Gaststättenerlaubnis für Catering-Firma |
Holger Trautmann
Grünschnabel
Dabei seit: 03.11.2009
Beiträge: 3
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 18 [?]
Erfahrungspunkte: 15.871
Nächster Level: 17.484
|
|
Gaststättenerlaubnis für Catering-Firma |
|
Hallo,
wer kann mir sagen, ob eine Firma (Einzelunternehmen), die neben verschiedenen anderen Tätigkeiten in der Gewerbeanmeldung "Catering" angegeben hat, eine Erlaubnis nach § 2 GastG braucht ?
Wenn ja, für welche Betriebsstätte ? Oder etwa für alle Örtlichkeiten, wo Speisen und Getränke angeboten werden, einzeln ?
Bin gespannt auf Eure Antworten !
Beste Grüße aus dem Erzgebirge
|
|
1
24.11.2009 11:45 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Solon
|
|
|
|
B.Henseler
Eroberer
Dabei seit: 14.05.2007
Beiträge: 72
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 445.989
Nächster Level: 453.790
|
|
Hallo!
Das sehe ich genauso!
Es findet kein "Verzehr an Ort und Stelle statt", somit ist auch keine Erlaubnis nach § 2 GastG erforderlich. Wir nehmen in diesen Fällen eine Gewerbeanzeige entgegen und fertig!
Gruss
__________________ B. Henseler
|
|
3
25.11.2009 14:47 |
|
|
Jürgen Rixinger
König
Dabei seit: 07.11.2006
Beiträge: 926
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.910.365
Nächster Level: 6.058.010
|
|
Ein freundliches
wir haben einen ähnlichen Fall, bei dem ein Gaststättenbetreiber zusätzlich einen Catering-Service betreibt. Nunmehr bewirtet er die Weihnachtsfeier einer großen Firma in den Räumlichkeiten eben dieser Firma. Habe mir entsprechend auch mal Gedanken gemacht, wie so was einzuordnen ist. Zunächst stimme ich mal den Auffassungen der Kollegen zu, dass eine Erlaubnis gem. § 2 GastG nicht erforderlich ist. Für eine stehende Gaststätte fehlt es zumindest hinsichtlich der Räumlichkeiten an der Fortsetzungsabsicht. Eine Gaststätte im Reisegewerbe (§ 1 Abs.2 GastG) scheidet schon deshalb aus, weil dafür der Nichtbestand einer festen Betriebsstätte Voraussetzung wäre (ob dies auch für den Ausgangsfall zutreffend ist, kann aus dem Sachverhalt nicht eindeutig geschlossen werden). Ich denke, dass hier eine Gestattung gem. § 12 GastG zu erteilen ist. Einzige Alternative wäre die Annahme der Erlaubnisfreiheit, was aber auch nicht sein kann. Oder?
Viele Grüße vom Neckar
Jürgen Rixinger
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
|
|
4
27.11.2009 07:11 |
|
|
Holger Trautmann
Grünschnabel
Dabei seit: 03.11.2009
Beiträge: 3
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 18 [?]
Erfahrungspunkte: 15.871
Nächster Level: 17.484
Themenstarter
|
|
für die interessanten Antworten !
Ich kann Eure Argumente absolut nachvollziehen !
Der Gewerbetreibende hat eine feste Betriebsstätte, deshalb scheidet Reisegewerbe aus ! Ich denke er würde im Einzelfall eine Gestattung benötigen, wenn er die Gastronomie z.B. bei Veranstaltungen selbst durchführt. Liefert er nur gegen Rechnung an Besteller aus, benötigt er keine Gestattung. So werde ich ihm das mal vermitteln.
Also, Danke nochmal !!
... und schönen Advent !
|
|
5
27.11.2009 11:55 |
|
|
Sigi2910
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 15.02.2007
Beiträge: 1.917
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 12.043.589
Nächster Level: 13.849.320
|
|
Wir haben da auch so einen schrägen Fall aktuell reinbekommen. Da betreibt jemand einen Cater-Service, vermietet dabei (z.B. an Hochzeiten) seinen großen Saal und bewirtet in ihm auch. Kann für alle möglichen Anlässe gebucht werden.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
|
|
6
16.12.2010 16:15 |
|
|
JuliaG
Eroberer
Dabei seit: 15.04.2009
Beiträge: 61
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 335.044
Nächster Level: 369.628
|
|
Ich kann grad nicht genau sagen, wo es steht, aber in einem Kommentar und auch hier hab ich es schon gelesen.
Auch derjenige, der das entsprechende Umfeld zum Verzehr an Ort und Stelle zur Verfügung stellt (Räume, Personal etc), muss sich das Verabreichen zurechnen lassen und braucht eine Konzession.
|
|
7
02.02.2011 08:29 |
|
|
Marcel Fromm
Routinier
Dabei seit: 08.08.2010
Beiträge: 360
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.804.431
Nächster Level: 2.111.327
|
|
In meinen Augen muss aber bei der eventuellen Erteilung einer Gestattung für die Catering-Firma zwischen öffentlicher Veranstaltung und Privatveranstaltung (z. Bsp. Hochzeit etc.) unterschieden werden.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
|
|
8
03.02.2011 10:21 |
|
|
Fürst
Grünschnabel
Dabei seit: 14.04.2011
Beiträge: 5
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 20 [?]
Erfahrungspunkte: 23.819
Nächster Level: 29.658
|
|
und wie sieht es aus, wenn ein Privatier ausschließlich private Feiern organisiert und in seinen durchaus passenden und auch gaststättenrechtlich einwandfreien Räumlichkeiten durchführt und komplett ausrichtet?
Bin gespannt!
__________________
|
|
9
14.04.2011 13:07 |
|
|
Marcel Fromm
Routinier
Dabei seit: 08.08.2010
Beiträge: 360
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.804.431
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Bei mir hat jemand ein EU angemeldet mit Catering-Service. Er "produziert" also Speisen, welche er dann zu den Leuten hin fährt, dort aufbaut und dann wieder abzischt. So weit, so gut. Nun hat er in der angemeldeten Betriebsstätte auch noch eine Räumlichkeit, die er zur für Feierlichkeiten vermietet. Auf Wunsch stellt er auch dort seine Catering-Dienstleistung zur Verfügung. Findet hier der sogenannte Verzehr an Ort und Stelle statt? Bedienen tut er seiner Aussage dort nicht.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
|
|
10
14.11.2013 11:33 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 71.732 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 891.850.396
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|