07.10.2011 19:47 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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HAllo MEike

Du stellst die Aussage von SpeedFive direkt im ersten Satz deiner Antwort in Frage und unterstreichst diese in dem du jene Urteilsbegründung vom OLG München hier einbringst.
Gerade du hältst es aber nicht für relevant den Part des Urteils mit einzubringen der besagt das das Verfahren höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Und was die Zwischenergebnisse der Gerichte angeht
sehen wir jetzt an den Urteilen des OVG Münster oder des BVerwG..

Somit bleibe ich bei meiner Behauptung, das das so gewollt war.

Ein Urteill welches nicht rechtskräftig ist widerlegt nicht die Aussage von SpeedFive das evtl. einige Millionen an Schadenersatz zu zahlen sein werden.

VG


Passend aktuell dazu:

Wettbüros drohen mit Millionenklagen
Essen, 08.10.2011, Kai Süselbeck

Die Stadt hat im Jahr 2006 47 Wettbüros geschlossen. Diese Verfügungen könnten ihr jetzt auf die Füße fallen, nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster in letzter Instanz entschieden hat: Solche Untersagungsverfügungen sind rechtswidrig. Die Schadenersatzforderungen könnten sich auf bis zu 15 Millionen Euro summieren. Die Stadt beruft sich auf Befehlsnotstand: Sie habe auf Anweisung der Bezirksregierung gehandelt.

Der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben dem deutschen Gesetzgeber kräftig auf die Mütze gegeben und das Staatsmonopol auf Sportwetten für rechtswidrig erklärt. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht jetzt die Konsequenzen gezogen und damit nach eigenen Angaben „seine bisher vertretene Rechtsauffassung aufgegeben“. Die Betreiberin eines Wettbüros in Mönchengladbach bekam also Ende September Recht. Kernsatz des Urteils: „Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist.“

Genau das sagt Guido Bongers seit Jahren. Der Rechtsanwalt hat sich spezialisiert auf Sportwetten und prophezeite schon 2008 den Städten in NRW „Schadenersatzansprüche in Hunderten von Fällen, sollten sich die Ordnungsverfügungen zur Schließung als rechtswidrig erweisen“. Eben das ist jetzt passiert, und deshalb bereitet Bongers gerade die Schadenersatzklage für Udo Faltenbacher vor, bis 2006 Betreiber von sechs Wettbüros in Altenessen, Stoppenberg, Steele, Borbeck, Katernberg und im Südviertel. „Wir wollen drei Millionen Euro“, sagt Faltenbacher: Entschädigung für die Zeit von der Schließung bis heute plus Zinsen plus Rückzahlung der verhängten Zwangsgelder.

Der Mann hat Erfahrung mit solchen Auseinandersetzungen: 2004 hatte die Staatsanwaltschaft drei seiner Annahmestellen für Sportwetten dicht gemacht. Ende 2005 wurden die Ermittlungen eingestellt. Zusammen mit Anwalt Bongers betrieb Faltenbacher eine Schadenersatzklage, die 2008 mit einem Vergleich beendet wurde: Das Land NRW zahlte für seine Strafverfolgungsbehörde 200 000 Euro Schadenersatz.

Mit einem Vergleich will sich Faltenbacher diesmal nicht zufrieden geben. Auch, weil die Wut über das Ordnungsamt tief sitzt. „Die sind dem Gericht gefolgt wie einblinder Hund“, schimpft er. „Die haben uns behandelt wie Kriminelle.“ 70 Mitarbeiter seien durch die Schließung der Wettbüros arbeitslos geworden. Die Summe der Ansprüche, die Betreiber gegen die Stadt geltend machen können, schätzt er auf zehn bis 15 Millionen Euro: Nicht alle hatten damals Rechtsmittel eingelegt.

Die Stadt geht davon aus, dass ihre Ordnungsverfügungen vor Gericht Stand halten werden, weil sie nicht nur mit dem Staatsmonopol begründet waren. „Die Betriebe hatten keine Konzession und waren deshalb für uns illegal“, sagt Stadt-Sprecher Detlef Feige. Zweite Argumentationslinie: „Wir haben damals auf Weisung der Bezirksregierung gehandelt“, sagt Feige. „Nach dem Verursacherprinzip ist das Land Gegner solcher Ansprüche.“ Wenn nicht: Die Stadt ist haftpflichtversichert.

http://www.derwesten.de/staedte/essen/We...-id5140094.html

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Hallo Memo,

Du hattest geschrieben:
"Ich weis nicht warum Meike den ganzen Urteilstext vom OLG München hier einbringt jedoch den letzten Absatz des Urteils, mit Verlaub ich behaupt mal vorsätzlich, weglässt. "

- Diese Behauptung ist wie nachgewiesen FALSCH, da ich NICHT den ganzen Urteilstext eingebracht hatte und wenn die Grundlage schon falsch ist, an seiner Behauptung / Schlußfolgerung dann trotzdem fest zu halten, zeigt Deine Einstellung.-

Du hattest geschrieben:
"Des Weiteren ist das Urteil nicht 1 zu 1 auf NRW übertragbar!"

- Dazu fehlt jede Art der Begründung von Dir. -

Dann zitierst Du:
"Zusammen mit Anwalt Bongers betrieb Faltenbacher eine Schadenersatzklage, die 2008 mit einem Vergleich beendet wurde: Das Land NRW zahlte für seine Strafverfolgungsbehörde 200 000 Euro Schadenersatz."

- Dieser Vergleich ist mir persönlich nicht bekannt, gibt es dazu denn etwas Nachlesbares?-


Schön nachlesbar sind z.B. die Schadensersatzklagen mit Urteil gegen illegale Sportwettanbieter


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/...il20100624.html

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/...il20091022.html


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/...il20090709.html


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HAllo Meike

Fakt ist das du nur den Part des Urteilstextes eingebracht hast welche deine Aussage unterstreicht und den relevanten Part am Anfang und am Ende aussen vorlässt.

