Gestattung bei Schauvorführung mit Alkoholabgabe ? |
Stadtverwaltung Zwönitz
Grünschnabel
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Gestattung bei Schauvorführung mit Alkoholabgabe ? |
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Hallo, ich bittel um Unterstüzung bei nachfolgendem Thema:
Bei uns im Ort arbeitet ein "Künstler", dieser lädt sich
zu Schauvorführungen Gäste ein. Verlangt aber Eintritt!! Bei diesen Schauvorführungen schenkt er Glühwein aus (Preis wäre im Eintritt mit kalkuliert) und verschenkt kleine Schnapsflaschen (im geschlossenen Zustand), was sofort zum Verzehr gedacht ist.
Ist in diesem Fall eine Gestattung oder gar eine Gaststättenkonzession erforderlich?
Kann da mir einer einen Rat geben?
Für Eure Bemühungen bedanke ich mich im Voraus
Weiß
__________________ Weiß
Amtsleiter Ordnungsamt
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1
17.02.2010 10:55 |
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Solon
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Gewerbeordnung Arnsberg
Doppel-As
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Hallo aus Arnsberg,
also meiner Meinung nach benötigt er eine Erlaubnis, auch wenn die künstlerische Tätigkeit als solches kein stehendes Gewerbe darstellt.
Aber im Rahmen seiner Darbietungen bietet er alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle an und dieVeranstaltungen finden des öfteren statt und erhebt hierfür Eintritt.
Damit sind m.E. zwei grundsätzliche Kriterien für ein Gewerbe vorhanden: Gewinnerzielungs- und Fortführungsabsicht.
Die für den Gewerbebegriff erforderliche Gewinnerzielung liegt dann vor, wenn die Erzielung von Einkünften beabsichtigt ist. Zudem handelt es sich beim Ausschank der Getränke ja nicht um die künstlerische Tätigkeit selbst.
Grüße aus dem Sauerland
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2
17.02.2010 11:14 |
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Solon
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m.schiller
Haudegen
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wenn die schauvorführung an sich die künstlerische tätigkeit darstellt, liegt ohnehin kein besonderer anlass vor. eine gestattung käme dann nicht in frage.
da diese vorführungen (verbunden mit dem alkoholausschank) offensichtlich regelmäßig stattfinden, ist wohl eine "richtige" konzession erforderlich.
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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3
17.02.2010 11:29 |
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