neuer streit wegen glücksspielwerbung |
bandick
Kaiser
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neuer streit wegen glücksspielwerbung |
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jetzt gibt es schon wieder einen rechtsstreit wegen der banden-, spielfeld- und internet-werbung eines sportwettenanbieters, diesmal beim handball. ich verstehe nicht, wieso das immer und immer wieder moniert wird, obwohl das eugh doch ausdrücklich erklärt hat, dass die deutsche regelung/der deutsche glücksspielstaatsvertrag diesbezüglich nicht mehr angewandt werden darf. es wird wirklich zeit, dass das mal klar geregelt wird, denn das kostet alles nur zeit, kapazitäten und steuergelder. bei diversen fussball-spielen ist doch auch bereits bandenwerbung zu sehen, wieso wird beim handball nun noch nach altem recht agiert? es wird wirklich zeit, dass da noch mal klartext gesprochen und eine lösung gefunden wird, damit dieser quatsch endlich ein ende hat.
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1
03.03.2011 11:45 |
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Solon
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LKKS
Kaiser
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Zitat: |
obwohl das eugh doch ausdrücklich erklärt hat, dass die deutsche regelung/der deutsche glücksspielstaatsvertrag diesbezüglich nicht mehr angewandt werden darf. |
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Quelle für diese kühne Behauptung?
Btw. es heißt der EUGH
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03.03.2011 12:55 |
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Solon
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Meike
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Hallo Bandick,
dieses Urteil bezog sich nur auf den alten Glücksspielstaatsvertrag und die Übergangsregelung.
Wie Du treffend formuliert hattest, hätte dies auch der "Normalsterbliche verstehen" können.
Dafür musst Du auch nicht einmal das gesamte Urteil lesen,
sondern es ist bereits in der "Überschrift" erkennbar, am Aktenzeichen- wenn man ..../06 liest,
heißt dies, dass es sich um ein Verfahren aus 2006 handelt.
Seit dem 01.01.2008 haben wir einen neuen Glücksspielstaatsvertrag.
Deine Aussage ist schlichtweg falsch!
Gruß
Meike
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4
04.03.2011 05:04 |
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LKKS
Kaiser
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Und ich dachte schon, mir wäre eine aktuelle Entscheidung entgangen
Auf die Idee das Az. zu hinterfragen bin ich aber auch nicht gekommen, hätte allerdings auch nicht damit gerechnet, dass diese olle Kamelle nochmal auf den Tisch gehoben wird.
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5
04.03.2011 06:23 |
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bandick
Kaiser
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hallo meike,
vielen dank für den hinweis, das habe ich tatsächlich nicht gewusst. ich habe im internet recherchiert gehabt, dieses urteil dazu gefunden und dachte, ich wäre damit auf der sicheren seite. aber gut zu wissen, dass die zahl am ende für die jahreszahl steht.
dennoch: im netzt finden sich mehrere quellen, die sich auf eine entscheidung des eugh berufen und in denen steht, dass die "das deutsche monopol betreffende deutsche regelung ab sofort (gemeint ist der zeitpunkt ab dem 08. september) nicht mehr anwendbar ist". das findet man zum beispiel hier oder auch hier, wo die rechtssache c-409/06 grundlage ist.
wenn du sagst, das sei falsch, dann heißt das, dieses urteil wurde vier jahre zu spät gefällt und hat mit dem aktuellen glüstv nichts zu tun? das heißt, mit der regelung, die "nicht mehr anwendbar" ist, ist der alte glüstv gemeint und der neue ist nach wie vor rechtskräftig?
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6
04.03.2011 07:29 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo bandick,
richtig.
Es gibt ein Urteil des EUGH (gleiches Datum) zu Vorlagefragen in der Sache Carmen Media gg. das Land Schleswig Holstein.
Dies bezog sich auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag ab 01.01.2008 und hatte diesen bestätigt.
Gruß
Meike
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04.03.2011 07:52 |
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bandick
Kaiser
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das ging schnell: obwohl der neue glüstv noch nicht einmal vollständig abgenickt ist, haben sich mybet und die deutsche handballnationalmannschaft bereits auf eine zusammnarbeit geeinigt: mybet wird bis ende 2011 offizieller partner der handball nationalmannschaften. der sponsorenvertrag sieht vor, dass maybet bei allen heimspielen präsent sein wird - auf dem boden der spielarena, auf sponsorentafeln und in den vip-bereichen.
