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Hallo Herr Kuckuk,

Zuständigkeiten sind in der GewO überhaupt nicht geregelt. Das machen die Länder. Für Hessen gilt, dass instanzielle Zuständigungen in einer RechtsVO des Landes geregelt sind. Das hilft hier aber nicht weiter, denn das steht nur, dass es die Gemeindevorstände sind.

Es ist ein Rückgriff auf die Verwaltungsverfahrensgesetz der Länder notwendig. Diese sind aber weitestgehend deckungsgleich. In dem für Hessen steht im § 3 Abs. 1

[I]Örtlich zuständig ist

...

2.in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3.in anderen Angelegenheiten, die

a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,

b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;

4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.[/I]

Im Abs. 2 heißt es:

[I](2) Sind nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.[/I]

Die Betroffenen sollten zur nächtsgelegenen Gewerbebehörde gehen und dort Klärung herbeiführen. Da solche Fälle aber eher selten vorkommen, sollten sie nicht mit Klärung innerhalb weniger Minuten rechnen.

Gruß
   
CS



Gepostet am 05.01.2011 um 16:38 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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