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AnniLie AnniLie ist weiblich
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Nachweis einer Gewerbetätigkeit

Hallo,

ich vermute hinter einer "Hobbyautowerkstatt" ein Gewerbe. Wie kann ich das nachweisen?
1 07.01.2010 08:27 AnniLie ist offline E-Mail an AnniLie senden Beiträge von AnniLie suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

Letztlich lässt sich das nur durch Ermittlungen und Erhebung von entsprechenden Beweisen aufklären.
Es muss nachgewiesen werden, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Vielleicht gibt es vor Ort ein Preisverzeichnis oder es liegen Rechnungen herum (können auch handschriftliche Zettel sein). Oder Sie finden jemanden, der als Zeuge aussagt. Auch Recherchen im Internet können hilfreich sein. Womöglich präsentiert sich die Werkstatt dort selbst oder es finden sich Hinweise in einschlägigen Foren (die gibt es nicht nur für´s Gewerberecht, sondern auch für Autoschrauber großes Grinsen ).

Bei alldem ist aber zu beachten, dass Sie Durchsuchungen der Geschäftsräume nur mit richterlichem Beschluss vornehmen dürfen (Anschauen, was offen herumliegt, ist keine Durchsuchung). Ob ein bloßer Verstoß gegen die Anzeigepflicht (Geldbuße max. 1000 €) solche Maßnahmen rechtfertigt, halte ich für fraglich.
Wenn es bereits einen Anfangsverdacht gibt, würde ich empfehlen, dass Sie Ihren Landkreis einschalten und von dort Ermittlungen wegen des Verdachts der Schwarzarbeit bzw. des Verstoßes gegen die Handwerksordnung geführt werden. In einem solchen Verfahren bekommt man auch eher einen Durchsuchungsbeschluss.
2 07.01.2010 08:53 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Solon
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aus Thüringen,

für den Betrieb einer Autowerkstatt ist eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich, wenn sie gewerblich betrieben wird.
Die Mitarbeiter der Handwerkskammer haben ein Nachschaurecht - § 17 II HwO i.V.m. § 29 II GewO. Sie können ohne richterlichen Beschluss Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen. Die Erkenntnisse der Handwerkskammer, welche durch die Nachschau erlangt werden, dürfen jedoch nicht für ein Bußgeld- oder Strafverfahren verwendet.

Wie der Kollege schon sagte, müssen Sie die Gewerbsmäßigkeit beweisen. Wenn möglich, tangieren Sie die "Hobbyautowerkstatt" so oft wie es geht. Stellen Sie vor oder in der Werkstatt Fahrzeuge fest, notieren Sie sich die Kennzeichen, ermitteln den Halter und vernehmen Sie ihn als Zeugen.

Wenn Sie nicht selbst dafür zuständig sind, ist eine Abgabe der Sache an die für Schwarzarbeit und unerlaubte Handwerksausübung zuständige Stelle zu empfehlen.

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OrDnUnGsAnDy: 07.01.2010 12:50.

3 07.01.2010 12:46 OrDnUnGsAnDy ist offline E-Mail an OrDnUnGsAnDy senden Beiträge von OrDnUnGsAnDy suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Das Nachschaurecht der Handwerkskammern hat allerdings seine (engen) Grenzen.
Erfüllt ein Gewerbetreibender persönlich nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle und beabsichtigt er auch nicht, einen Antrag nach § 7b oder § 8 HandwO (HwO) zu stellen, ist er kein "in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender" i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 HandwO (HwO). Dies ergibt sich aus dem beschränkten gesetzlichen Auftrag der Handwerkskammern, die Ordnungsmäßigkeit der Handwerksrolle zu überwachen (VG Hannover, Urt. v. 04.07.2008, Az. 11 A 4598/07).

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass das Nachschaurecht nur zu dem konkreten Zweck der ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle ausgeübt werden darf. „Aufgabe der Handwerkskammern ist es nicht, als staatliche Aufsichts- oder Verfolgungsbehörden tätig zu sein.“ (Beschl. v. 15.03.2007, Az.: 1 BvR 2138/05).
4 07.01.2010 13:12 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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aus Thüringen,

als wenn ich es gewußt hätte Dass der Verweis auf die Entscheidung des VG Hannover vom 04.07.2008, Az. 11 A 4598/07, kommt, konnte ich mir denken.

Das OVG Niedersachsen hat die Entscheidung des VG Hannover am 12.11.2009 aufgehoben.

OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.2009, 8 LB 118/08

Leitsatz:
Zitat:
Nach § 17 Abs. 1 HwO auskunftspflichtig ist - unabhängig von seinen persönlichen Voraussetzungen - weiterhin jeder Gewerbetreibende, bei dem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er einen in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen Handwerksbetrieb innehat.


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5 07.01.2010 14:20 OrDnUnGsAnDy ist offline E-Mail an OrDnUnGsAnDy senden Beiträge von OrDnUnGsAnDy suchen
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Die Entscheidung (ich kannte sie noch nicht) ist natürlich erfreulich.
Dadurch ändert sich aber nichts an meiner Meinung, dass in diesem Fall grundsätzlich die Gewerbebehörden tätig werden müssen.
Und es ändert sich auch nichts an der Aussage des BVerfG, dass beim Gebrauch des Nachschaurechts Zurückhaltung geboten ist.
Schon deshalb - und auch generell - bin ich dafür, immer schön sauber zu trennen, wer etwas zu welchem Zweck ermitteln will.
Wenn es um die Frage geht, ob ein Gewerbe anzumelden ist, sind die Gewerbebehörden in der Pflicht. Ich fände es etwas unpassend, die Handwerkskammer in einem so frühen Stadium bereits „einzuspannen“. Es sollte zumindest schon konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass auch wirklich ein (handwerkliches) Gewerbe betrieben wird. Dann kann die HWK "guten Gewissens" ihre Nachschau machen.
Gibt es einen entsprechenden Verdacht, sollte zugleich auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Hierfür liegt in Sachsen die Zuständigkeit zum einen bei den Gemeinden (OWi nach § 146 GewO) und zum anderen bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten (HwO bzw. SchwarzArbG).
6 07.01.2010 16:11 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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