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22.04.2011 08:58 |
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koeppx
Eroberer
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heißt das eigentlich im Umkehrschluss auch, dass es zur Zeit erlaubt ist, komunale Werbung zu schalten? Sprich an öffentlichen Straßen Plakate zu kleben?
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9
25.04.2011 09:23 |
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bandick
Kaiser
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für die novellierung des glüstv ist vorgesehen, dass trikot- und bandenwerbung für sportwetten zulässig sind, im umfeld von sportsendungen im fernsehen jedoch nicht. an einer straße dürften plakate nicht zulässig sein, da das wohl nicht mit dem § 1 zu vereinbaren wäre, der unter anderem den jugendschutz zum inhalt hat.
expertin für sämtliches hantieren mit paragraphen ist und bleibt aber meike. vielleicht wendest du dich am besten mal an sie.
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10
26.04.2011 08:15 |
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96er
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Das Dachanstaltsmodell der Bundesländer und die sogenannte Experimentierklausel stoßen auf kartellrechtliche Bedenken: http://isa-guide.de/law/articles/32829.html
Die Absicht der Ministerpräsidentenkonferenz, im Rahmen des neuen Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) eine gemeinsame "Dachanstalt" aller Länder als Lotterie-Veranstalter nach § 10 Abs. 2 Satz 1 zu begründen, stößt bei Experten auf Bedenken, und das insbesondere mit Blick auf kartellrechtliche Fragestellungen. Zudem ändere die rein schematische Umgestaltung des staatlichen Lotterie- und Wettmonopols durch eine Übertragung auf eine Dachanstalt der Länder nichts an den grundsätzlichen Einwänden des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der dem Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2007 mit Blick auf Einschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union (EU) eine nicht kohärente und unsystematische Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmonopols attestierte.
Darüber hinaus ist es nach Ansicht von Rechtsanwalt Maximilian Riege fraglich, ob tatsächlich "hoheitliche bzw. ordnungsrechtliche Gründe für die Umstrukturierung ausschlaggebend sind. Denn nur hoheitliche Maßnahmen könnten dem Kartellrecht entzogen sein." Für ihn ist es "zweifelhaft, ob die Suchtprävention als ordnungsrechtliches Argument das ausschlaggebende für die Neugestaltung des Lotteriewesens in Deutschland ist." Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine Äußerung aus dem Finanzministerium von Baden-Württemberg, wonach das Konzept der gemeinsamen Dachanstalt "der Erhaltung des Lotteriemonopols und der damit verbundenen Landeseinnahmen und dem Erhalt der Lottogesellschaften der Länder" dient. Demnach sind die Gründe für eine Dachanstalt vorwiegend auf ökonomischem und fiskalischem Terrain zu suchen und nicht, wie es das Argument der Suchtprävention suggeriert, auf ordnungsrechtlichem.
Kartellrechtlich besonders problematisch sei die in § 10a Absatz 3 GlüStV vorgesehene Beschränkung auf sieben zeitlich befristete Sportwetten-Konzessionen für gewerbliche Anbieter, die so genannte Experimentierklausel. Weder gebe es eine sachliche Begründung bzw. Rechtfertigung für die grundsätzliche Notwendigkeit einer Begrenzung der Konzessionenanzahl noch würden nachvollziehbare Erläuterungen für die festgelegte Zahl von genau sieben Konzessionen gegeben. Insofern erscheine diese Festlegung schlicht willkürlich. Überdies stelle die Begrenzung auf sieben Konzessionen solange eine Diskriminierung zulasten weiterer gewerblicher Sportwettenanbieter dar, die keine Konzession erhalten, bis eine den rechtstaatlichen Ansprüchen genügende Begründung für die Begrenzung der Konzessionenanzahl vorliege.
