Betriebszeit für Außengastronomie |
Roland Kissau
Kaiser
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Betriebszeit für Außengastronomie |
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Hallo aus dem zur Zeit sonnigen Hückeswagen!
Ich hätt da mal gerne ein Problem:
Nachdem unser lieber Gesetzgeber beschlossen hat, dass der Betrieb von Außengastronomie von 22 bis 24 Uhr die Nachtruhe nicht stört, stellen sich hier folgende Fragen:
Bisher wurden die Betriebszeiten für Außengastronomie von uns auf 22.00 Uhr beschränkt. Bei Außenwirtschaft auf Privatgelände durch Auflage zur Gaststättenerlaubnis, auf öffentlichen Flächen durch eine entsprechende Beschränkung in der Sondernutzungserlaubnis.
Sind diese Anordnungen durch die Änderung des § 9 LImSchG nun hinfällig geworden oder gelten sie weiter fort, bis der Betreiber an uns herantritt und die Änderung beantragt? Im Innenstadtbereich soll es in Hückeswagen bei der bisherigen Regelung (22.00 Uhr ist draußen Feierabend) bleiben.
Für Hinweise und Tips wäre ich sehr dankbar.
Als Mitarbeiter der Ordnungsbehörde einer kleineren Verwaltung kratze ich zwar an viele Oberflächen, aber zum richtig tief tauchen fehlt mir leider meistens die Zeit!
Ansonsten noch einen schönen Tag,
Roland Kissau
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1
25.04.2006 15:08 |
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Solon
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Kneip
Doppel-As
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Hallo aus Werne,
Ich habe den Entwurf so gelesen, dass in Kern- und Gewerbegebieten die Außengastronomie von 22:00 - 24:00 Uhr grundsätzlich vom Verbot der Störung der Nachtruhe ausgenommen ist.
Regelungen sind nur möglich für Gebiete die nicht Kern- und Gewerbegebiet sind, also allgemeine und reine Wohngebiete.
Da ich mal annehme, dass die Innenstadt von Hückeswagen als Kerngebiet ausgewiesen ist, sehe ich keine Möglichkeit, die Sperrzeit für die Außengastronomie auf 22:00 Uhr zu belassen.
Die Grenzen müsste das Planungsamt mitteilen.
So habe ich den neuen § 9 jedenfalls verstanden.
Viele Grüße
Werner Kneip
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2
25.04.2006 15:36 |
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Solon
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Gewo
Tripel-As
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Hallo aus Frankfurt.
Gibt es denn eine spezielle Regelung hinsichtlich gastronomisch genutzter Flächen in Ihrem LImScG?
Ansonsten bliebe nämlich rein formal die Frage zu klären, ob denn eine allgemeine Regelung im LImSchG eine gaststättenrechtliche Auflage aufheben kann??
Meines Erachtens so ohne weiteres nicht.
Hängt aber möglicher Weise auch mit der konkreten Formulierung der Auflage zusammen.
Aißerdem muss man ja auch nicht Alles immer nur formal sehen
Gruß aus Frankfurt
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3
25.04.2006 15:41 |
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Boshamer
Haudegen
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aus Kierspe,
ich lese das so, dass man erstmal abwarten und Tee trinken soll. Bisher ist ja noch nix passiert. Sollte sich rausstellen, dass hier über den Zappen gehauen wird, dann sollte die Ordnungsbehörde einschreiten.
Auf jeden Fall verbieten würde ich das im Bereich von Krankenhäusern und Altenwohnheimen oder in Bereichen, wo sich viele alte Menschen aufhalten.
Trotzdem würde ich wirklich erst mal gucken, wie sich das entwickelt--> dann Lärmmessung --> dann ein freundliches Gespräch mit dem Gastwirt und --> beim nächsten Mal ist er dann fällig.
Viele Grüße
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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4
25.04.2006 15:45 |
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Boshamer
Haudegen
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@gewo: Ja, wir haben eine Neuregelung des § 9 LImSchG NRW.
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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5
25.04.2006 15:46 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Bleibt zur Zeit auch keine andere Möglichkeit als abwarten. Der neue 9 LimSchG tritt nämlich erst zum 01.05.2006 in Kraft.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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6
25.04.2006 16:17 |
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Boshamer
Haudegen
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Ja schon, aber die Probleme fangen doch schon nächste Woche an. Und ich sach ja...
Der natürliche Feind des Menschen ist der Nachbar.
Und die Welt ist schließlich zu Gast bei Freunden...
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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7
25.04.2006 16:26 |
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Gewo
Tripel-As
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Hallo Koll. Boshamer (nur 1 m richtig gelle
)
Ich wollte ja auch nur darauf hinweisen, dass es formal 2 verschiedene Dinge sind, ob eine Betriebszeitbeschränkung als Auflage nach 5 GastG, oder eine Sperrzeitregelung getroffen wurde.
Aber wie bereits angedeute befürchte ich ohnehin, dass zur WM unser nordöstliches EU-Neumitglied "offen" ist.
Gruß
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8
25.04.2006 16:33 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Zitat: |
Ja schon, aber die Probleme fangen doch schon nächste Woche an. Und ich sach ja...
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Stimmt ja, is irgendwie wie Weihnachten. Erst ist es ewig lang hin und, peng, steht man wieder mit den anderen Verzweifelten im überfüllten Kaufhaus, weil Heiligabend die Geschäfte so früh schließen.
Sei's drum, ich freu mich, dass das Wetter schön wird, und die Beschwerden werden wir auch noch überleben.
Ich gehe davon aus, dass wir eh nur bei den "üblichen Verdächtigen" eingreifen müssen. Die anderen hatten auch vorher schon länger auf, ohne dass sich jemand beschwert hat.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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25.04.2006 16:51 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
Wir haben bislang eine ordnungsbehördliche VO, Betriebszeit bei Biergärten bis 23.00 Uhr, Wochenende und vor Feiertagen bis 0.00 Uhr.
Die hebe ich jetzt auf! Und die Wirte können bis 0.00 Uhr auch offenmachen!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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25.04.2006 18:36 |
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C. Schröder
König
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In meinen Gaststättenerlaubnissen ist das Betriebszeitende für die Außengastronomie auch jeweils auf 22.00 Uhr festgesetzt. Ich habe mir überlegt, diese Erlaubnisse nicht zu ändern, sondern abzuwarten, ob es Probleme gibt.
Genauso wurde bei der "Aufhebung" der Sperrzeit verfahren. Es gibt auch heute noch Konzessionen, in denen das Betriebszeitende für Innen auf 1.00 Uhr steht. ok, keine Auflage, war ja Gesetz, aber der Gastwirt wird hier wohl kaum unterscheiden.
Als die Sperrzeit aufgehoben wurde, habe ich viele Probleme erwartet: War aber nix!!!
Ich denke auch für die Außengastro wird sich die Sache einpendeln.
Der Sommer
wird es uns zeigen!!!
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27.04.2006 13:50 |
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