gmg
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Wieso fällt mir da ein Begriff wie "ANSTIFTUNG" (§ 26 StGB) ein?
Grüße
__________________ gmg
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116
02.04.2012 10:24 |
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Solon
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Meike
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Hallo gmg,
hallo zusammen,
mit ausdrücklicher Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte ich den Verbänden eine mir ausführlich vorliegende Stellungnahme zum Thema übersandt zur Information der Spielhallenbetreiber, damit nachhhaltig Straftaten vermieden werden.
Ich erhielt auch die ausdrückliche Genehmigung der Veröffentlichung hier im Forum Gewerberecht und daher hatte ich allen Kollegen dies im nicht-öffentlichen Teil eingestellt.
Sollte ein hier mitlesender Spielhallenbetreiber noch nicht informiert worden sein, weil er z.B. keinem Verband angehört, kann er mir gerne per PN seine
email senden, dann erhält er natürlich auch die Stellungnahme.
VG
Meike
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101
03.04.2012 18:35 |
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Solon
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petergaukler
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kurze info zu bargeldlos ec cash in spielhallen baden württembergs
nach wie vor interessiert es die spielhallenbetreiber in baden württemberg nicht die bohne was das ec cash gesetz vorschreibt -
es wird munter ausbezahlt und KEINER BEKLAGT SICH !!! u.
KEINER KLAGT AN !!!
pg.
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116
03.04.2012 22:54 |
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Meike
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Hallo pg,
das nennt sich Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ( ZAG ) und es hat nicht nur empfindliche Strafvorschriften (selbst bei fahrlässigem Erbringen von Zahlungsdiensten, d.h. ist z.B. EC-Cash, ohne Erlaubnis eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren)
http://www.bundesbank.de/download/banken...ichtsgesetz.pdf
sondern kann sich natürlich auch auf die Zuverlässigkeit des Konzessionärs auswirken.
Ob die Aufstellerverbände nun Ihre Mitglieder ordentlich informieren, weiß ich natürlich nicht, aber sie hätten nun dazu sehr umfangreich die Möglichkeit.
Zumindest können sich die Länder in Ihren Ausführungsgesetzen nun auch auf die Stellungnahme der Erlaubnisbehörde, der BAFIN, stützten.
Und da ich immer von den 10% schwarzen Schafen lesen muss, wird sich nun zeigen, wie hoch der Prozentsatz tatsächlich ist, der sich nicht strafbar macht.
VG
Meike
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101
04.04.2012 04:42 |
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gmg
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Der UAVD hat seine Mitglieder informiert.
Siehe hier.
Grüße
__________________ gmg
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116
04.04.2012 15:24 |
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petergaukler
Kaiser

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eigentlich hat jeder aufsteller schon informationen bekommen
erst wenn mal bussgelder verhängt und strafverfahren eingeleitet werden
wird sich was ändern
wir sind eben doch eine bananenrepublik!
gruss u. frohes osterfest wünscht
pg.
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131
06.04.2012 22:14 |
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Meike
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Hallo gmg,
super, dass der UAVD seine Mitglieder informiert.
Hast Du schon etwas von den anderen Verbänden gelesen?
VG
Meike
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101
05.04.2012 07:14 |
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gmg
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Hallo Meike,
NEIN, bei den anderen Verbänden habe ich auf den Web-Seiten keine Hinweise zu diesen Straftaten, die wahrscheinlich durch viele Spielhallenbetreiber aus Unwissenheit begangen werden, gefunden.
Die Antwot der Automatenindustrie sieht ganz anders aus:
Branchenkampagne zu Ostern | Ordnung im Spiel
Mit einer groß angelegten Anzeigenkampagne am Osterwochenende räumt die Deutsche Automatenwirtschaft mit Fehl- und Vorurteilen über das Geldgewinn-Spiel auf. Auf großformatigen Anzeigen - unter anderem in FAZ, Welt und Bild - wird Punkt für Punkt gezeigt: Beim gewerblichen Geldgewinn-Spiel ist alles in Ordnung.
Neben dem staatlich konzessionierten Glücksspiel wird das gewerbliche Automatenspiel in Deutschland gebraucht. Es ist die sichere und attraktive Alternative zu den Angeboten im Internet, wo es weder Spielerschutz, noch Steuereinnahmen und schon gar keine Arbeitsplätze gibt.