Darüber hinaus ist nur nachgewiesen das du nicht den ganzen Urteilstext eingebracht hast - aber nicht nachgewiesen ist das meine Behauptung falsch ist so wie du das darstellst.
Grundlage ist hier nämlich nur der Inhaltliche Teil des Urteilstextes im Ganzen und insbesondere der PArt das Urteils "Die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten den Betreibern schadensersatzpflichtig ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Anbetracht anhängiger und zu erwartender Klagen erscheint eine höchstrichterliche Entscheidung als geboten."
Und auf dieser Grundlage basiert meine Schlussfolgerung!



Hier der ganze Urteilstext:

OLG München: Urteil vom 15.07.2011 - 1 U 5279/10
Rechtsgebiete:
Europarecht
Gerichtsverfassung und Zivilverfahren
Staats- und Verfassungsrecht (mit Staatshaftungs- und Entschädigungsrecht)
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Besonderes Verwaltungsrecht (ohne Baurecht und Umweltrecht)
Sonstiges Bürgerliches Recht


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 1 U 5279/10
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am 15.07.2011
1 O 1118/09 LG Passau
..., Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1 -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
Beklagter und Berufungsbeklagter zu 2 -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München -1. Zivilsenat- durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2011 folgendes
Endurteil:
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desLandgerichts Passau vom 4.11.2010, Az. 1 O 1118/09, wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit dem Verbot der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten geltend.
Die Klägerin ist eine im EU-Ausland ansässige Anbieterin von Sportwetten, die für diese Veranstaltungen über eine Erlaubnis der Behörden in Gibraltar verfügt. Die Klägerin hat die von ihr veranstalteten und auch im Freistaat Bayern angebotenen Sportwetten über das Internet und über stationäre Wettshops vertrieben. Die Wettshops wurden von selbstständigen Geschäftsbesorgern geführt.
Ein solcher Geschäftsbesorger war Herr Th. P., der seit Ende März 2005 unter anderem in P. einen Wettshop betrieben hat, der auch für die Klägerin Sportwetten vermittelte.
Die Beklagte zu 1 untersagte durch Verfügung vom 21.4.2005 dem Geschäftsbesorger die Vermittlung von Sportwetten und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung nach§ 80 Abs.2 Nr. 4 VwGOan. Die Beklagte zu 1 stützte ihre Untersagungsverfügung auf§ 5 Abs.2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland(LottStV) sowie auf§ 284 StGBundArt. 7 LStVG.
Auf den Widerspruch des Geschäftsbesorgers hob die Beklagte zu 1 mit Bescheid vom 4.8.2005 die Anordnung zur sofortigen Vollziehbarkeit auf, half im Übrigen dem Widerspruch aber nicht ab und legte den Vorgang der zuständigen Widerspruchsbehörde vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten zu 1 vom 21.4.2005 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Ausgangsbescheids wieder an.
Am 14.07.2006 erhob der Geschäftsbesorger Klage gegen die Beklagte zu 1 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg und stellte mit einem am 05.07.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.07.2006 wieder herzustellen bzw. anzuordnen.
Mit Beschluss vom 22.8.2006 wies das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.
Zum 01.10.2006 stellte der Geschäftsbesorger die Vermittlung von Sportwetten der Klägerin ein.
Mit Beschluss vom 1.12.2006 wies der bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen die Abweisung seines Eilantrags zurück.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Untersagungsverfügung habe gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, verstoßen. Das vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 ausdrücklich als verfassungswidrig qualifiziertes Sportwettenmonopol in Bayern stelle eine mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht zu vereinbarende Beschränkung dar, die auch nicht zu rechtfertigen sei. Dies sei durch mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bestätigt worden. Die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs lägen vor.
Der Geschäftsbesorger hätte für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 einen Gewinn von EUR 15.000,- bei Vermittlung der Sportwetten erwirtschaften können. Dieser Anspruch sei an die Klägerin abgetreten worden. Durch die Schließung des Wettshops sei der Klägerin ein Gewinn in gleicher Höhe entgangen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 30.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt:
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen:
Ein qualifizierter Verstoß gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm sei mangels eines „administrativen Unrechts“ nicht gegeben. Nach damaliger Sicht habe sie auf der Basis des Bayerischen Staatslotteriegesetzes entscheiden müssen. Zahlreiche gerichtliche und obergerichtliche Entscheidungen hätten durchgehend die auf dem Bayerischen Staatslotteriegesetz vom 29.04.1999 basierenden Untersagungsverfügungen von Sportwetten bestätigt.
Die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs hinsichtlich des Zedenten seien nicht gegeben, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Außerdem werde die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.
Der Beklagte zu 2 hat vorgetragen:
Es liege aus keiner denkbaren Begründung ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten vor, weder ein als „legislatives Unrecht“ noch als „judikatives Unrecht“ oder gar als „administratives Unrecht“ zu identifizierendes zurechenbares Handeln oder zurechenbares Unterlassen. Ein erforderlicher qualifizierter Verstoß gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm, die der Anspruchstellerin ein subjektives Recht verleihe, sei es der Klägerin selbst oder dem Zedenten, scheide daher aus. Zudem habe es die Klägerin unterlassen, im Rahmen des§ 839 Abs.3 BGBprimären Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Außerdem werde die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.
Das Landgericht wies mit Urteil vom 4.11.2010 die Klage ab.
Die Klage sei unbegründet, da der Klägerin ein Schadenersatzanspruch weder aus einem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch noch aus§ 839 BGBi. V. m.Art. 34 GGnoch aus einem enteignungsgleichen Eingriff gegen die Beklagten zustehe. Die Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 seien vorliegend nicht erfüllt. Es fehle insoweit bereits an einem kausalen Zusammenhang, da die Beklagte zu 1 die sofortige Vollziehung wieder aufgehoben habe und ihr die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch das Landratsamt nicht zugerechnet werden könne. Zudem liege auch kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor. Eine gesicherte europarechtliche und nationale Rechtsprechung, dass die bayerischen Regelungen gegen Europarecht verstoßen würden, sei zu dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung nicht vorhanden gewesen. Unter Berücksichtigung dieses Punktes und der Tatsache, dass ein staatliches Glücksspielmonopol weiterhin mit der Maßgabe gerechtfertigt sein könne, dass die Bevölkerung vor Gefahren der Spielsucht geschützt werde, sei die Kammer daher der Auffassung, dass der Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit durch die Untersagungsverfügung der Beklagten zu 1 nicht als hinreichend qualifizierter und offenkundiger Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften zu beurteilen sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung gemäߧ 839 BGBi. V. m. Art.34 GG scheide vorliegend aus, da die Beklagte zu 1 kein Verschulden treffe. Die Beklagte zu 1 habe sorgfältig und gewissenhaft unter Angabe der einschlägigen Entscheidungen des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, ob die Verfügung ergehen dürfe. Insbesondere könne die Beklagte zu 1 ihr Ergebnis auf die Kollegialgerichtsrichtlinie stützen. Ein Schadenersatzanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff komme nicht in Betracht, da es bereits an einem Eingriff in eine nachArt. 