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Zum Ende der Seite springen Gestattung bei Schauvorführung mit Alkoholabgabe ?
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Stadtverwaltung Zwönitz Stadtverwaltung Zwönitz ist männlich
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Gestattung bei Schauvorführung mit Alkoholabgabe ?

Hallo, ich bittel um Unterstüzung bei nachfolgendem Thema:

Bei uns im Ort arbeitet ein "Künstler", dieser lädt sich
zu Schauvorführungen Gäste ein. Verlangt aber Eintritt!! Bei diesen Schauvorführungen schenkt er Glühwein aus (Preis wäre im Eintritt mit kalkuliert) und verschenkt kleine Schnapsflaschen (im geschlossenen Zustand), was sofort zum Verzehr gedacht ist.

Ist in diesem Fall eine Gestattung oder gar eine Gaststättenkonzession erforderlich?
Kann da mir einer einen Rat geben?

Für Eure Bemühungen bedanke ich mich im Voraus

Weiß

__________________
Weiß
Amtsleiter Ordnungsamt
1 17.02.2010 10:55 Stadtverwaltung Zwönitz ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Zwönitz senden Homepage von Stadtverwaltung Zwönitz Beiträge von Stadtverwaltung Zwönitz suchen
Solon
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Gewerbeordnung Arnsberg   Zeige Gewerbeordnung Arnsberg auf Karte Gewerbeordnung Arnsberg ist männlich
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Hallo aus Arnsberg,

also meiner Meinung nach benötigt er eine Erlaubnis, auch wenn die künstlerische Tätigkeit als solches kein stehendes Gewerbe darstellt.
Aber im Rahmen seiner Darbietungen bietet er alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle an und dieVeranstaltungen finden des öfteren statt und erhebt hierfür Eintritt.
Damit sind m.E. zwei grundsätzliche Kriterien für ein Gewerbe vorhanden: Gewinnerzielungs- und Fortführungsabsicht.
Die für den Gewerbebegriff erforderliche Gewinnerzielung liegt dann vor, wenn die Erzielung von Einkünften beabsichtigt ist. Zudem handelt es sich beim Ausschank der Getränke ja nicht um die künstlerische Tätigkeit selbst.

Grüße aus dem Sauerland
2 17.02.2010 11:14 Gewerbeordnung Arnsberg ist offline E-Mail an Gewerbeordnung Arnsberg senden Homepage von Gewerbeordnung Arnsberg Beiträge von Gewerbeordnung Arnsberg suchen
Solon
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m.schiller   Zeige m.schiller auf Karte m.schiller ist männlich
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wenn die schauvorführung an sich die künstlerische tätigkeit darstellt, liegt ohnehin kein besonderer anlass vor. eine gestattung käme dann nicht in frage.
da diese vorführungen (verbunden mit dem alkoholausschank) offensichtlich regelmäßig stattfinden, ist wohl eine "richtige" konzession erforderlich.

__________________
Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
3 17.02.2010 11:29 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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