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Autor Beitrag
Thema: Vermietung von Ferienwohnungen
oderländer

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RE: Vermietung von Ferienwohnungen 21.03.2011 09:14 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


genau so sehe ich das aus!!!

Die ursprüngliche Frage war die Vermietung an eine Person x.

Eine Vermietung ist nun aber mal keine Vermittlung.

Welcher Hotelbetrieber hat schon eine Maklererlaubnis und makelt ja nun auch nichts, sondern vermietet an eine Person.

Das eine Gewerbeerlaubnis benötigt wird, ist etwas ganz anderes.
Thema: Vermietung von Ferienwohnungen
oderländer

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RE: Vermietung von Ferienwohnungen 18.03.2011 14:28 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Zitat:
Original von marxh
Der übliche Tatbestand der Wohnungsvermittlung wird dann gewerblich, wenn besondere Umstände die bloße Vermietung verdrängen, so z.B. Ferienwohnungen.

Allso keine Verwaltung eigenen Vermögens


Es gibt eine Reihe von BFH - Urteilen aus denen ergibt sich, wann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Eine Vermietung von bis zu 8 Betten ist vom Grunde her Gewerbesteuerfrei. Man erzielt dann daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Auch das Gewerbeamt folgt vom Grundsatz her der steuerlichen Einordnung.

Ich möchte hier gern mal aus einem Schreiben zitieren, wo die Gewerbesteuerpflicht verneint wurde:

"Im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung wird durch mich eine Ferienwohnung vermietet. Gleichfalls werden die in der Ferienwohnung gelegenen Zimmer auch einzeln als Ferienzimmer vermietet.

Eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO ist nicht erforderlich da ein Gewerbe u. a. aus nachfolgenden Gründen nicht vorliegt:
- Ich gehe einer hauptberuflichen Tätigkeit im Rahmen 40 Stunden Arbeitswoche außerhalb nach.
- Ich habe keine Angestellten, die sich um den Empfang, die (soziale) Betreuung, Freizeitgestaltung und die Verabschiedung der Gäste, um die Säuberung der Zimmer, um die Organisation von Buchungen etc. kümmern.
- Es gibt keine Rezeption oder rezeptionsähnliche Gebilde und keinen Bereitschaftsdienst.
- Die Übernachtung von spontan anreisenden Gästen ist auf Grund meiner hauptberuflichen Abwesenheit von der Wohnung, gesellschaftlicher Verpflichtungen, etc. nur eingeschränkt möglich.
- Die Aufnahme angemeldeter Gäste erfolgt, da ich wie bereits dargestellt außerhalb vom Wohnort meiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehe, zu festen Zeiten. Die Anreisezeit wird mit dem Gast konkret abgestimmt, damit dieser nicht vor verschlossenen Türen steht.
- Es liegt keine hotelmäßige oder pensionsähnliche Nutzung der Zimmer vor; noch erfordert die Tätigkeit eine Unternehmensorganisation bzw. -struktur wie sie in Fremdenpensionen vorkommt (BFH vom 28.6.1984, IV R 150/82; BStBl 1985 II S. 211 und BFH vom 14.1.2004, X R 7/02 (NV), BFH/NV 2004 S. 945; SIS 04 22 73).
- In Vordergrund der Tätigkeit steht die Nutzung des Vermögens und nicht die Bereitstellung einer dem Beherbergungsbetrieb vergleichbaren Organisation (BFH vom 11.7.1984, BStBl II S. 722).
- Ein Morgen- bzw. Frühstücksservice wird nicht angeboten (vielmehr können sich die Gäste ihr Essen in der vorhandenen Küche selbst bereiten bzw. werden an die Gaststätte „…“ verwiesen, welche meine Gäste sehr gern bewirtet und betreut.
- Einen Handtuchservice gibt es gleichfalls nicht.
- Ein Transfer der Gäste sowie ein Ticketservice werden nicht angeboten. Gemeinschaftsräume sind nicht vorhanden.
- Die Zimmer sind nicht mit Telefon und Internet ausgestattet.
- Die Werbung erfolgt durch feste Aufsteller auf dem eigenem Grund und Boden, im Internet und im Gästeverzeichnis des regionalen Tourismusverbandes. Neben dem einmaligen Aufwand für die Erstellung der Einträge und Aufsteller sind keine weiteren zeitlichen und organisatorischen Aufwendungen notwendig.
- Werbeanzeigen in der Tagespresse werden nicht geschaltet, Hausflyer und Hausprospekte gibt es nicht und werden somit auch nicht verteilt. Kooperationen zur Beteiligung an anderweitigen Flyern gibt es gleichfalls nicht.
- Es erfolgt die Vermietung von weniger als 8 Betten.
- Die Vermietung erfolgt im eigenen Wohnhaus.