14 GGgeschützte Rechtsposition fehle. Ein Eingriff sei nicht gegeben, daArt. 14 GGnur das Erworbene und nicht bloße Gewinnchancen schütze. Auch gegen den Beklagten zu 2 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar habe der Beklagte zu 2 durch Erlass des Ausführungsgesetzes zum Lotteriestaatsvertrag (legislatives Unrecht), durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg und durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde gegen das Gebot der Dienstleistungsfreiheit gemäß EG-Vertrag verstoßen, auch die Kausalität zwischen den Entscheidungen und dem geltend gemachten Schaden sei gegeben, Ansprüche aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch scheiterten jedoch, da kein hinreichend qualifizierter und offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliege. Hinsichtlich aller drei möglichen Verstöße, sei festzustellen, dass die Verstöße gegen europarechtliche Bestimmungen nicht offensichtlich und offenkundig seien. Es könne insoweit auf die Ausführungen bezüglich der Beklagten zu 1 verwiesen werden. Insoweit judikatives Unrecht geltend gemacht werde, seien die Haftungsvoraussetzungen sogar noch viel enger gezogen, eine Staatshaftung komme nur dann in Betracht, wenn das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen habe. Vor dem Hintergrund, dass ein staatliches Monopol im Glücksspielrecht aus Gründen des Verbraucherschutzes und zur Bekämpfung der Spielsucht möglich sei, begründe allein die Tatsache, dass das deutsche Glücksspielrecht aufgrund seiner Inkohärenz gemeinschaftsrechtswidrig sei, noch nicht den Vorwurf, dass ein offenkundiger und qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliege. Ein Anspruch aus§ 839 BGBi. V. m.Art. 34 GGscheide vorliegend aus; hinsichtlich des administratives Unrechts fehle es bei dem Beklagten zu 2 am Verschulden, die Voraussetzungen für eine Staatshaftung wegen eines judikativen Unrechts nach§ 839 Abs. 2 BGBseien nicht gegeben. Eine Haftung für legislatives Unrecht kenne das deutsche Staatshaftungsrecht nicht. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem enteignungsgleichen Eingriff scheide aus den gleichen Gründen wie gegenüber der Beklagten zu 1 aus.
Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 8.12.2010 gegen das ihr am 8.11.2010 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 19.1.2011. Des Weiteren erweiterte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.12.2010 die Klage um € 120.000,-.
Die Klägerin trägt vor:
Zutreffend habe das Landgericht Passau festgestellt, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 durch ihr Verhalten eine Norm des Unionsrechts verletzt hätten, die der Klägerin und deren Vertragspartner subjektive Rechte vermittelte.
Zutreffend gelange das Landgericht zu der Feststellung, dass das Verhalten des Beklagten zu 2 unmittelbar kausal für den Verstoß gegen die Vorgaben des Unionsrechts und den hieraus bei der Klägerin und deren Vertragspartner entstandenen Schaden gewesen sei. Rechtsfehlerhaft seien hingegen die Ausführungen des Landgerichts, wonach ein gemeinschaftsrechtlicher Amtshaftungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 an der fehlenden Kausalität deren Verhaltens zum entstandenen Schaden scheitere. Das Landgericht verkenne, dass Anlass für die Schließung der Wettannahmestelle die Verfügung der Beklagten zu 1 vom 07.07.2005 gewesen sei. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten zu 1 liege nicht in der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, sondern im Erlass und insbesondere in der Nichtaufhebung der europarechtswidrigen Untersagungsverfügung.
Das Landgericht habe zu Unrecht eine hinreichende Qualifikation des Verstoßes gegen Unionsrecht verneint.
Die Offenkundigkeit und Erheblichkeit eines Verstoßes bestimme sich unter anderem nach dem Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und dem Umfang des Ermessensspielraums des Mitgliedstaates. Bei der Bewertung der Offenkundigkeit und Erheblichkeit sei z. B. zu berücksichtigen, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei sowie die Entschuldbarkeit oder die Unentschuldbarkeit etwaiger Rechtsirrtümer.
Im vorliegenden Fall sei der Gestaltungsspielraum des Beklagten zu 2 bzgl. des Erlasses und der Beibehaltung der Rechtslage in Bayern auf Null reduziert jedenfalls aber erheblich verringert gewesen. Denn der Beklagte zu 2 habe sich angesichts der von ihm schon vorgefundenen Regelungen des Bundes für Teilbereiche des Glücksspielwesens, insbesondere im Bereich der Pferdesportwetten und des Automatenspiels, an diesen orientieren müssen, wenn er den seiner Gesetzgebungskompetenz unterliegenden Bereich der Sportwetten in kohärenter und systematischer Weise habe regeln wollen. Da der Bund für die Sportwettenform Pferdewetten und für das nach allen Expertenmeinungen besonders gefährliche Spiel an Geldspielautomaten liberale Regelungen getroffen habe, habe das unionsrechtliche Kohärenzgebot den Spielraum des Beklagten reduziert.
Der durch die liberalen Regelungen des Bundes erheblich reduzierte Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland für die Regelung sonstiger Sportwetten führe dazu, dass schon der Verstoß gegen das Unionsrecht, wie ihn auch das Landgericht Passau unmissverständlich festgestellt habe, für die Feststellung des hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreiche. Selbst wenn der Senat trotz der bundesrechtlichen Vorgaben dem Beklagten zu 2 einen gewissen Spielraum zur Ausgestaltung eines Sportwettenmonopols einräumen wolle, ändere dies an der hinreichenden Qualifikation des Verstoßes gegen Europarecht nichts.
Sofern sich das Landgericht Passau in der angefochtenen Entscheidung auf den Standpunkt gestellt habe, ein offenkundiger, qualifizierter Verstoß könne nur dann bejaht werden, wenn die Beklagten durch ihr haftungsauslösendes Verhalten eine feststehende Rechtsprechung oder eindeutige Feststellungen in gleich gelagerten Fällen nicht beachtet hätten bzw. dieses Verhalten offen im Widerspruch zum ausdrücklich geregelten Gemeinschaftsrecht oder zur etablierten Rechtsprechung des EuGH stünde, so verkenne es den Maßstab für die Beurteilung der hinreichenden Qualifikation des Verstoßes. Ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setze insbesondere nicht voraus, dass der Hoheitsträger eine für ihn verbindliche oder zumindest auf ihn übertragbare Entscheidung des EuGH missachte. Würde man das Kriterium der Offenkundigkeit in dieser Weise auslegen, würde der Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs quasi auf Null reduziert.
Ein offenkundiges und erhebliches Überschreiten der Vorgaben des Europarechts liege schon dann vor, wenn der handelnde Hoheitsträger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH hätte erkennen müssen, dass sein Handeln mit den Vorgaben des Unionsrechts in Konflikt gerate. Dies sei hier der Fall. Die Beklagten hätten spätestens nach der Entscheidung desBundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006und der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland im Frühjahr 2006 die Unvereinbarkeit ihres Handelns mit den Vorgaben des Europarechts erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten müssen.
