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» Aufstellererlaubnis vs. Spielhallenerlaubnis «
tapier!
Ich habe allerdings im Landmann/Rohmer zu § 33 i Rn. 36 nun doch folgenden Satz gefunden: "Die Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 gestattet die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung anderer Spiele i.S. des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 (...)" Nach meinem Verständnis ist eine zusätzliche Aufstellererlaubnis damit eigentlich nicht mehr notwendig!? Gibt es noch andere Meinungen/Ansichten dazu??
Gepostet am 08.07.2011 um 07:17 von:
Benutzer: Engelchen
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