Schließlich führt Riege auch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an, wonach gemäß Artikel 106 auch öffentlich-rechtliche Unternehmen - und somit auch eine Dachgesellschaft und die Landeslottogesellschaften - den europäischen Wettbewerbsregeln unterliegen. "Die Dachgesellschaft hat in ihrer Funktion als alleiniger Veranstalter der bundesweiten Lotterien sowie als alleiniger Konzessionsgeber für gewerbliche Anbieter von Sportwetten eine Monopolstellung inne und ist daher absolut marktbeherrschend", so Riege. "Als marktbeherrschendes Unternehmen ist die Dachgesellschaft Adressat des Missbrauchs- und Diskriminierungsverbots aus den Paragrafen 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung bzw. Artikel 102 AEUV und ist damit in besonderem Maße der Einhaltung der Wettbewerbsregeln verpflichtet." Der Dachanstalt der Länder drohe daher der Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, wenn gewerbliche Anbieter gegenüber den staatlichen Anbietern benachteiligt würden.
Dies scheint nach Riege der Fall zu sein. Während gewerbliche Sportwettenanbieter um die vorgesehenen sieben Konzessionen konkurrieren und dann auch nur 350 Vertriebsstellen eröffnen dürfen, unterliegen der staatliche Sportwettenanbieter Oddset sowie die auf Länderebene bestehenden Lotteriegesellschaften keiner solchen strikten Regulierung. Hierin sieht er eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von privaten und staatlichen Anbietern. "Anstelle einer kartellrechtswidrigen Ungleichbehandlung bei der Konzessionsvergabe sollte vielmehr eine staatliche Regulierung anhand transparenter und diskriminierungsfreier Vergabekriterien, ohne Begrenzung der Konzessionenanzahl, erfolgen", so die Forderung Rieges. In der begrenzten Marktöffnung mit einer festgelegten Anzahl von Konzessionen sieht er letztlich die Gefahr oligopolistischer Marktstrukturen und damit ein erhöhtes Risiko abgestimmter Verhaltensweisen der Marktteilnehmer.
Auch die Europäische Kommission habe mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die nationale Regulierung eines Marktes weder die Kompetenzen der Europäischen Kommission als europäische Wettbewerbsbehörde beschneide noch von den betroffenen Unternehmen als Rechtfertigung für Verstöße gegen europäisches Kartellrecht herangezogen werden könne. Ebenfalls bedenklich: Die Aufteilung des Vertriebsgebietes wie sie das Regionalitätsprinzip im Rahmen des Blockvertrages vorsah, wurde bereits vom Bundeskartellamt und dem Bundesgerichtshof (BGH) als Verstoß gegen das Kartellverbot eingestuft. "Nichts anderes wäre unter Geltung des geänderten GlüStV anzunehmen, wenn zwar die Veranstalterfunktion auf eine Dachgesellschaft konzentriert würde, die Landeslottogesellschaften ihren Vertrieb des Sportwetten- und Lotterieangebotes aber weiterhin entsprechend abstimmten und ihr Angebot auf das jeweilige Bundesland beschränkten."
Das Konzept einer Dachanstalt, so Rieges Resümee, müsse sich letztlich den gleichen Begründungsanforderungen stellen wie der bisher geltende Glücksspielstaatsvertrag mit dem staatlichen Wettmonopol. Seine Prognose: "Je weniger hoheitliche Aufgaben als Begründung für die Umstrukturierung geltend gemacht werden können und je weniger den vom EuGH aufgestellten Anforderungen einer kohärenten und systematischen Ausgestaltung des Monopols begegnet wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Dachanstaltsmodell und die Experimentierklausel kartellrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sehen wird."
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04.05.2011 11:27 |
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bandick
Kaiser
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Zitat: |
Original von 96er
Demnach sind die Gründe für eine Dachanstalt vorwiegend auf ökonomischem und fiskalischem Terrain zu suchen und nicht, wie es das Argument der Suchtprävention suggeriert, auf ordnungsrechtlichem.
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ach? das sind aber mal ganz neue erkenntnisse. das ist doch nun wirklich ein alter hut, dass es den politikern bei der auseinandersetzung mit glücksspiel in erster linie um die durchsetzung wirtschaftlicher interessen geht und alles andere hinten angestellt wird.
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07.05.2011 08:58 |
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räubertochter
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Sie versuchen es immer wieder. Sport1 hat Anfang des Jahres einen Glücksspielwerbespot bei der Übertragung des Finales im englischen Fußball-Ligacup geschaltet und mehrfach Sponsoringhinweise ausgestrahlt und wurde von der Medienaufsicht nun dafür gerügt. Klarer Fall: Ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel.