Der Klägerin bzw. dem Geschäftsbesorger seien im Jahr 2007 Einnahmen in Höhe von je € 60.000.-, die mit als zulässig zu bewertender Klageerweiterung geltend gemacht werden, entgangen.
Die Klägerin beantragt:
unter Abänderung des Urteils desLandgerichts Passau vom 4.11.2010:
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 30.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 120.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen übereinstimmend:
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1 trägt vor:
Das Landgericht habe zu Recht Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff verneint, da ein Eingriff in nach Art.14 GG geschützte Rechtspositionen nicht erfolgt sei. Des Weiteren sei der sofortige Vollzug der Untersagungsverfügung durch den Beklagten zu 2 angeordnet worden. Im Übrigen werde auf den Vortrag in erster Instanz Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2 trägt vor:
Das erstinstanzliche Landgericht Passau habe die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen.
Das Landgericht Passau erachte zutreffenderweise die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zumindest deshalb als unbegründet, da es den für eine Haftung des Beklagten zu 2 erforderlichen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen verneine. Bezüglich etwaigen administrativen Unrechts und etwaigen judikativen Unrechts fehle es nach der zutreffenden Ansicht des Ausgangsgerichts an einer Offenkundigkeit des Verstoßes gegen eine gemeinschaftsrechtliche Norm für die jeweiligen Amtsträger. Bezüglich etwaigen legislativen Unrechts liege nach der ebenfalls zutreffenden Ansicht des Landgerichts Passau bezüglich des Beklagten zu 2 kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor, da auch eine einzelstaatliche Monopolisierung des Glücksspielrechts nicht von vorne herein grundsätzlich ausgeschlossen sei, sondern auch bei der Einhaltung der durch den Europäischen Gerichtshof geforderten Voraussetzungen faktisch immer noch möglich wäre.
Aufgrund der für den maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen habe in dem Handeln der jeweiligen Hoheitsträger des Beklagten zu 2 kein offenkundiges und erhebliches Überschreiten der Vorgaben des Europarechts vorgelegen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.
A. Das Landgericht hat in dem ausführlich und überzeugend begründeten Urteil zu Recht einen Schadenersatzanspruch bzw. Entschädigungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 unter allen rechtlichen Gesichtspunkten verneint. Der Senat nimmt zunächst vollumfänglich Bezug auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils und merkt hinsichtlich des Berufungsvorbringens zusätzlich an:
I.
Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Landgerichts zur Kausalität des Schadens hinsichtlich der Beklagten zu 1 voll überzeugen, da die Voraussetzung eines qualifizierten Verstoßes nicht gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nur dann hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Zu den hierzu maßgeblichen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrecht erhalten wurden (vgl. Staudinger/Wurm BGB - Neub. 2007 § 839 Rn 534-536 m. w. Nachw.).
Nach Auffassung des Senats war die Rechtslage, ob das Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstößt bis zu dem Urteil desEuGH vom 8. September 2010(EuGHNVwZ 2010,1409- Stoß u. a.) nicht in dem Maße geklärt, als dass die Untersagungsverfügung durch die Beklagte zu 1, die Aufrechterhaltung dieser Verfügung und die Wiederanordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die die Bescheide bestätigenden Urteile der Verwaltungsgerichte sowie das Aufrechterhalten der entsprechenden bayerischen Bestimmungen als offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht einzustufen sind.
Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und die Ausnutzung der Spielleidenschaften der Menschen zu begrenzen (vgl. u. a. EuGHNVwZ 2010,1409Rdnr.76 - Stoß u. a.;EuZW 2000,151- Zenatti;NJW 1994 2013- Schindler;EuZW 2000,148- Läärä).
Dabei hat der Gerichtshof stets betont, dass die sittlichen religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, in Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung ergeben (NVwZ 2010,1409Rdnr. 76 - Stoß u. a). Weiter hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass so restriktive Maßnahmen wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lassen, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen muss, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage ist, das festgelegte Ziel mit einem Angebot in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (NVwZ 2010, 1409Rdnr. 83 - Stoß u. a). Im Rahmen von mit dem EG-Vertrag vereinbaren Rechtsvorschriften verbleibt die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der Tätigkeiten der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücksspielen, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, im Ermessen der nationalen Stellen (BeckRS 2004, 77602, Rdnr.88 - Anomar). Der Europäische Gerichtshof verlangt nicht, dass hinsichtlich aller Arten von Glücksspielen eine einheitliche Regelung gefunden wird. Alleine der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der der private Veranstalter eine Erlaubnis benötigt, kann danach für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Maßnahme ihre Rechtfertigung verliert (NVwZ 2010,1409Rdnr. 96 - Stoß u. a).
Der Senat ist der Auffassung, dass weder die bis zu dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidungen vorhandene Rechtsprechung des EuGH so eindeutig war, dass auf einen offenkundigen Verstoß gegen Unionsrecht hätte geschlossen werden können, noch dass der Beschluss desBundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006denknotwendig die Rechtslage geklärt hat noch der Ankündigung bzw. Einleitung eines Verletzungsverfahrens durch die Kommission eine offenkundige Verletzung des Unionsrechts entnommen werden konnte.
1. Der EuGH hatte sich bis zu der oben genannten Entscheidung nicht mit der Rechtfertigung des Deutschen Sportwettenmonopols zu befassen gehabt. Vielmehr hatte der EuGH in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht grundsätzlich einem Wettmonopol des Staates entgegensteht, aber gefordert, dass zwischen einem staatlichen Wettmonopol und der angegebenen dem Allgemeinwohl dienenden Zielsetzung eine Kohärenz bestehen muss. Die Voraussetzung einer Kohärenz hat der EuGH nicht näher konkretisiert. Eindeutig war die Rechtsprechung des EuGH zu der Frage, welche Ziele eine staatliche Monopolisierung von Wetten rechtfertigen können. Offene oder verdeckte fiskalische Ziele hat der EuGH nicht anerkannt. Auch der Senat verkennt nicht die Gefahr, dass eherne Zielsetzungen vorgeschoben werden können, um rein fiskalische Zielsetzungen zu verdecken. Andererseits kann jedoch der Rechtsprechung des EuGH entnommen werden, dass die Frage, ob eine kohärente nationale Regelung besteht, durchaus nicht einfach zu beantworten ist. So hält der EuGH es für zulässig, wenn in einem gewissen Maße für staatliche Wettanbieter geworben wird, um Spielern einen Anreiz zu geben, von verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen (NVwZ 2010, 1409Rdnr.101 - Stoß u. a). Andererseits darf diese Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden, oder indem die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne vorspiegeln. um die Spielleidenschaft zu fördern (NVwZ 2010,1409Rdnr. 103 - Stoß u. a). Die Entscheidung, ob eine Regelung inkohärent ist, bedarf daher der Vornahme von Wertungen und Abwägungsprozessen, die keineswegs nur zu einem Ergebnis führen können. Die abstrakten Ausführungen des EuGH zu dem Kohärenzgebot bis zu dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten waren daher nicht geeignet, den Mitgliedsstaaten klare und eindeutige Kriterien für eine kohärente Regelung zu liefern.
