Ab wann reden wir von einer Spielhalle?? |
Boris18
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Ab wann reden wir von einer Spielhalle?? |
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Hallo,
haben bei uns einen Fall, dass ein Internetcafe mehrere Spielautomaten aufgestellt hat.
Ab wann redet man von einer Spielhalle. Welcher Größe wie viele Geräte??
Wo ist dies geregelt? finde nix.
Liebe Grüße an Allle
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Liebe Grüße an alle Forennutzer
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1
02.06.2010 09:36 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ist gegeben, wenn der Betrieb ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. So sagt es § 33i GewO.
Von einer bestimmten Größe oder Geräteanzahl ist das nicht abhängig, sondern es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Leistungen den Schwerpunkt des Betriebes bilden.
Bei einem Internet-Café ist dabei auch die Frage einzubeziehen, für welchen Zweck die Computer verwendet werden. Wenn diese hauptsächlich zum Spielen genutzt werden, kann der Betrieb bereits eine Spielhalle darstellen, ohne dass noch weitere Spielgeräte vorhanden sind.
Zu weiteren Details empfiehlt sich die Lektüre der einschlägigen Kommentierungen zu § 33i GewO und der Verwaltungsvorschrift zur Spielverordnung.
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2
02.06.2010 14:49 |
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Solon
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Kay Löffler
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Hallo Borris18,
was für eine Art "Spielautomaten" hat der denn? Außerhalb von Spielhallen dürfen ja nur drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden (§2(1) SpielV).
Gruß
Kay Löffler
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3
02.06.2010 15:17 |
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Boris18
Mitglied
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Er hat 3 Geldspielautomaten Aufgestellt und noch ein Paar andere Automaten wo ich mir nicht Sicher bin ob es auch Geldspielautomaten sind.
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4
02.06.2010 15:25 |
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tapier
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Zitat: |
Original von Boris18
Er hat 3 Geldspielautomaten Aufgestellt und noch ein Paar andere Automaten wo ich mir nicht Sicher bin ob es auch Geldspielautomaten sind. |
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Erstmal richtig prüfen.
1. Jugendschutz (3. Automat mit einer entsprechenden Vorrichtung ausgestattet ?)
2. Andere Automaten halten §6a SpielV ein (vermutlich nicht)
3. Evtl. ein Wetterminal dabei (zu erkennen an der Geldscheinannahme und Bondrucker)
4. Aufstell-, Ausschank -und Geeignetheitsbestätigung vorhanden ?
Nein ? - Dichtmachen die Bude.
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5
02.06.2010 16:08 |
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Kay Löffler
König
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@Boris18: Hast Du Fotos von den Geräten? Kannst Du Sie hier reinstellen? Kennst Du die Vordrucke/Checklisten zur Überprüfung derartiger Geräte? Sonst mail ich Dir sie mal.
__________________ Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
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02.06.2010 19:29 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Boris,
warum darf bei Euch in einem Internetcafe überhaupt ein Geldspielgerät aufgestellt werden?
Ein Internetcafe ist überhaupt keine geeignete Örtlichkeit im Sinne der SpielV, siehe § 2 SpielV.
Und wie Thomas schon ausführte, müsst ihr Euch natürlich auch die Internetterminals anschauen.
Dazu hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits eine Grundsatzentscheidung gefällt
BVerwG 6 C 11.04 vom 09.03.2005.
Und noch einen Urteilshinweis, wenn Du mehrere "Automaten" hast, die du noch nicht zugeordnet hast
Leitsatz:
"Wer als Pächter Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in denen Dritte Internetterminals aufstellen, über die rechtswidrige Sportwetten angeboten werden, "veranstaltet" ein Glücksspiel i.S.d. §284 Abs. 1 StGB und ist damit Täter."
OVG Lüneburg, vom 10.01.2008, 11 ME 479/07
Gruß
Meike
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03.06.2010 07:53 |
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karin koch
Doppel-As
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Hallo, ich brauch mal eure Hilfe
Ein Spielgeräte-Aufsteller möchte entsprechend dem mir vorliegenden Lageplan ein Internetcafe eröffnen. Das Objekt besteht aus einem unmittelbar durch die Eingangstür zu erreichenden Raum mit 26 qm (Ausstattung Tresen mit 9 Barhockern). Von diesem Raum sind zwei separate weitere Räume zu erreichen 1x 10,9 qm (3 Internetplätze), 1x 17,76 qm (3 Geldspielgeräte).
Wo finde ich denn eine Definition, wann von einem Internetcafe`überhaupt die Rede ist?
Und soweit dies in meinem Fall zutreffen sollte, die Internetplätze jedoch nicht zum Spielen genutzt werden,Alkohol ausgeschenkt und 3 Geldspielgeräte aufgehängt werden sollen - wo konkret steht denn, dass ein Internetcafe kein geeigneter Aufstellort für Geldspielgeräte ist? Aus § 2 SpielV `kann ich das so nicht entnehmen, es sei denn es wird damit begründet, dass die Bewirtung nur Nebenzweck ist (im gesamten Objekt gibt es aber nur 3 Internetplätze im Verhältnis zu den 9 Barhockern).
Na, ja irgendwie habe ich da gerade
Schöne Grüße, K.K.
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8
05.08.2010 16:07 |
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