- Nach der ständigen Rechtsprechung (BVerwG, 24.06.1976 - 1 C 56/74 = NJW 1977, 772 = GewArch 1976, 293) ist ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung jede nicht sozial unwertige (= generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der "freien Berufe" und der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Nach diesem Grundsatz wird die Vermietung von Wohnungen durch einen Hauseigentümer, auch wenn diesem daraus eine ständige Einnahmequelle entsteht, nicht als Gewerbe i. S. v. § 1 GewO angesehen, weil es sich gewöhnlich nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit des Vermieters handelt, sondern lediglich um eine - im Rahmen der Ausübung seines Eigentumsrechts - allgemein übliche Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück (vgl. BGH in NJW 1979, 1650).

Das Gewerberecht will keine Tätigkeiten reglementieren, die sich zwar als entgeltliche Überlassung von Gegenständen zwecks Nutzung durch andere darstellen, bei denen aber das Interesse des Eigentümers am Erhalt eines finanziellen Beitrages zu den allgemeinen Kosten für den Werterhalt und zu den sonstigen Unkosten im Vordergrund steht und nicht ein primäres Erwerbsinteresse (OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.1981 - 2 A 136/80 = GewArch 1981, 372).

Danach stellt die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung an Feriengäste, insbesondere wenn keine weiteren - hotelmäßig üblichen - Leistungen (z.B. Zubereitung von Frühstück, Handtuchservice) hinzukommen, keine gewerbliche Tätigkeit dar (OLG Braunschweig, 06.04.1987 - Ss (Bz) 47/85 = GewArch 1988, 123).
Das Gewinnstreben muss eine gewisse Intensität aufweisen, wenn eine Gewerbsmäßigkeit bejaht werden soll (BVerwG, 24.06.1976 - 1 C 56/74).

Ein Gewerbe, welches nach § 14 GewO i. V. m. § 1 GewO formell anzumelden ist, liegt somit nicht vor."
Thema: kurzfristiges Vermieten von Zimmern
oderländer

Antworten: 6
Hits: 18.199
29.12.2010 22:18 Forum: Gewerberecht


Zu beachten ist auch http://bfh.simons-moll.de/bfh_1985/XX850211.HTM]hier ein Urteil http://bfh.simons-moll.de/bfh_1985/XX850211.HTM[/URL]
Thema: Ferienzimmer / Ferienwohnung als Gewerbe??? und kein Ende
oderländer

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Hits: 12.565
21.11.2008 16:13 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich möchte hier gern mal aus einem Schreiben zitieren und nachfragen, wie auf Grund dieses Schreibens der Sachverhalt gesehen wird:

"Im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung wird durch mich eine Ferienwohnung vermietet. Gleichfalls werden die in der Ferienwohnung gelegenen Zimmer auch einzeln als Ferienzimmer vermietet.

Eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO ist nicht erforderlich da ein Gewerbe u. a. aus nachfolgenden Gründen nicht vorliegt:
- Ich gehe einer hauptberuflichen Tätigkeit im Rahmen 40 Stunden Arbeitswoche außerhalb nach.
- Ich habe keine Angestellten, die sich um den Empfang, die (soziale) Betreuung, Freizeitgestaltung und die Verabschiedung der Gäste, um die Säuberung der Zimmer, um die Organisation von Buchungen etc. kümmern.
- Es gibt keine Rezeption oder rezeptionsähnliche Gebilde und keinen Bereitschaftsdienst.
- Die Übernachtung von spontan anreisenden Gästen ist auf Grund meiner hauptberuflichen Abwesenheit von der Wohnung, gesellschaftlicher Verpflichtungen, etc. nur eingeschränkt möglich.
- Die Aufnahme angemeldeter Gäste erfolgt, da ich wie bereits dargestellt außerhalb vom Wohnort meiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehe, zu festen Zeiten. Die Anreisezeit wird mit dem Gast konkret abgestimmt, damit dieser nicht vor verschlossenen Türen steht.
- Es liegt keine hotelmäßige oder pensionsähnliche Nutzung der Zimmer vor; noch erfordert die Tätigkeit eine Unternehmensorganisation bzw. -struktur wie sie in Fremdenpensionen vorkommt (BFH vom 28.6.1984, IV R 150/82; BStBl 1985 II S. 211 und BFH vom 14.1.2004, X R 7/02 (NV), BFH/NV 2004 S. 945; SIS 04 22 73).
- In Vordergrund der Tätigkeit steht die Nutzung des Vermögens und nicht die Bereitstellung einer dem Beherbergungsbetrieb vergleichbaren Organisation (BFH vom 11.7.1984, BStBl II S. 722).
- Ein Morgen- bzw. Frühstücksservice wird nicht angeboten (vielmehr können sich die Gäste ihr Essen in der vorhandenen Küche selbst bereiten bzw. werden an die Gaststätte „…“ verwiesen, welche meine Gäste sehr gern bewirtet und betreut.
- Einen Handtuchservice gibt es gleichfalls nicht.
- Ein Transfer der Gäste sowie ein Ticketservice werden nicht angeboten. Gemeinschaftsräume sind nicht vorhanden.
- Die Zimmer sind nicht mit Telefon und Internet ausgestattet.
- Die Werbung erfolgt durch feste Aufsteller auf dem eigenem Grund und Boden, im Internet und im Gästeverzeichnis des regionalen Tourismusverbandes. Neben dem einmaligen Aufwand für die Erstellung der Einträge und Aufsteller sind keine weiteren zeitlichen und organisatorischen Aufwendungen notwendig.
- Werbeanzeigen in der Tagespresse werden nicht geschaltet, Hausflyer und Hausprospekte gibt es nicht und werden somit auch nicht verteilt. Kooperationen zur Beteiligung an anderweitigen Flyern gibt es gleichfalls nicht.
- Es erfolgt die Vermietung von weniger als 8 Betten.
- Die Vermietung erfolgt im eigenen Wohnhaus.