Wenn weiter beachtet wird, dass der EuGH nicht gefordert hat, dass alle Arten von Spielen den gleichen Regelungen unterworfen werden und zwischen einzelnen Arten der Wett- und Glücksspiele zu unterscheiden ist, kann nach Auffassung des Senates allein aus den bis zu September 2010 vorliegenden Entscheidungen nicht gefolgert werden, dass das deutsche Sportwettenmonopol gegen europäisches Recht verstoßen hat. Die Rechtslage war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eindeutig und nicht unumstritten (vgl. Streinz/KruisNJW 2010,3745, 3750).
Es ist noch anzumerken, dass auch nach den Urteilen desEuGH vom 8.9.2010(NVwZ 2010,1409- Stoß u. a;NVwZ 2010,1422- carmen media) völlig offen ist, welche Regelungssysteme noch als kohärent im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anerkannt werden und welche nicht.
2. Der Gestaltungsspielraum bzw. Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum der Beklagten war auch nicht durch die Entscheidung desBundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006nicht mehr gegeben bzw. nicht auf null reduziert. Es ist unzutreffend, dass die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts denknotwendig auch eine Verletzung des Europarechts beinhalten. Es sei nur darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zwar die Gambelli Entscheidung zitiert hat, das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich betont, dass gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gehören, so dass gegen die Verletzung von Gemeinschaftsrechten nicht mit einer Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann (BVerfGNJW 2006,1261). Im Übrigen hat auch der EuGH festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungenvom 28.3.2006undvom 2.8.2006sich nicht zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht geäußert hat (NVwZ 2010, 1419Rdnr. 59 - Winner Wetten).
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann daher nicht herangezogen werden zur Beantwortung der Frage, ob im Jahre 2006 d. h. nach Erlass dieser Entscheidung ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften offenkundig gegeben war. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage nicht geäußert und ging auch ersichtlich davon aus, dass dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zuzubilligen ist bzw. zugebilligt werden kann, um eine systematische Regelung des Glücksspielsrechts zu erarbeiten. Des weiteren ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die maßgebliche bayerische Norm nicht nichtig ist und für die eingeräumte Übergangsfrist Eingriffe in das Grundrecht nachArt. 12 GGrechtfertigt, wobei die Beantwortung der Frage ob eine Strafbarkeit nach§ 284 StGBnoch gegeben ist, den Strafgerichten überlassen wurde.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte selbst dann, wenn die Ausführungen Hinweise geliefert hätten, dass die entsprechenden Normen auch nicht mit europarechtlichen Bestimmungen in Einklang stehen können, im Hinblick auf die eingeräumte Übergangsfrist nicht gefolgert werden, dass die das Wettmonopol konstituierenden Regelungen aus europarechtlichen Erwägungen nicht mehr anwendbar sind. Es war durchaus erwägenswert, ob die vom BVerfG gewährte Übergangsfrist auch europarechtlich anzuerkennen ist oder ob der EuGH ebenfalls dem Gesetzgeber eine Frist einräumt bzw. eine eingeräumte Übergangsfrist nachträglich billigt. Der EuGH hat sich erstmals in dem Verfahren C-409/06 - Winner Wetten (NVwZ 2010, 1419) mit der Frage zu befassen gehabt, ob nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in den Art. EGVArtikel 43 EG und EGVArtikel 49EG garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 8.9.2010 verneint (a. a. O.). Jedoch hat der EuGH erwogen, ob ausnahmsweise eine vorübergehende Aussetzung der Verdrängungswirkung zu gewähren ist, sofern ein Übergangszeitraum durch zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit gerechtfertigt sein kann. Die Entscheidung des EuGH ist im Hinblick auf die Feststellung des Vorlagegerichtes konsequent, da kein zwingendes Interesse besteht, eine nach den Feststellungen des Vorlagegerichtes im Ergebnis wirkungslose Regelung für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Es ist insoweit zu bemerken, dass die Vorlagefrage keinerlei Gründe für eine Aussetzung der Verdrängungswirkung beinhaltet hat.
Nach Auffassung des Senates wurde erst durch diese Entscheidung des EuGH klargestellt, dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist für den Verstoß gegen europäisches Recht keine Geltung beanspruchen kann.
Der Verstoß gegen Europarecht war daher weder hinsichtlich des administratives noch judikativen noch legislativen Unrechts offenkundig.
3. Insoweit die Klägerin den Verwaltungsgerichten vorwirft, entsprechende Fragen nicht dem EuGH vorgelegt zu haben, ist festzustellen, dass insoweit kein offenkundiger Verstoß gegen europäisches Recht gegeben sein kann, da eine Vorlagepflicht für Instanzgerichte nachArtikel 234 EGVnicht besteht und Ausnahmen von der Vorlagepflicht für Verfahrendes vorläufigen Rechtsschutzes anerkannt sind (vgl. EuGHNJW 1977, 1585). Im Übrigen hätte es insoweit einer weiteren Darstellung bedurft, wie die entsprechenden Vorlagefragen denn hätten lauten müssen und wie der EuGH gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt auf die entsprechende Vorlagefrage sich geäußert hätte.
Insoweit die Klägerin legislatives Unrecht geltend macht, wirft sie dem Beklagten zu 2 vor, die Bestimmungen des BayStaatslotterieG nicht an die europäische Rechtslage angepasst zu haben. Dazu ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen Wettmonopole zulässig sind und eine europarechtskonforme Regelung des Glücksspiels in Bayern nicht mit einer unbeschränkten Erlaubnisfreiheit der Veranstaltung von Sportwetten verbunden hätte sein müssen.
II.
Die Klägerin hat die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zu den Ansprüchen nach§ 839 BGBund zum enteignungsgleichen Eingriff in der Berufungsbegründung nicht weiter angegriffen und insoweit auch keine Aspekte aufgezeigt, die eine Abweichung von der landgerichtlichen Auffassung rechtfertigen können. Der Senat folgt im Hinblick auf diese Anspruchsgrundlagen dem Landgericht voll umfänglich und tritt auch der Auffassung bei, dass ein enteignungsgleicher Eingriff daran scheitert, dass die Untersagung der Vermittlung der Sportwetten kein Eingriff in ein Eigentumsrecht weder in das der Klägerin noch des Zedenten sondern lediglich ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhaltet, da Erwerbsaussichten vom Schutz desArt. 14 GGnicht umfasst sind.
B. Die Klageerweiterung war nach§ 533 Abs. 1 Alt. 2; Nr.2 ZPOzuzulassen, da sie sachdienlich ist und auf den Tatsachenstoff der ersten Instanz gestützt wird (§ 529 ZPO).
Die Klage war auch insoweit abzuweisen, da kein Anspruchsgrund besteht. Es wird auf die Ausführungen unter A. verwiesen.
C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus§ 97 ZPO.
D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
E. Die Revision war nach§ 543 Abs.2 Nr.1 BGBzuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten den Betreibern schadensersatzpflichtig ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Anbetracht anhängiger und zu erwartender Klagen erscheint eine höchstrichterliche Entscheidung als geboten.