Mit dieser Kernbotschaft geht die Deutsche Automatenwirtschaft an diesem Osterwochenende an die Öffentlichkeit. Mit den großformatigen Anzeigen wird so knackig wie nötig und so sachlich wie möglich mit Fehl- und Vorurteilen über das gewerbliche Geldgewinn-Spiel aufgeräumt. Hintergrund dieser Informations-Offensive ist die Tatsache, dass in Öffentlichkeit, Politik und Medien ein erschreckendes Wissens-Defizit über das strenge rechtliche Korsett der gewerblichen Automatenwirtschaft besteht. Auch die Fakten über pathologisches Spielverhalten und den umfassenden Spielerschutz der Branche werden oft entweder ignoriert, oder sie gehen unter.
Unter den Überschriften „Mehr Spass", „Weniger Kosten", „Besserer Schutz" und „Maximale Sicherheit" wird in den Anzeigen Punkt für Punkt gezielte Aufklärung betrieben. Die Anzeigen setzen ausschließlich auf sachliche Information. Auf die politische Auseinandersetzung mit den Bundesländern und deren Existenz vernichtenden Kurs gegen die Automatenwirtschaft wird verzichtet. Das mildert aber nicht die Stärke der Botschaft: „Die deutsche Automatenwirtschaft ist und bleibt Garant für sicheres Spiel."
Hier kann man sich dann die angesprochene Anzeige schon einmal ansehen......
Gesamtmeldung
Das steht natürlich gar nix über EC-CASH drin, in der Anzeige. Passt ja auch irgendwie nicht in das Bild, welches vermittelt werden soll....
Grüße
__________________ gmg
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116
05.04.2012 19:09 |
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gmg
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Einen "Knaller" habe ich noch in der vorgenannten Anzeige gefunden:
Zitat on
Dazu gehört nicht nur der Schutz vor Manipulationen zu Lasten der Spielgäste, sondern auch der Schutz vor Manipulationen zu Lasten der Allgemeinheit (Steuern).
Die deutsche Automatenwirtschaft ist und bleibt Garant für sicheres Spiel.
Zitat off
Den Hinweis finde ich schon sehr nett, den mit der Allgemeinheit.
Allerdings auch absolut nicht erwähnenswert.
Wäre es anders, müsste man sicherlich über den Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nachdenken ......
Also, mein lieber Garant.....
Grüße
__________________ gmg
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131
05.04.2012 19:18 |
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eszet
Tripel-As

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Zwei Gauselhallen in Bayern letzte Woche
ec cash. am Tresen
mit Hinweis das kein Name bei der Abbuchung erscheint
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101
05.04.2012 21:13 |
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Meike
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Hallo gmg,
in der Sachverständigenanhörung hatte Herr Noone das Beispiel der Nichteinhaltung der 5-Minutenspielpause erläutert
und dazu dann sinngem. ausgeführt, wenn die Bundesprüfanstalt es schon nicht geschafft hatte, das zu prüfen, kann
man keine Vertrauen zu den übrigen "Prüfungen" haben,
so viel zu den netten Worten im Anzeigetext betr. der "geprüften" Automaten.
Zum angeblichen "Schutz vor Manipulationen zu Lasten der Allgemeinheit (Steuern)" hilft zur Urteilsfindung der Allgemeinheit
ein Blick in das nette Standartwerk "VDAI-Standartschnittstellen 2010 Stand 20.Oktober 2010"
Zitat:
Seite 14
"Verlustvortrag aus letzter Kasse"
------------------------------------------persönliche Anmerkung: Die Stadtsteuerämter sind auch für die Allgemeinheit da.", aber da wirst Du sicherlich etwas zu ausführen können---------------------
Seite 11
"L = Daten im SPG sollen gelöscht werden"
-------------------------------------------persönliche Anmerkung: Da sollte man sich den §146 AO nochmal ganz in Ruhe durchlesen!!!! , aber da wirst Du vielleicht etwas zum Beihilfegedanken aus steuerrechtlicher Sicht hinzusteuern.-------------------------------------
Seite 15
"Liste der Nachfüllungen (max. 20 Eintragungen)
"Liste der Entnahmen (max. 20 Eintragungen)
Seite 16
"Tagesjournal max. 90 Eintragungen"
VG
Meike
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101
06.04.2012 06:27 |
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gmg
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Hallo Meike,
das VDAI-Druckprotokoll 2010 wird ja bekanntlich nicht mehr in Neugeräten verwendet. Darüber hinaus hat es ein Update gegeben, welches auch bei den bereits mit dem Protokoll 2010 ausgelieferten GSG die Verwendung dieses Protokolls rückgängig gemacht hat.
