Aussetzung der Vollziehun bei GU |
Doris Rolfes
Eroberer
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Aussetzung der Vollziehun bei GU |
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Ein freundliches
aus Osnabrück!!
Ich benötige Hilfe bei einem Fall wo eine GU ausgesprochen wurde, die noch nicht bestandskräftig ist. Nun möchte der beauftragte Steuerberater, dass ich mal eben so den Bescheid aufheben. (Das mache ich natürlich nicht)
Meine Überlegung ist nun, ob ggf. eine Aussetzung der Vollziehung möglich ist, oder ob ich evtl. einen aussergerichtlichen Vergleich ins Auge fasse, oder die Klage die einzige Möglichkeit in dieser Anglegenheit ist.
Ich wäre für viele hilfreiche Anregungen sehr dankbar.
Gruß D. Rolfes
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1
29.03.2006 12:12 |
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Solon
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nette.tante
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RE: Aussetzung der Vollziehun bei GU |
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Wozu eine Aussetzung der Vollziehung, wenn der Bescheid noch nicht unanfechtbar ist? Oder wurde Sofortvollzug angeordnet? Wurde Widerspruch eingelegt? Sind die Einwände des Steuerberaters etwa berechtigt?
__________________ Gruß
nette.tante
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2
29.03.2006 12:16 |
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Solon
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LK Oldenburg
Mitglied
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RE: Aussetzung der Vollziehun bei GU |
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aus dem Oldenburger Land,
Hallo Frau Rolfes,
warum will der Steuerberater das Sie Ihren Bescheid aufheben?
Ich habe letztens einen ähnlichen Fall gehabt. Den Rechtsanwalt habe ich zum Verwaltungsgericht geschickt. Unser Verwaltungsrichter hat einen Vergleichsvorschlag entworfen und die Voraussetzungen (Einhaltung des vorgelegten Sanierungskonzeptes etc) für die Aufhebung des Sofortvollzug klar definiert. Eine Voraussetzung war, dass der Antragsteller seine Klage zurückzieht. Vorteil: Der Bescheid ist nach Auskunft unseres Rechtsamtes bei Nichteinhaltung dann sofort rechtswirksam und vollziehbar ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Dem Vergleichsvorschlag habe ich sofort zugestimmt. Die Zustimmung des Rechtsanwaltes steht noch aus.
Für alle "Nicht"-Niedersachsen: Wir haben kein Widerspruchsverfahren mehr!!
Gruß
Siegfried Bluhm
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3
29.03.2006 12:26 |
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Schwarzer
König
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RE: Aussetzung der Vollziehun bei GU |
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und einen schönen Tag aus Aschaffenburg,
Sehr geehrte Frau Rolfes,
es käme halt schon sehr auf die Umstände des Einzelfalles an, was Sie machen wollen. Mit Ausspruch der Gewerbeuntersagung ist ja behördlicherseits ein klares Werturteil über die Zuverlässigkeit des von Ihrem Bescheid Betroffenen gemacht. Streng genommen wäre der Bescheid eben anzufechten, um eine Überprüfung der Richtigkeit des Verwaltungsaktes zu erzwingen. Wenn Sie den Bescheid außer Vollzug setzen, so ist das u.U. eine Aufhebung Ihres Verwaltungsaktes durch die Hintertüre. Da sollte man schon vorsichtig sein. Bei einer späteren Überprüfung (weil sich der Gnom nicht an die Vereinbarung, bedingte Aussetzung des Vollzuges, bedingte Zusicherung oder sonstiges) könnte eine Zickzacktaktik ziemlich sauer aufstoßen. Gibt des denn tatsächliche Anzeichen dafür, daß die Zuverlässigkeit doch oder wieder gegeben sein könnte??
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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4
29.03.2006 12:38 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Aussetzung der Vollziehun bei GU |
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aus Kierspe,
ich würde dem LK Oldenburg zustimmen, soweit es sich in NRW um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung handelt. Dann prüft ja das Gericht im Vorfeld. Und wenn die gegen Ihre GU Bedenken haben, dann teilen die Ihnen das schon mit. Ansonsten fehlen mir zur "richtigen" Deutung auch noch ein paar Fakten.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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5
29.03.2006 12:58 |
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pmcolonia
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RE: Aussetzung der Vollziehun bei GU |
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Ich möchte mal so sagen:
Der Bescheid ist noch nicht unanfechtbar. Ob die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist aus der Fragestellung nicht ersichtlich. Sie wäre aber notwendig, damit ich nach § 80 VwGO einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches stellen könnte. In diesem Verfahren müßte das Gericht von sich aus überprüfen, ob mein Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist und ob die Vollziehung ausgesetzt wird.
Aber, das ist wohl nicht das Problem.
Fragestellung ist doch, kann ich einen Bescheid, der noch nicht unanfechtbar ist, aussetzen. Von hier ein klares Ja und man sollte dies auch bei entsprechender Begründung auch tun.