*********************************************************





Zu der Schadensersatzsache des Anwalts Bongers / Faltenbacher:
siehe hier vom 08.10.2011
http://www.derwesten.de/staedte/essen/We...-id5140094.html
Habe keine Urteilstexte dazu! Wird aber kein Unding sein für dich diese einzufordern.


Wie hat das OVG Münster jüngst entschieden:
Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist.


dazu aus dem
OBG NRW
§ 39 (Fn 22)
Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er

b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht entstanden ist.

Folglich ist die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Untersagung von Sportwetten den Betreibern schadensersatzpflichtig ist, noch nicht vom Tisch!

VG

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9 09.10.2011 14:23 MEMO ist offline E-Mail an MEMO senden Beiträge von MEMO suchen
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Memo,

was sagst Du denn zu den abgeurteilten Schadensersatzklagen gegen die illegalen Sportwettanbieter?

Die Urteile sind offenbar rechtskräftig.

Da ging es immerhin um Millionenbeträge.



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10 09.10.2011 17:37 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Es ist erst einmal die Rechtslage zu differenzieren zwischen den Glücksspielen und Sportwetten welche über das Internet jedermann angeboten werden und den privaten Sportwettbüros die rechtswidrig geschlossen wurden.

Wie kann es sein das trotz der von dir genannten Urteile vom 9.7.2009 wo es heißt:
....für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festzusetzen in Höhe von 250.000€ mehr als 2 Jahre danach immer noch Sportwetten über das Internet (auch in NRW) getätigt werden können??

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11 09.10.2011 18:13 MEMO ist offline E-Mail an MEMO senden Beiträge von MEMO suchen
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Memo,

Sportwetten sind Glücksspiel. Ob diese terrestrisch vertrieben werden (wobei dies ohnehin meist gekoppelt ist - anbei ein Bild, wie das so im wahren Leben aussieht) oder über Internet ist gesetzlich nicht zu differenzieren. Wie kommst Du auf die Idee?



Und die Schadensersatzansprüche wurden nicht vom Land erstritten, sondern vom Geschädigten, der Lottogesellschaft.
Da hast Du nicht differenziert.


