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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Aufstellererlaubnis vs. Spielhallenerlaubnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Aufstellererlaubnis vs. Spielhallenerlaubnis 2 Bewertungen - Durchschnitt: 5,50
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Engelchen   Zeige Engelchen auf Karte Engelchen ist weiblich
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Aufstellererlaubnis vs. Spielhallenerlaubnis

Hallo zusammen,

in einer Spielhalle in meinem Zuständigkeitsbereich wurde in der letzten Woche eine Jugendschutzkontrolle durch die Polizei vorgenommen. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden mehrere Verstöße gegen die GewO und die SpielV festgestellt.
Die Mitteilung der Polizei verwirrt mich jedoch ein wenig und ich hoffe auf Eure Hilfe...

Unter den festgestellten Verstößen wird u.a. angeführt, dass der Spielhallenbetreiber keine Geeignetheitsbestätigung (§ 33 c Abs. 3 GewO) und keine Aufstellererlaubnis (§ 33 c Abs. 1 GewO) vorlegen konnte.... Meine Frage ist nun: Benötigt der Erlaubnisinhaber einer Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO IMMER auch eine Aufstellererlaubnis und eine Geeignetheitsbestätigung (beides ist ja im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden angesiedelt)?? Ich dachte bisher, die Spielhallenerlaubnis wäre gleichzeitig auch ein Nachweis dafür, dass der Inhaber Spielgeräte aufstellen darf (natürlich nur in der entsprechenden Halle) und die Räumlichkeiten dafür auch geeignet sind... liege ich da falsch? verwirrt
1 07.07.2011 12:20 Engelchen ist offline E-Mail an Engelchen senden Beiträge von Engelchen suchen
Solon
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tapier
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Eine (1) Aufstellererlaubnis muss IMMER vorliegen.
Diese muss auf den Betreiber, bzw. auf die Gesellschaft lauten.

Eine (2) Geeigentheitsbescheinigung dürfte eigentlicht nicht ohne 1 möglich sein.
Für eine Spielhalle kann 2 erst erstellt werden wenn die baurechtliche Unbedenklichkeit nachgewiesen ist.

So ist es jedenfalls bei uns.
2 07.07.2011 15:08 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
Solon
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Engelchen   Zeige Engelchen auf Karte Engelchen ist weiblich
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Danke tapier!
Ich habe allerdings im Landmann/Rohmer zu § 33 i Rn. 36 nun doch folgenden Satz gefunden: "Die Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 gestattet die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung anderer Spiele i.S. des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 (...)" Nach meinem Verständnis ist eine zusätzliche Aufstellererlaubnis damit eigentlich nicht mehr notwendig!? Gibt es noch andere Meinungen/Ansichten dazu??

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Engelchen: 08.07.2011 07:18.

3 08.07.2011 07:17 Engelchen ist offline E-Mail an Engelchen senden Beiträge von Engelchen suchen
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Hallo,
ich verstehe gar nicht ob man eine solche wichtige Entscheidung nicht lieber vorher mit seinem Vorgesetzten besprechen sollte als auf einen unbelegten Ratschlag eines Spielhallenbetreibers oder Ex-Spielhallenbetreibers glauben zu schenken.
Wenn alle Ämter so arbeiten wundert mich nichts mehr.
4 08.07.2011 17:36 Beobachter ist offline E-Mail an Beobachter senden Beiträge von Beobachter suchen
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Wahrscheinlich hat das Engelchen nicht mitbekommen, dass es sich hier im öffentlichen Teil des Forums befindet.......


Grüße

__________________
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5 08.07.2011 21:54 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo Engelchen,

der Spielhallenbetreieber muss nicht gleichzeitig der Aufsteller der Geldspielgeräte sein.

D.h. die Zuverlässigkeitsprüfung der Betreibergesellschaft über den eingetragenen GF bei Konzessionserteilung nach §33 i GewO
- räumlich gebundene Personenkonzession-
kann natürlich ausreichend sein, wenn dieser auch gleichzeitig der Aufsteller ist, aber in einigen Spielhallen habe ich es schon
festgestellt, dass die Automaten dort von Dritten aufgestellt werden und dann macht der Bericht, der Dir vorliegt natürlich Sinn.

Nett ist auch immer, wenn der Spielhallenbetreiber auf Nachfrage, wem denn der illegale Automat gehört, nur einen Vornamen,
ein Stadt und eventuell noch eine Handynummer benennen kann.


Daher Engelchen, bitte nochmal genau bei den kontrollierenden Beamten nachfragen, wenn es aus dem Bericht nicht hervorgeht.


VG
Meike
6 09.07.2011 06:55 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Guten Morgen, mir ist durchaus klar, dass ich mich im öffentlichen Bereich befinde.
Meines Erachtens ist es auch nicht verwerflich, sich für eine Antwort auf meine Frage zu bedanken...sei es nun bei einem Kollegen oder einem Bürger ... alles reine Höflichkeit! Aber nun gut...
7 11.07.2011 07:16 Engelchen ist offline E-Mail an Engelchen senden Beiträge von Engelchen suchen
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