- Nach der ständigen Rechtsprechung (BVerwG, 24.06.1976 - 1 C 56/74 = NJW 1977, 772 = GewArch 1976, 293) ist ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung jede nicht sozial unwertige (= generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der "freien Berufe" und der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Nach diesem Grundsatz wird die Vermietung von Wohnungen durch einen Hauseigentümer, auch wenn diesem daraus eine ständige Einnahmequelle entsteht, nicht als Gewerbe i. S. v. § 1 GewO angesehen, weil es sich gewöhnlich nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit des Vermieters handelt, sondern lediglich um eine - im Rahmen der Ausübung seines Eigentumsrechts - allgemein übliche Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück (vgl. BGH in NJW 1979, 1650).

Das Gewerberecht will keine Tätigkeiten reglementieren, die sich zwar als entgeltliche Überlassung von Gegenständen zwecks Nutzung durch andere darstellen, bei denen aber das Interesse des Eigentümers am Erhalt eines finanziellen Beitrages zu den allgemeinen Kosten für den Werterhalt und zu den sonstigen Unkosten im Vordergrund steht und nicht ein primäres Erwerbsinteresse (OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.1981 - 2 A 136/80 = GewArch 1981, 372).

Danach stellt die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung an Feriengäste, insbesondere wenn keine weiteren - hotelmäßig üblichen - Leistungen (z.B. Zubereitung von Frühstück, Handtuchservice) hinzukommen, keine gewerbliche Tätigkeit dar (OLG Braunschweig, 06.04.1987 - Ss (Bz) 47/85 = GewArch 1988, 123).
Das Gewinnstreben muss eine gewisse Intensität aufweisen, wenn eine Gewerbsmäßigkeit bejaht werden soll (BVerwG, 24.06.1976 - 1 C 56/74).

Ein Gewerbe, welches nach § 14 GewO i. V. m. § 1 GewO formell anzumelden ist, liegt somit nicht vor."

Wie würdet Ihr den Sachverhalt beurteilen?

Gewerbe ja oder nein?


Danke im Voraus
Thema: Ferienzimmer / Ferienwohnung als Gewerbe??? und kein Ende
oderländer

Antworten: 3
Hits: 12.565
Ferienzimmer / Ferienwohnung als Gewerbe??? und kein Ende 25.10.2008 22:25 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Abend,

für mich stellt sich die Frage wo überhaupt die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb besteht.
Sollte man sich hier auf die Abgrenzungskriterien des Finanzamtes verlassen, sprich wenn das Finanzamt sagt es handelt sich um Einkünfte nach § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und nicht um Einkünfte nach § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) auch keine Gewerbeanmeldung verlangen oder aber sieht das die GewO getrennt vom Einkommensteuergesetz?

1. Ist die Vermietung einer Ferienwohnung bzw. von zwei Zimmern, was neben der hauptberuflichen Tätigkeit (40 Stundenarbeitswoche außerhalb der Ortschaft) gemacht wird bereits ein Gewerbebetrieb oder nur private Vermögensverwaltung?
Habe hier im Forum viele Beiträge zu Ferienwohnungen und Zimmern gelesen. mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen.

A) Stellt die Vermietung einer Ferienwohnung in einer Gegend, welche kein typisches Urlaubsgebiet ist tatsächlich einen Gewerbebetrieb und nicht eine private Vermögensverwaltung dar? Der Anbieter einer Ferienwohnung hat doch weniger Aufwand als der Anbieter von Zimmern. Ferienwohnungen sind in der Regel 2 – 3 Wochen belegt. Bettwäsche und Toilettenartikel sind selbst mitzubringen, die Reinigung ist selbst vorzunehmen, Frühstück wird nicht gestellt.

b) Ist die Vermietung von zwei Zimmern bereits Gewerbetrieb, wenn kein Frühstück angeboten wird? Es werden zudem keine Spontanreisenden aufgenommen, da Vermieter einer auswärtigen hauptberuflichen Tätigkeit nachgeht. Es gibt keinen Rezeptionsähnlichen Betrieb.

In Fall a) und b) wird durch den Vermieter an seinem Grundstück Werbung für seine Zimmer gemacht, er ist zudem ist Gastgeberverzeichnis des örtlichen Tourismusverein eingetragen.


Danke für Eure Hilfe schon im Voraus.
Bei offenen Fragen, bitte melden, so das ich diese klären kann.
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