Auch diese GSG verwenden wieder das VDAI Druckprotokoll Version 00.08 ohne den "Verlustvortrag aus letzter Kasse".
Weiteres möchte ich zu diesem Punkt nicht ausführen.
Die Begrenzung der Listeneintragsmöglichkeiten auf jeweils 20 Stück Positionen, die im Bedarfsfall dann überschrieben werden (Fifo-Methode), habe ich schon mehrfach angesprochen. Die Problematik ist bekannt und soll demnächst abgestellt werden.
Das Tagesjournal benötigt nur 90 Eintragungsmöglichkeiten, da das Gerät - bewusst so programmiert - nach diesen 90 Tagen nicht mehr betriebsfähig ist und zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit zunächst ausgelesen werden muß. Bewusst lasse ich jetzt den fehlenden GT-Speicher aussen vor.
Und NEIN, zu dem Beihilfegedanken werde ich jetzt ebenfalls nicht weiter ausführen.
Grüße
__________________ gmg
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116
06.04.2012 16:45 |
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Meike
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Aber PG,
wie wurden denn viele Spielhallenbetreiber bis jetzt informiert?
Noch im März 2012 informierte ein Aufstellerverband:
Zitat: "Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat für unser Land im letzten Juli bereits entschieden, dass der Betrieb von EC-Cash-Terminals in Spielhallen zulässig ist."
Da mache ich persönlich dem Spielhallenbetreiber, der sich darauf verlässt, keinen Vorwurf, sondern setze auf richtige Information, wie ich es hier getan habe.
Hätte der Aufstellerverband seine Mitglieder umfassend und nicht sinnverfremdend informieren wollen, hätte er geschrieben:
"Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte entschieden, dass eine Kommune den Betrieb von EC-Cash-Terminals in Spielhallen nicht durch Auflage zur Spielhallenkonzession untersagen darf. - Aber bedenkt, dass ihr Zahlungsdienste nur anbieten dürft, wenn Ihr die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habt und das durch einige Serviceinformationen vermittelte, angebliche problemlose erlaubnisfreie Betreiben beim Verkauf von "Wertgutscheinen", von der Erlaubnisbehörde vollkommen anders gesehen wird."
Aber das passierte LEIDER, offenbar bis heute, NICHT!
Aber vielleicht hätte dann auch mal ein Aufsteller nachgefragt, seit wann man das denn weiß?
Und vielleicht hätte dann auch ein IMA-Besucher nachgefragt, warum man bei den entsprechenden Verkaufsständen denn nicht entsprechend informiert wurde.
Ob ein Aufstellerverband sich von den "schwarzen Schafen" - von denen immer gerne geschrieben und gesprochen wird-
tatsächlich distanziert, zeigt sich genau in solchen Fällen! - Denn strafbar ist strafbar!
Bis jetzt konnten wir dazu nur eine Mitteilung des UAVD e.V. lesen, wenn ihr noch andere kennt, bitte einstellen.
VG
Meike
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101
07.04.2012 06:28 |
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gmg
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Das neueste Geschäftsmodell.... |
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Nachdem man wohl erkannt hat, dass dieser Aufmünzvorgang nicht die Zustimmung der BAFIN zum Vorgang EC-Cash gefunden hat, geht es jetzt mit der Gestaltung von Sachverhalten lustig weiter.
Ich zitiere mal aus einem anderen Forum die neueste Geschäftsidee:
"War heute in der XXXX Halle meines Vertrauens und musste mir noch etwas Geld ziehen.
Die Aufsicht fragte ich ob ich wg dem Geld ziehen Bescheid wüsste und ich sagte ja ja weil ich dachte es geht um die 10€ Freimünzung die ich als Ware kaufe.
Als die gute mich dann fragte welche Sorte Zigaretten ich wollte habe ich dann etwas verblüfft aus der Wäsche geschaut. Ich bin Nichtraucher.