VG
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Meike hat dieses Bild (verkleinerte Version) angehängt:
Wettannahmestelle.jpg Meike hat diesen Anhang in "Forum-Gewerberecht" eingestellt. Meike versichert, dass dieser Anhang frei verfügbar ist bzw. das Copyright bei Meike liegt. Sollten Sie einen Copyrightverstoß feststellen, so wenden Sie sich bitte direkt an Meike. Das Veröffentlichen von copyrightgeschützten Material ist gemäß unseren Foren-Regeln nicht gestattet.

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Zur Differenzierung der Urteilsfindung bei Sportwetten die terrestrisch vertrieben werden, und denen die Über das Internet vertrieben werden.


Das Internetvertriebs- und -werbeverbot gilt nicht nur für staatliche oder staatlich beherrschte (Monopol)-Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele
Urtreil Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011(8 C 5.10)

u.a.
Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, Jugendschutz, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.

Anders sieht es bei dem aktuellen Urteil des OVG Münster aus, welches die terristrischen Vertriebswege behandelt.

Richtig die Schadensersatzansprüche wurden nicht vom LAnd erstritten sondern von der staatliche Lotteriegesellschaft des Landes NRW!

Anmerkung zum Bild:
So sieht es nunmal in manchem primitiveren Wettshop aus. Ob man den Wettschein nun dort an der Kasse abgibt oder am Computer selber eintippt. Der Verbot der Internetwetten geht u.a. aus oben genannten Gründen, insbesondere der nicht möglichen Kontrolle des Jugendschutzes hervor. Und wenn dem Jugenschutzgesetz in dem Wettshop genüge getan ist -gut ist!

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13 09.10.2011 19:33 MEMO ist offline E-Mail an MEMO senden Beiträge von MEMO suchen
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Hallo Memo,

ein Gericht muss sich mit dem vorgetragenen Sachverhalt auseinander setzen und zwar so, wie dieser aufbereitet wurde. Anders formuliert: Eine Widerspruchskammer, wie das OVG ermittelt nicht selbstständig und weitet eine Klage- /Beklageschrift nicht selbstständig aus.

Deswegen gibt es nun mal Urteils- und Beschlußlagen die unterschiedliche Sachverhalte terrestrisch oder via Internet ansprechen.

Das hat aber nichts mit den gesetzlichen Grundlagen zu tun, dass das terrestrische Wetten wie via Internet in gleichem Maß verboten sind ohne innerstaatliche behördliche Erlaubnis.



Nun das war kein "primitiver privater Wettshop" in dem ich dieses Foto gemacht habe, sondern er gehörte zum "Franchisemodell" eines
der Anbieter, die einen riesigen Stand auf der IMA 2011 und IMA 2010 hatten.

Und es geht hier doch nicht nur um den Jugendschutz,- der ohnehin in vielen Bereichen eingehalten werden muss-, sondern um die Sucht- und die Kriminalitätsprävention.


Und da sollte sich der ein oder andere mal mit den Gästen in den Lokalitäten unterhalten u.a. wie sie denn ihren Lebensunterhalt finanzieren und wie oft sie denn so in der Lokalität sind.


Und was denkst Du denn was Wettvermittlung via Internet ist? - nur bei Dir alleine zu Hause?
Es ist doch eine reine Wettvermittlung via Internet, die ich dort bildtechnisch festgehalten habe, welche eben nur in einer Lokalität stattgefunden hatte, für die der Wetter nicht selbst die Miete zahlte (obwohl viel Transfergelderbezieher zahlen ja auch nicht die Miete selbst).



Gruß an alle,

gerne gehe ich auch mal mit dem ein oder anderen, der sich sonst gerne an noblen Orten besprechen lässt in diese Lokaliäten, damit der seine rosarote Sicht von den unproblematischen Begegnungsstätten des Entertainments vielleicht demnächst vielfarbiger gestaltet.

Denn man benötigt keinerlei Vorurteile, wenn man sich im wahren Leben bewegt, sich vor Ort in nicht vorher bestimmten Objeketen ein Bild macht und sich mit den Gästen unterhält.


VG
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14 10.10.2011 07:26 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike,
deine Aussage
[ Und da sollte sich der ein oder andere mal mit den Gästen in den Lokalitäten unterhalten u.a. wie sie denn ihren Lebensunterhalt finanzieren und wie oft sie denn so in der Lokalität sind.
Und es geht hier doch nicht nur um den Jugendschutz,- der ohnehin in vielen Bereichen eingehalten werden muss-, sondern um die Sucht- und die Kriminalitätsprävention.
]

Und du glaubst ernsthaft das diese Lokalitäten als problematischer einzustufen sind hinsichtlich der Kriminalitäts- und Suchtprävention gegenüber den gesetzlich erlaubten Spielhallen.

Und wenn du mal "lebensnah" dich bei deinen Besuchen in diesen "unproblematischen Begegnungsstätten des Entertainments" mit den Gästen unterhältst werden dir diese bestätigen dass man auch dort auch mit wenig Geld über einen längeren Zeitraum sich "vergnügen" kann, und die Möglichkeit einen realistischen Gewinn zu erzielen eher gegeben ist im Vergleich zu den Geldgewinnspielautomaten.


Wirklich sehr "lebensnah" finde ich auch deine Differenzierung der Wettannahme via Internet zu Hause, wo auch Kinder Zugang dazu haben könnten,
und der Wettannahme via Internet in einem Wettshop, wo es mehrere Möglichkeiten der Wettscheinabgabe gibt.
Was macht es für einen Unterschied wenn eine Person ein Wettladen aufsucht um einen Wettschein an der KAsse abzugeben oder seine Spielpaarungen in jenem Wettshop an einem PC eingibt???

[Denn man benötigt keinerlei Vorurteile, wenn man sich im wahren Leben bewegt, sich vor Ort in nicht vorher bestimmten Objeketen ein Bild macht und sich mit den Gästen unterhält.]

Es reicht nicht aus sich im wahren Leben zu bewegen und hier und da ein paar Fotos zu machen ohne die Thematik im Ganzen, auch aus der Sicht der Spieler, zu verstehen.

Hast du auf diese Frage eine Antwort:
Wie kann es sein das trotz der von dir genannten Urteile vom 9.7.2009 wo es heißt:
....für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festzusetzen in Höhe von 250.000€ .........mehr als 2 Jahre danach immer noch Sportwetten über das Internet (auch in NRW) getätigt werden können??