Mich würde ja mal interessieren, in welcher Höhe das Bußgeld ausfällt und ob es noch weitere Konsequenzen geben wird. Es würde zumindest ins Bild passen, wenn der Sender trotz Bußgeld am Ende des Tages mit einem Gewinn aus der Sache herausgeht.
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11.08.2011 10:07 |
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bandick
Kaiser
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und es geht direkt weiter. das olg hamburg hat die lotto hamburg gmbh gleich wegen drei verstößen gegen den glüstv verurteilt (Az. 3 U 145/09, Az. 3 U 39/11, Az. 3 U 181/10), ein dritter fall wird vermutlich noch folgen:
http://www.gig-verband.de/
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12.08.2011 09:09 |
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räubertochter
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Der 13. Senat des OVG Münster hat einem Eilantrag einer privatrechtlichen Gesellschaft stattgegeben, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im Internet für öffentliches Glückspiel in NRW zu werben.
Der Beschluss ist insofern bemerkenswert, als dass das Bundesverwaltungsgericht erst am 1.6.2011 entschieden hatte, dass das Internetwerbeverbot grundsätzlich nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV verstoße.
Das ausgesprochene Werbeverbot für Werbung im Internet ist nunmehr nicht vollziehbar, so dass die Werbung weiterhin praktizieren kann.
http://isa-guide.de/law/articles/34540.html
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03.12.2011 09:14 |
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anders
Kaiser
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Wie sich der Föderalismus so entwickeln kann.
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16
03.12.2011 11:47 |
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bandick
Kaiser
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letztlich argumentiert das gericht damit, dass, wenn die staatlichen glücksspielanbieter sich nicht an das werbeverbot halten, dann brauchen es private glücksspielanbieter auch nicht tun. ist das pferd damit nicht vom falschen ende her aufgezäumt?
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04.12.2011 08:01 |
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räubertochter
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Das ist ja auch ein schön kurioser Fall:
Ein Möbelhaus klagt beim Verwaltungsgericht in Stuttgart die Rechtmäßigkeit einer Marketingaktion ein, in der es darum ging, dass Kunden ihren Kaufpreis zurückerhalten hätten, wenn es an einem bestimmten Tag eine gewisse Menge regnet. Das RP befand, das sei Glücksspiel („ein öffentliches Glücksspiel in Form von Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses i. S. v. Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags“, das „mangels Erlaubnisfähigkeit gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Satz 2 GlüStV verboten sei“) und verbot die Aktion, weshalb das Möbelhaus nun vorm VG klagt, weil es anders argumentiert: Kunden würden schlicht Waren kaufen, zu denen im Rahmen einer Werbeaktion zusätzlich eine Gewinnchance eingeräumt werde. Daher stelle der Kaufpreis kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance dar. Damit fehle der Werbeaktion der glücksspielrechtliche Charakter.
Am Donnerstag befassen sich die Stuttgarter Verwaltungsrichter mit dem Fall.
http://www.schwaebische-post.de/604684/
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14.03.2012 16:08 |
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bandick
Kaiser
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19
10.06.2012 22:23 |
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räubertochter
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"Stattdessen ist es ganz ruhig geworden an der Front, die Politiker früher gern nutzten, um sich im Kampf gegen die Spielsucht zu produzieren. Nicht nur Sachsen-Anhalt hat den Krieg eingestellt, auch der Rest der Republik ist nach Verabschiedung des neuen Glücksspielstaatsvertrages zur stillschweigenden Duldung von Sportwetten übergegangen."
Warum ist das denn eigentlich so? Will man sich, gerade jetzt zur Fußball-EM, das Geschäft nicht kaputt machen? Oder hat man sich allgemein bereits darauf eingestellt, dass nächsten Monat eine Gesetzesänderung in Kraft tritt (was im übrigen ja nichts daran ändert, dass bis dahin das alte Gesetz seine Gültigkeit hat)? Ist nicht auch das Nicht-Ahnden von "Verbrechen" ein Verbrechen? Kann man das auch bestrafen?
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20
13.06.2012 08:49 |
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