jonas kuckuk
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Reisegewerbeantrag- Wer ist zuständig? |
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Hallo Forum,
Ich habe gerade mit über 30 reisende Gesellen , Handwerkern auf Walz, die Frage besprochen, welche Behörde für die Wandergesellen zuständig sind um ihr Reisegewerbe anzuzeigen oder anzumelden. Da Wandergesellen aufgrund der Bannmeile nicht in ihre Heimatstadt dürfen müsste doch jede andere Behörde, nämlich die ihres derzeitigen Aufenthaltsortes zuständig sein - oder?
Wer weis wo das in der GWO geregelt ist?
gruß Jonas Kuckuk
__________________ Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
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05.01.2011 16:20 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Hallo Herr Kuckuk,
Zuständigkeiten sind in der GewO überhaupt nicht geregelt. Das machen die Länder. Für Hessen gilt, dass instanzielle Zuständigungen in einer RechtsVO des Landes geregelt sind. Das hilft hier aber nicht weiter, denn das steht nur, dass es die Gemeindevorstände sind.
Es ist ein Rückgriff auf die Verwaltungsverfahrensgesetz der Länder notwendig. Diese sind aber weitestgehend deckungsgleich. In dem für Hessen steht im § 3 Abs. 1
Örtlich zuständig ist
...
2.in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
Im Abs. 2 heißt es:
(2) Sind nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
Die Betroffenen sollten zur nächtsgelegenen Gewerbebehörde gehen und dort Klärung herbeiführen. Da solche Fälle aber eher selten vorkommen, sollten sie nicht mit Klärung innerhalb weniger Minuten rechnen.
Gruß
CS
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1
05.01.2011 16:38 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Zitat: |
Original von Civil Servant
Zuständigkeiten sind in der GewO überhaupt nicht geregelt. Das machen die Länder. Für Hessen gilt, dass instanzielle Zuständigungen in einer RechtsVO des Landes geregelt sind. Das hilft hier aber nicht weiter, denn das steht nur, dass es die Gemeindevorstände sind. |
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Hallo in die Runde,
bezüglich des Reisegewerbes muss ich hier teilweise widersprechen.
§ 61 GewO regelt die örtliche Zuständigkeit:
Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Stober/Korte führen hierzu in Friauf, Komm. zur GewO, § 61 RdNr. 3 aus:
"§ 61 GewO beinhaltet eine spezielle Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verdrängt."
Im Eingangs geschilderten Fall hilft diese Zuständigkeitsvorschrift jedoch nicht weiter, da es durch die längerfristige Abwesenheit "von Daheim = gewöhnlicher Aufenthalt" und die nur kurzfristigen Verweilzeiten auf der Walz an einem gewöhnlichen Aufenthalt mangelt.
Für diesen Fall leben gemäß Stober/Korte a.a.O. § 61 RdNr. 10 die Vorschriften des § 3 Abs. 1 VwVfG (Bund) wieder auf.
Insofern liegt Kollege Civil Servant mit seinem Post wieder genau richtig.
Also - wie schon gepostet - Kontakt mit der nächstgelegenen Gewerbebehörde aufnehmen.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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05.01.2011 17:59 |
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J. Simon
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Hallo Herr Kuckuck,
wir trafen uns dereinst in Oldenburg, vielleicht erinnern Sie sich.
ich stelle unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung des RGK, die die KOllegen civil servant und Rene Land ja ausführlich beantwortet haben die Frage, wozu die Gesellen
eine RGK brauchen, wenn sie auf der Walz sind?
Arbeiten die nicht nur für andere Betriebe, um sich weiter zu entwickeln im Beruf, also quasi unselbstständige Tätigkeit?
Oder arbeiten die auch als Selbstständige? Dann bräuchten sie in der Tat eine RGK.
VG J. Simon
Darf ich Herrn Kralle von Ihnen grüßen?
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06.01.2011 09:51 |
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jonas kuckuk
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brauchen wander gesellen eine RGW Karte |
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Tach Herr Simon, und danke an Herrn Land und Civil Servant für die promte Antwort.
Also auch Wandergesellen sind nicht über einen Kamm zu scheren- genauso nicht wie resiegewerbetreibende oder stehende Betriebe.
