marxh
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Vermietung von Ferienwohnungen |
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Fällt die Vermietung von Ferienwohnungen in den § 34c Makler, wenn ja oder nein warum ??
__________________ Ma
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1
18.03.2011 11:16 |
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Solon
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MaLa
Eroberer
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen |
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Vermietet die Person seine eigenen Ferienwohnungen oder handelt es sich hier um einen Dritten (z.B. ein Verwalter)?
Wenn es die eigenen Ferienwohnungen sind, dann nein!! Weil kein Vermittlungsgeschäft.
Ein Verwalter benötigt eine Erlaubnis, wenn er vom Eigentümer den Auftrag erhält, die Ferienwohnung zu vermitteln.
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.
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16
18.03.2011 11:37 |
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Solon
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marxh
Eroberer
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen |
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Nein das sind seine Eigenen 7 Ferienwohnungen, ohne Verwalter.
Gewerberechtlich ist das Gewerbe angemeldet.
__________________ Ma
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31
18.03.2011 11:43 |
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Thorsten Bäumer
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46
18.03.2011 11:50 |
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marxh
Eroberer
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen |
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Der übliche Tatbestand der Wohnungsvermittlung wird dann gewerblich, wenn besondere Umstände die bloße Vermietung verdrängen, so z.B. Ferienwohnungen.
Allso keine Verwaltung eigenen Vermögens
__________________ Ma
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61
18.03.2011 11:56 |
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oderländer
Grünschnabel
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen |
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Zitat: |
Original von marxh
Der übliche Tatbestand der Wohnungsvermittlung wird dann gewerblich, wenn besondere Umstände die bloße Vermietung verdrängen, so z.B. Ferienwohnungen.
Allso keine Verwaltung eigenen Vermögens |
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Es gibt eine Reihe von BFH - Urteilen aus denen ergibt sich, wann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Eine Vermietung von bis zu 8 Betten ist vom Grunde her Gewerbesteuerfrei. Man erzielt dann daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Auch das Gewerbeamt folgt vom Grundsatz her der steuerlichen Einordnung.
Ich möchte hier gern mal aus einem Schreiben zitieren, wo die Gewerbesteuerpflicht verneint wurde:
"Im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung wird durch mich eine Ferienwohnung vermietet. Gleichfalls werden die in der Ferienwohnung gelegenen Zimmer auch einzeln als Ferienzimmer vermietet.
Eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO ist nicht erforderlich da ein Gewerbe u. a. aus nachfolgenden Gründen nicht vorliegt:
- Ich gehe einer hauptberuflichen Tätigkeit im Rahmen 40 Stunden Arbeitswoche außerhalb nach.
- Ich habe keine Angestellten, die sich um den Empfang, die (soziale) Betreuung, Freizeitgestaltung und die Verabschiedung der Gäste, um die Säuberung der Zimmer, um die Organisation von Buchungen etc. kümmern.
- Es gibt keine Rezeption oder rezeptionsähnliche Gebilde und keinen Bereitschaftsdienst.
- Die Übernachtung von spontan anreisenden Gästen ist auf Grund meiner hauptberuflichen Abwesenheit von der Wohnung, gesellschaftlicher Verpflichtungen, etc. nur eingeschränkt möglich.
- Die Aufnahme angemeldeter Gäste erfolgt, da ich wie bereits dargestellt außerhalb vom Wohnort meiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehe, zu festen Zeiten. Die Anreisezeit wird mit dem Gast konkret abgestimmt, damit dieser nicht vor verschlossenen Türen steht.
- Es liegt keine hotelmäßige oder pensionsähnliche Nutzung der Zimmer vor; noch erfordert die Tätigkeit eine Unternehmensorganisation bzw. -struktur wie sie in Fremdenpensionen vorkommt (BFH vom 28.6.1984, IV R 150/82; BStBl 1985 II S. 211 und BFH vom 14.1.2004, X R 7/02 (NV), BFH/NV 2004 S. 945; SIS 04 22 73).
- In Vordergrund der Tätigkeit steht die Nutzung des Vermögens und nicht die Bereitstellung einer dem Beherbergungsbetrieb vergleichbaren Organisation (BFH vom 11.7.1984, BStBl II S. 722).
- Ein Morgen- bzw. Frühstücksservice wird nicht angeboten (vielmehr können sich die Gäste ihr Essen in der vorhandenen Küche selbst bereiten bzw. werden an die Gaststätte „…“ verwiesen, welche meine Gäste sehr gern bewirtet und betreut.
- Einen Handtuchservice gibt es gleichfalls nicht.
- Ein Transfer der Gäste sowie ein Ticketservice werden nicht angeboten. Gemeinschaftsräume sind nicht vorhanden.
- Die Zimmer sind nicht mit Telefon und Internet ausgestattet.
