Forum-Gewerberecht

» Nachweis einer Gewerbetätigkeit «

Die Entscheidung (ich kannte sie noch nicht) ist natürlich erfreulich.
Dadurch ändert sich aber nichts an meiner Meinung, dass in diesem Fall grundsätzlich die Gewerbebehörden tätig werden müssen.
Und es ändert sich auch nichts an der Aussage des BVerfG, dass beim Gebrauch des Nachschaurechts Zurückhaltung geboten ist.
Schon deshalb - und auch generell - bin ich dafür, immer schön sauber zu trennen, wer etwas zu welchem Zweck ermitteln will.
Wenn es um die Frage geht, ob ein Gewerbe anzumelden ist, sind die Gewerbebehörden in der Pflicht. Ich fände es etwas unpassend, die Handwerkskammer in einem so frühen Stadium bereits „einzuspannen“. Es sollte zumindest schon konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass auch wirklich ein (handwerkliches) Gewerbe betrieben wird. Dann kann die HWK "guten Gewissens" ihre Nachschau machen.
Gibt es einen entsprechenden Verdacht, sollte zugleich auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Hierfür liegt in Sachsen die Zuständigkeit zum einen bei den Gemeinden (OWi nach § 146 GewO) und zum anderen bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten (HwO bzw. SchwarzArbG).



Gepostet am 07.01.2010 um 16:11 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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