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» Aufstellererlaubnis vs. Spielhallenerlaubnis «

Hallo zusammen,

in einer Spielhalle in meinem Zuständigkeitsbereich wurde in der letzten Woche eine Jugendschutzkontrolle durch die Polizei vorgenommen. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden mehrere Verstöße gegen die GewO und die SpielV festgestellt.
Die Mitteilung der Polizei verwirrt mich jedoch ein wenig und ich hoffe auf Eure Hilfe...

Unter den festgestellten Verstößen wird u.a. angeführt, dass der Spielhallenbetreiber keine Geeignetheitsbestätigung (§ 33 c Abs. 3 GewO) und keine Aufstellererlaubnis (§ 33 c Abs. 1 GewO) vorlegen konnte.... Meine Frage ist nun: Benötigt der Erlaubnisinhaber einer Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO IMMER auch eine Aufstellererlaubnis und eine Geeignetheitsbestätigung (beides ist ja im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden angesiedelt)?? Ich dachte bisher, die Spielhallenerlaubnis wäre gleichzeitig auch ein Nachweis dafür, dass der Inhaber Spielgeräte aufstellen darf (natürlich nur in der entsprechenden Halle) und die Räumlichkeiten dafür auch geeignet sind... liege ich da falsch?  verwirrt  



Gepostet am 07.07.2011 um 12:20 von:
Benutzer: Engelchen
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