VG

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15 10.10.2011 10:43 MEMO ist offline E-Mail an MEMO senden Beiträge von MEMO suchen
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Memo,

es handelt sich um ein zivilrechtliches Verfahren. Hattest Du das nicht verstanden? "Ordnungsgelder" haben nicht immer etwas mit "Ordnungsbehörde" zu tun! - Wie gesagt, hattest Du nicht differenziert.



Zu Deiner Fragstellung:
"Und du glaubst ernsthaft das diese Lokalitäten als problematischer einzustufen sind hinsichtlich der Kriminalitäts- und Suchtprävention gegenüber den gesetzlich erlaubten Spielhallen."

Kann ich dies mit einem klaren JA - wesentlich problematischer- beantworten. Und im Gegensatz zu Dir "glaube" ich das nicht, sondern weiß es!


Und wenn Menschen Gutachten zu "Schwarzmärkten" bestellen, bezahlen und schreiben, dann sollten diese lieber dem Kontrolldelikt (denn nichts anderes haben wir hier) nachgehen und es wird wesentlich "heller".


VG
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16 10.10.2011 11:27 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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[Kann ich dies mit einem klaren JA - wesentlich problematischer- beantworten. Und im Gegensatz zu Dir "glaube" ich das nicht, sondern weiß es!]

Ja da haben wir wieder die " lebensnahe " Sichtweise einer Expertin:

Deine Aussage ist nachweislich falsch da das Risiko der Sucht durch Wetten zu verfallen geringer ist wie der das Risiko der Glücksspielsucht an Spielautomaten zu verfallen.

Nachweis siehe Urteil OVG Münster:
Denn der Staat überlasse zugleich andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Der Glücksspielsucht an Spielautomaten zu verfallen ist höher wie das Risiko der Sucht durch Wetten zu verfallen.


Natürlich wird in den Spielhallen viel getan zur Suchtprävention :
Diese Maßnahmen sind gerade mal effektiv genug um außenstehende Personen und manche Expertin davon zu überzeugen wie Verantwortungsvoll diese Branche mit diesem Thema umgeht.
-Mitarbeiteralibischulungen
-Informationsflyer "Übermässiges Spielen kann zur Sucht werden"
-Hinweise der Suchtberatungsstellen an den GGSG
etc...

Anstatt die Automatiktasten abzuschaffen, den Kunden das Spielen an mehreren Automaten gleichzeitig zu verbieten etc...

Unter Umständen besteht auch kein direkter Zusammenhang zwischen (pathologischen) Glücksspiel und Kriminalität.



Und wenn doch dann ist die Gefahr die von den Spielautomaten ausgehen mindestens so hoch wie die von den Sportwetten.

VG

Dateianhang:
pdf GluecksspielUndKriminologie_02.pdf (28,20 KB, 876 mal heruntergeladen)


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17 10.10.2011 12:46 MEMO ist offline E-Mail an MEMO senden Beiträge von MEMO suchen
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Hallo Memo,

das Zitat aus einer Pressemitteilung ist kein Beweis!

Mit was möchtest Du denn etwas bewiesen haben?

Betrachtest Du die Zusammenfassung möglicher Analysemethoden von Prof.Dr.Wulf als Beweis? Und wenn ja für was?

Nach meinem persönlichen Dafürhalten waren in den 5 Seiten zu viele Konjunktive, was aber auch damit zusammenhängen kann,
dass Baden-Württemberg "kriminologisch" - und damit meine ich von Seiten der Fortbildung, Aufklärung, Verurteilung (also alles im wahren Leben stattfindende) - nicht gerade eine Vorreiterrolle i.S. Bekämpfung des illegalen Glücksspiels und dessen Begleitkriminlität eingenommen hat.
Schade eigentlich, denn Prof.Dr.Wulf könnte doch eigentlich die richtigen Stellschrauben bewegen.

http://www.jura.uni-tuebingen.de/profess...rson/lebenslauf


Und daher noch einmal

Zu Deiner Fragstellung:
"Und du glaubst ernsthaft das diese Lokalitäten als problematischer einzustufen sind hinsichtlich der Kriminalitäts- und Suchtprävention gegenüber den gesetzlich erlaubten Spielhallen."

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18 10.10.2011 15:30 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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HAllo MEike,

abschließend zu der Sache....
dann warten wir halt bis die schriftlichen Urteilstexte vorliegen, wenn du nicht einmal der Pressemitteilung des OVGs glauben schenken magst.

Dann bekommst du die Bestätigung dass die Gefahr die von den Spielautomaten ausgehen mindestens so hoch wie die von den Sportwetten ist und der Gefahr der Glücksspielsucht an Spielautomaten zu verfallen höher ist wie das Risiko der Sucht durch Wetten zu verfallen.

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19 10.10.2011 21:27 MEMO ist offline E-Mail an MEMO senden Beiträge von MEMO suchen
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Hallo Memo,

ein Beweis ist entweder ein Sachbeweis oder ein Personenbeweis. Eine Schlußfolgerung oder Begründung in einem Urteil ist KEIN Beweis!

Du agierst hier mit Begriffen, dessen grundsätzliche Bedeutung Du offenbar gar nicht verstehst,- wie Dein Irrglaube mit dem Ordnungsgeld im Zivilverfahren und Dein daraus folgender Hinweis auf das Ordnungsbehördengesetz mit ständigen Nachfragen warum man denn nichts tut.


Es gibt eben Menschen, die sich wie Du offenbar nur etwas denken, ohne die Dinge vom Grundsatz her verstehen zu wollen und dann gibt es noch Menschen, die mit vielen Konjunktiven bestückt Thesen aufstellen und dann gibt es eben Menschen, die wissen, wie man etwas beweisen kann.

Und daher ganz klar:

Zu Deiner Fragstellung:
"Und du glaubst ernsthaft das diese Lokalitäten als problematischer einzustufen sind hinsichtlich der Kriminalitäts- und Suchtprävention gegenüber den gesetzlich erlaubten Spielhallen."

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