Natürlcih geht es auf der Walz um die witerentwicklung der handwerklichen aber auch persönlichen fähigkeiten. Da kann der Wandergeselle bei seinen Leisten bleiben oder aber auch mal in ein anderes Gewerk schlüpfen. Ich persönlich, als Reetdachdecker, würde ewig auf einen wandernden Handwerker/In warten müssen. Deswegen haben bei mir Zimmerer/Zimmerin Tischler oder Tischlerinen gearbeitet. Sie können frei entscheiden ob sie für mich selbständig oder unselbständig arbeiten. Wenn Sie unselbständig arbeiten schreiben sie keine Rechnung und werden angemeldet und sind automatisch bei der BG versichert - wenn sie gerne auf gleicher Augenhöhe arbeiten wollen, dann schreiben sie eine Rechnung und haben hoffentlich eine gute Unfallversicherung.
Es gibt allerdings tatsächlich auch Schächte (Das sind die Vereinigungen der Wandergesellen) die die selbständige Arbeit nicht gerne sehen oder sogar verbieten.
Das sind aber auch oft Schächte, die keine Handwerkerinnen bei sich aufnehmen.
Für einen Gesellen gibt es irgendwann nichts schöneres eine Baustelle mal von Anfang an selbst zu organisieren und eben auch auf eigene Rechnung und Verantwortung abzuschließen. Auch beim Endverbraucher. Dafür ist dann die Reisegewerbekarte Pflicht. Arbeiten sie nur als Subunternehmer bei Firmen, reicht eine Anzeige des Reisegewerbes aus.
Es gehört also auch zur Walz dazu sich mit der Selbständigkeit zu beschäftigen und das ganze zu üben. Ich hoffe das die Behörden nicht überfordert sind mit den anfragen und auch mal eine Reisegewerbekarte relativ schnell ausstellen.
Es wäre übrigens besonders toll, wenn sich hier unkomplizierte Behörden melden würden (möglichst aus allen teilen des Landes), damit die gesellen preiswert und schnell bedient werden.) Die könnten dann hier im Forum nachgucken und bei Ihnen vorbeikommen.
Alle reisegewerbekarten unter 200,- € finden wir voll korrekt und wir wollen möglichst noch die grüne alte Reisegewerbekarte MIT FOTO.
So ich komme gerade von dem Gesellentreffen und freu mich, dass hier so schnell geantwortet wurde. DANKE!
(Herrn Kralle können Sie gerne mal Grüßen - vielleicht kommt er ja auch zum nächsten Forumstreffen?)
Jonas Kuckuk
__________________ Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
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06.01.2011 19:56 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo Herr Kuckuck,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. da sind Dinge dabei, die ich nicht kenne, zu denen ich aber mal bei Ihnen in Kürze persönlich melden würde, wenn Sie nichts dagegen haben.
Was den Dumping-Preis für RGK angeht, kann ich Ihnen fü Hessen leider keine Hoffnung machen, da in Hessen jetzt generell eine RGK 300 € kostet (unbefristet). Damit sind sie deutlich billiger geworden, aber anscheinend nicht billig genug.
Herr Kralle wird vermutlich ncht zu einer Bundesfachtagung Gewerberecht kommen, er ist in der Schwarzarbeitsbekämpfung daheim.
Viele Grüße aus dem gefluteten Mittelhessen
J. Simon
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07.01.2011 08:04 |
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jonas kuckuk
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wer ist für wandernde Handwerker zuständig? |
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Hallo Herr Simon,
Natürlich können Sie mich auch persönlich anmailen. Dafür gibt es hier eine Funktionstaste. Ich habe allerdings mal diese taste gedrückt und Forummitglied Waggon so geantwortet und das hat er mir im öffentlichen bereich dann zum Vorwurf gemacht.
Zum Dumping Preis von 200,- € kann ich nur sagen, dass ich auch schon Karten für fast 1000,- € gesehen habe. Eine Anmeldung eines stehenden Gewerbes liegt bei 35,- nur muss hier nicht so viel geprüft werden.
300,- € für eine lebenslange Karte finde ich auch noch gut. Am Ende ist es doch die Frage, wie lange ein beamter daran sitzt und wie schön er das hinkriegt. Für die manchmal üblichen "Sondereinträge" müsste es dann aber ein Preisnachlass geben. (keine Werbung mit Visitenkarten,Zeitungsanzeigen, etc...)
In Bremen, habe ich gerade erfahren, gibt es jetzt nicht mehr die alte grüne Karte - manche behörden haben aber sie noch vorrätig und ich empfehle genau diese auch zu benutzen, weil sie dem Reglungszweck des Reisegewerbes am nahesten kommt. Mit Foto eben und genug Platz dort Einträge zu tätigen.
Falls eine Behörde, die mitliest, noch die alte graue Karte hat, würde ich mich über ein Foto freuen.
mit Grüßen Jonas Kuckuk
__________________ Jonas Kuckuk
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07.01.2011 10:01 |
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