Auf die Frage was sie mir den als Nichtraucher alternativ verkaufen kann konnte sie mir nur die Ziggaretten anbieten.
Da besteht ja wohl auf jedem Fall noch Verbesserungsbedarf.
Es muss doch machbar sein, Tankgutscheine oder etwas Vergleichbares zu verkaufen."
Antwort des angesprochenen Spielstättenbetreibers:
"Also,erst mal eine Richtigstellung:
Es wird kein Gast genötigt das Angebot des Cash Back Verfahrens in Anspruch zu nehmen.
Des weitern ist der Service angehalten,die zum Verkauf anstehende Ware anzubieten.
Der Gast hat die Möglichkeit seinen Einkauf im Wert von € 5.- mit EC zu bezahlen und darüber hinaus sich auf Wunsch zusätzlich Bargeld auszahlen zu lassen.
Aber du hast recht das Angebot ist derzeit sehr überschaubar.
Es wird mit Hochdruck an der Erweiterung des Angebots gearbeitet,und evtl. Vorschläge und Ideen hier aus dem Forum geprüft und wenn möglich umgesetzt."
Meine entsprechende Antwort:
"Dann warten wir die neuen Landesspielhallengesetze ab.
Da wird das Verbot der Bargeldauszahlung noch umfassender reguliert werden.
Ich zitiere mal:
- In den Räumlichkeiten des Unternehmens sind das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung,
- Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288),
unzulässig.
Da helfen dann natürlich auch nicht mehr die Geldauszahlungserminals der Kreditinstitute."
Ich hatte schon einmal auf den FUNGAME-Sachverhalt hingewiesen.
Es hat über 6 Jahre gedauert, bevor in Spielhallen diese Gerätschaften, die seit dem 01. 01. 2006 verboten sind, auch tatsächlich nahezu flächendeckend abgebaut worden sind.
Es versteht sich, dass diese neue Geschäftsidee durch Anzeige an die BAFIN überprüft werden wird....
Grüße
__________________ gmg
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131
02.05.2012 08:27 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo gmg,
da sollte man auch eine Anzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde in Erwägung ziehen, denn es ist hier doch zu prüfen in welchem Gewerbebetrieb befindet man sich plötzlich und ist dafür auch die entsprechende Gewerbeanzeige erfolgt? Wie nannte es die BAFIN so nett, POINT of SALE, dort ist das Cash-Back Verfahren problemlos.
Und wenn nun der Betrieb plötzlich ins "Kioskgeschäft" einsteigt, müssen einige Kernfragen geklärt werden.
Darf in einer konzessionierten Spielhalle gleichzeitig ein Einzelhandelsunternehmen gewerblich tätig sein? - Ist auch eine baurechtliche Frage.
Welcher Geschäftszweig ist führend?
Wieviel Spielfläche haben wir denn nun?
Wieviel §33c-Automaten dürfen in einem Einzelhandelsunternehmen aufgestellt sein?
usw.
VG
Meike
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101
02.05.2012 15:53 |
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koeppx
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das mit dem Kioskgeschäft birgt doch sicherlich nicht nur den Aspekt der Spielfläche, da kommen doch auch noch solche Dinge wie Steuern etc. dazu. Kann mir jetzt kaum vorstellen, dass der genannte Betreiber seinen Verkauf auch noch versteuert.
Nochmal zu deinen Anzeigen lieber gmg,
hast du denn wenigstens auch mal die Großen gepackt? Schmidtgruppe oder Gauselmann??
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101
03.05.2012 09:13 |
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gmg
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Es kam wie es kam...
Die Planung der Begehungen lag bei den jeweiligen Ordnungsbehörden des entsprechenden Ortes. Also ein "Kessel Buntes"....
Grüße
__________________ gmg
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116
03.05.2012 11:08 |
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koeppx
Eroberer
  
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Heißt das oa ist mit dir durch die Läden gegangen oder wie soll man sich das vorstellen?
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101
03.05.2012 17:20 |
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gmg
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Im Prinzip ja.
Zuerst ein bisschen Theorie. Dann ein bisschen Praxis.
Sozusagen ADPFDP....
Grüße
__________________ gmg
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116
04.05.2012 06:51 |
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