lodermulch
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als ICH das letzte mal auf spielhallen mit aktivem ec-automat hingewiesen
habe, wurde mein beitrag unkenntlich gemacht.
was denn nun?
im übrigen kann man sowohl in der gauXXXX als auch in der
XXXXolino halle immer noch per karte geld bekommen...
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301
06.12.2013 17:09 |
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Solon
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malexx
Mitglied
 
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Zitat: |
Original von lodermulch
im übrigen kann man sowohl in der gauXXXX als auch in der
XXXXolino halle immer noch per karte geld bekommen...
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Hallo an alle!
Hier wird es interessant! Wo und Wann? Und vor allem wie?
Scheinheiligkeit in Sachen Spielerschutz?
Gruß
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316
07.12.2013 20:02 |
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Solon
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Beobachter
Doppel-As
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Wunderbar, das gibt mir doch die Kraft meine gesammelten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.
Ich will nicht wissen wie viele Spielhallen Betreiber in den nächsten Monaten noch besuch von Staatsanwaltschaft/Polizei bekommen.
Bitte über diesen Fall weiter auf dem laufenden halten, ich finde das es einen eigenen Thread verdient hat.
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301
02.02.2014 20:24 |
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ruda

Eroberer
  
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RE: Wistra 7/2014 Zur Strafbarkeit der Bargeldausgabe in Spielhallen |
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Dieser Staatsanwalt fand also die Regelung des ZAG nicht exotisch. Beim VG Gera wurde im vergangenen Jahr ein Verfahren eingestellt, weil die Regelung keiner kennen muss.
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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346
13.08.2014 13:27 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo Ruda,
das wäre dann wirklich ein äußerst exotischer Einstellungsgrund.
Könntest Du bitte vom VG Gera den genauen Wortlaut der Einstellung angeben?
VG
Meike
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301
15.08.2014 14:24 |
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ruda

Eroberer
  
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Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Gründe: Die Schuld ist gering, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht nicht. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, er hat den rechtswidrigen Zustand alsbald abstellen lassen. Aufgrund des geringen Bekanntheitsgrades der Norm ist von einem -vermeidbaren- Verbotsirrtum auszugehen, der jedoch zur Minderung der Schuld führt. Ende des Zitats
Tja, liebe Leser, so ist das Leben. Das Ziel ist erreicht.
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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316
20.08.2014 08:43 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo Ruda,
hallo zusammen,
das ist doch mal eine "sehr kreative" Einstellungsbegründung.
Das heißt also, dass man den Tätern die strafrechtlichen Normen
mehr bekannt machen muss, damit diese verfolgbar sind?
Wäre toll, wenn die Presse also mehr das ZAG bekannt macht,
damit die Strafverfolgungsbehörde auch bei bestimmten Staatsanwaltschaften "Unterstützung" bei der Verfolgung dieser erhält.
VG
Meike
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301
22.08.2014 06:02 |
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Hartmut Fries
König
   
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Hi aus Herzogenrath,
zum Begriff der Spielhalle und der Aufstellung von EC-Cash Automaten hat das OVG Münster am 19.11.2015 - 4 B 710/1 S entschieden, dass in "Funktionsräumen" wie Toiletten, Aufsichtsgänge aufgestellt werden dürfen.
Im konkreten Fall war der EC-Cash Automat im Foyer außerhalb der Spielhallen 1 + 2 aufgestellt. Der Beschluss ist vollkommen an mir vorbei gegangen.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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316
07.07.2016 10:13 |
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petergaukler
Kaiser

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Themenstarter
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verwirrend !
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331
07.07.2016 10:45 |
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Hartmut Fries
König
   
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Rd.Nr. 5 Satz 3 ff. des Beschlusses erklärt:
Feststehe hier lediglich, dass der umstrittene EC-Kartenautomat außerhalb der Spielhallen 1 und 2 bereitgehalten worden sei.
Spielhallen im Sinne des § 16 (6) Nr. 2 NRWAG GlüStV seine im Einklang mit der insoweit maßgeblichen Definition des § 3 (7) GlüStV nur solche Räume, in denen GSG aufgestellt würden.
Zu diesen Räumen zähle jedoch insbesondere nicht das Foyer, in dem sich die Theke mit der Aufsicht für die Spielhallen befinde, wo der EC-Kartenautomat bereitgehalten worden ist.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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346
07.07.2016 11:04 |
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