Die Aussetzung soll doch dem Betroffenen die Möglichkeit geben seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Deshalb kann ich auch außergerichtlich mit dem Betroffenen eine Abmachungung treffen, in der seine Verpflichtungen mir gegenüber ausdrücklich niedergelegt sind. Gleichzeitig wird in einer solchen Absprache auch dargelegt, welche Folgen bei Nichteinhaltung der Abmachung eintreten.
Und in den vielen Verfahren, in denen ich dies schon getan habe, ist dies stets vom VG als positiv und nicht als ZickZackkurs gesehen worden. Wenn jemand auch unter dem Druck einer Untersagungsverfügung keine positive Wende in seiner Gewerbeausübung herbeiführen will oder herbeiführt, dann sollte die Abgabe einer sachgerechten Zukunftsprognose wohl nicht mehr schwerfallen; bzw. die getroffene negative Zukunftsprognose deutlich gestützt werden.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von pmcolonia: 29.03.2006 14:15.
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6
29.03.2006 13:40 |
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Christian Bülow
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Ich kann mich auch nur den Vorrednern anschließen! Wie beim Kollegen Bluhm aus Oldenburg kommt es bei mir auch schon ab und zu im Klageverfahren vor, dass wir uns auf einen Vergleich einigen. Klagerücknahme, OV bestandskräftig und damit vollziehbar, aber von hier wird zunächst auf Vollstreckung aus der OV verzichtet, solange die Auflagen eingehalten werden. Sollten sie nicht eingehalten werden, wird vollstreckt.
Ist im Übrigen auch die einzige Möglichkeit, die der Gewerbetreibende hat! Denn entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist der Erlass des WS-Bescheides bzw. in Niedersachsen der OV. Und da waren die Bescheide ja regelmäßig rechtmäßig und die Klage wäre erfolglos. Eine Besserung im Klageverfahren hat keine Auswirkungen! Auf was anderes würde ich mich auch nicht wirklich einlassen.....
Mal was anderes: Der Steuerberater will, dass Sie die OV aufheben? Darf der überhaupt den Gewerbetreibenden in dem Verfahren vertreten? Hat der ne Erlaubnis nach dem RBerG???? Wenn nicht, sollte sich der Gewerbetreibende mal einen Rechtsanwalt nehmen...
Grüße aus dem Rheinland
Christian Bülow
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7
29.03.2006 13:48 |
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pmcolonia
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Ich hatte die Fragestellung so gesehen, dass noch keine Klage anhängig ist. Im Klageverfahren würde ich auch nicht mehr aussetzen.
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8
29.03.2006 14:16 |
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Doris Rolfes
Eroberer
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Vielen dank für die Hilfe an alle!!
Danke für den Denkanstoß:
"Fragestellung ist doch, kann ich einen Bescheid, der noch nicht unanfechtbar ist, aussetzen. Von hier ein klares Ja und mann sollte dies auch bei entsprechender Begründung auch tun"
Nach einigem Überlegen bin ich der Meinung, dass die Begründung nicht ausreichend ist.
Gruß D. Rolfes
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9
29.03.2006 14:21 |
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Doris Rolfes
Eroberer
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Themenstarter
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Es ist noch keine Klage anhängig.
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29.03.2006 14:26 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Zitat: |
Fragestellung ist doch, kann ich einen Bescheid, der noch nicht unanfechtbar ist, aussetzen. Von hier ein klares Ja und man sollte dies auch bei entsprechender Begründung auch tun.
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Genauso machen wir es in Neuss auch. Die Aussetzung ist regelmäßig mit einer klaren Fristsetzung verbunden, in der die versprochenen Konsolidierungsmaßnahmen greifen müssen. Wenn nicht, kann der Sofortvollzug erneut angeordnet werden.
In NRW müssen wir uns auch langsam mit dem Gedanken anfreunden, dass die gewerberechtlichen Widersprüche abgeschafft werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist bei der Landesregierung bereits in der Mache.
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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29.03.2006 14:44 |
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LK Oldenburg
Mitglied
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aus dem guten alten Land,
Lieber Kollege OJ Neuss,
in den Zeiten wo wir hier in Niedersachsen noch das gute alte Widerspruchsverfahren hatten, haben wir es in Wildeshausen genauso gemacht wie ihr in Neuss.
Leider hat das Land Niedersachsen das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Der Vorsitzende Richter der für Gewerberecht zuständigen Kammer beim VG Oldenburg hat uns in einer telefonischen Rücksprache das schon vorher von mir beschriebene Verfahren empfohlen. Bislang habe ich es in zwei Fällen angewandt.In beiden Verfahren hätte ich aber auch im Widerspruchsverfahren den Sofortvollzug ausgesetzt.
Der Vorteil dieser Regelung ist allerdings, dass der Bescheid durch die Rücknahme der Klage sofort bestandskräftig ist und der Gewerbetreibende somit auch gezwungen wird das Sanierungskonzept einzuhalten.
Gruß
Siegfried Bluhm
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29.03.2006 15:08 |
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