- Die Werbung erfolgt durch feste Aufsteller auf dem eigenem Grund und Boden, im Internet und im Gästeverzeichnis des regionalen Tourismusverbandes. Neben dem einmaligen Aufwand für die Erstellung der Einträge und Aufsteller sind keine weiteren zeitlichen und organisatorischen Aufwendungen notwendig.
- Werbeanzeigen in der Tagespresse werden nicht geschaltet, Hausflyer und Hausprospekte gibt es nicht und werden somit auch nicht verteilt. Kooperationen zur Beteiligung an anderweitigen Flyern gibt es gleichfalls nicht.
- Es erfolgt die Vermietung von weniger als 8 Betten.
- Die Vermietung erfolgt im eigenen Wohnhaus.
- Nach der ständigen Rechtsprechung (BVerwG, 24.06.1976 - 1 C 56/74 = NJW 1977, 772 = GewArch 1976, 293) ist ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung jede nicht sozial unwertige (= generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der "freien Berufe" und der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Nach diesem Grundsatz wird die Vermietung von Wohnungen durch einen Hauseigentümer, auch wenn diesem daraus eine ständige Einnahmequelle entsteht, nicht als Gewerbe i. S. v. § 1 GewO angesehen, weil es sich gewöhnlich nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit des Vermieters handelt, sondern lediglich um eine - im Rahmen der Ausübung seines Eigentumsrechts - allgemein übliche Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück (vgl. BGH in NJW 1979, 1650).
Das Gewerberecht will keine Tätigkeiten reglementieren, die sich zwar als entgeltliche Überlassung von Gegenständen zwecks Nutzung durch andere darstellen, bei denen aber das Interesse des Eigentümers am Erhalt eines finanziellen Beitrages zu den allgemeinen Kosten für den Werterhalt und zu den sonstigen Unkosten im Vordergrund steht und nicht ein primäres Erwerbsinteresse (OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.1981 - 2 A 136/80 = GewArch 1981, 372).
Danach stellt die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung an Feriengäste, insbesondere wenn keine weiteren - hotelmäßig üblichen - Leistungen (z.B. Zubereitung von Frühstück, Handtuchservice) hinzukommen, keine gewerbliche Tätigkeit dar (OLG Braunschweig, 06.04.1987 - Ss (Bz) 47/85 = GewArch 1988, 123).
Das Gewinnstreben muss eine gewisse Intensität aufweisen, wenn eine Gewerbsmäßigkeit bejaht werden soll (BVerwG, 24.06.1976 - 1 C 56/74).
Ein Gewerbe, welches nach § 14 GewO i. V. m. § 1 GewO formell anzumelden ist, liegt somit nicht vor."
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von oderländer: 18.03.2011 14:28.
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76
18.03.2011 14:24 |
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marxh
Eroberer
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen |
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für die ausführliche Aussage.
Wenn ich das so richtige sehe, fallen die Ferienwohnungen, und Hotels nicht in die Maklererlaubnis.
__________________ Ma
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91
21.03.2011 07:14 |
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m.schiller
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen |
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Zitat: |
Wenn ich das so richtige sehe, fallen die Ferienwohnungen, und Hotels nicht in die Maklererlaubnis. |
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hm, nun versteh ich die Frage nicht mehr
Wer gewerbsmäßig
1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
... will, bedarf der Erlaubnis
Wenn jemand also Hotels und Ferienwohnungen unter diesen Voraussetzungen vermittelt, dann benötigt er die Maklererlaubnis. Zusätzlich muss er natürlich auch eine Gwerbeanzeige tätigen
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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106
21.03.2011 08:34 |
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MaLa
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen |
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Zitat: |
Original von m.schiller
hm, nun versteh ich die Frage nicht mehr
Wer gewerbsmäßig
1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
... will, bedarf der Erlaubnis
Wenn jemand also Hotels und Ferienwohnungen unter diesen Voraussetzungen vermittelt, dann benötigt er die Maklererlaubnis. Zusätzlich muss er natürlich auch eine Gwerbeanzeige tätigen |
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Das ist in diesem Fall falsch!
Es fehlt hier an einer Dritten Person. Es wird nichts vermittelt.
Es werden so wie ich das verstehe, Ferienwohnungen vom Eigentümer an Privatleute vermietet. Dies stellt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des § 34 c GewO dar!
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.
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121
21.03.2011 08:44 |
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marxh
Eroberer
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RE: Vermietung von Ferienwohnungen |
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erstmal vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Meine Frage ist beantwortet, und ich weiß jetzt wie ich mit diesem Kunden umgehen muss.
schöne Grüße aus Flensburg
__________________ Ma
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151
22.03.2011 09:50 |
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MaLa
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Dann ist ja alles gut.
Keine erlaubnispflichtige Tätigkeit!
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
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1
18.03.2011 11:46 |
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marxh
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ist das dann egal wie viele Ferienwohnungen ich habe ??
__________________ Ma
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16
18.03.2011 11:50 |
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