EuGH zur Glücksspielregulierung |
march
Doppel-As
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Verstehen ist das Eine. Dinge anders sehen das Andere.
Und ganz abgesehen davon, liegt vieles eben auch im Auge des Betrachters. Punkt eins zum Beispiel:
– selbst wenn die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntern, sofern die Werbung moderat und tatsächlich dazu bestimmt ist, Kriminalität zu bekämpfen oder das Spiel auf ein reglementiertes und kontrolliertes Angebot zu richten, und nicht dazu, die Einnahmen der öffentlichen Hand zu erhöhen
Aber wer bestimmt, wie was gelesen wird? Wer definiert "moderat"? Wer kann 100% die Botschaft einer Werbung entschlüsseln?
Sicher, es geht ums große Ganze und um Tendenzen. Ich will damit nur sagen: Eine endgültige und unstrittige Lösung wird es dahingehend sowieso nicht geben.
march
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21
07.03.2010 14:46 |
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Solon
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jasper
Kaiser
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Das sind "nur" die Schlussanträge, es ist nicht das Urteil.
Es ist wie es ist, solche Urteile und ganz besonders die meisten Gesetzestexte, sind hausgemachte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Rechtsanwälte.
Merke: Gesetzestexte werden zu 80% von Anwälten für Anwälte gemacht.
Wären Gesetztexte eindeutig und nicht auslegbar (was ja durchaus machbar ist), dann wären weit mehr Anwälte arbeitslos oder aber wir hätten noch mehr Anwälte als politische Entscheidungsträger in den Ministerien sitzen.
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22
07.03.2010 17:18 |
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Solon
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Schadulke
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Hallo,
ich finde aber auch, dass da teilweise ein wenig hanebüchen drüber diskutiert wird. Schon allein die Tatsache, dass jede Entscheidung beklagt wird, muss auf lange Sicht eigentlich stutzig machen, gerade hinsichtlich der Eindeutigkeit bestimmter Urteile und/oder der Inhalte bestimmter Schlussanträge. Außerdem sollte man sich auch mal die Frage stellen, ob es wirklich so sinnvoll ist, die Konsumenten zu attraktiven ausländischen Glücksspielanbietern zu drängen, die im Internet nicht kontrollierbar sind, anstatt auf regulierte und besteuerte Automaten mit kleinen Gewinnmöglichkeiten zu setzen.
Gruß,
Gerd Schadulke
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23
08.03.2010 10:03 |
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prochnau
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Das Problem ist ja vor allem, dass die EuGH-Richter den Mitgliedsstaaten oft einen recht großzügigen Ermessensspielraum zugestehen. Bwin ist beispielsweise beim Vorgehen gegen das Monopol für Internetwetten in Portugal gescheitert, obwohl das durchaus mit einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit einhergeht. Uim Schutze der Verbraucher könne das portugiesische Monopol jedoch gerechtfertigt werden, war von Seiten der EuGH zu hören. Mag sein. Trotzdem ist das eine brenzlige Situation, wenn der Ermessenspielraum irgendwann so groß wird, dass jeder machen kann, was er will.
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24
14.04.2010 08:43 |
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Schadulke
Haudegen
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Hallo,
genau das ist der Punkt: Wenn Gesetze zu ungenau formuliert sind, dann ergeben sich solche Ermessensspielräume und dann werden juristische Entscheidungen irgendwann bloß noch subjektiv getroffen - das kann und darf nicht im Sinne des "Erfinders" sein.
Grüße,
Gerd Schadulke
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25
16.04.2010 07:05 |
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prochnau
Routinier
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Ja, mein Reden. Es hat fast den Anschein, dass, gerade in solchen, auch für den Staat wirtschaftlich bedeutsamen Branchen, der Ermessensspielraum extra groß gehalten wird, um sich das Ganze so hinbiegen zu können, wie man es eben gerade braucht. Eigentlich nicht ganz dumm, denn so kann man von staatlicher Seite aus auf sämtliche Eventualitäten entsprechend reagieren.
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22.04.2010 09:54 |
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bandick
Kaiser
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Mit Blick auf das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland ist ein transparentes und berechenbares Lizenzverfahren erforderlich. Diese Auffassung vertritt zumindest der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 22.10.2015. Das Verfahren müsse auf "objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen", forderte er und äußerte Zweifel, dass dies in Deutschland der Fall sei. Ein Urteil dürfte beim EuGH erst in einigen Monaten fallen (Az.: C-336/14).
Sportwetten eines österreichischen Anbieters über Spielautomaten angeboten
Hintergrund des Verfahrens ist der Fall einer Frau, gegen die vor dem Amtsgericht im bayerischen Sonthofen ein Verfahren wegen der "unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels" läuft. In ihrer "Sportsbar" soll sie über einen Spielautomaten Sportwetten eines österreichischen Anbieters vermittelt haben, der keine deutsche Lizenz hatte.
Generalanwalt setzt Strafverfolgung Grenzen
Der Generalanwalt stellte dazu fest, dass Art. 56 AEUV nationale Strafverfolgungsbehörden daran hindere, die ohne innerstaatliche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn ein nationales Gericht festgestellt habe, dass ein Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstößt, und wenn nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nur öffentliche Einrichtungen eine innerstaatliche Erlaubnis erlangen können.
Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages keine "technischen Vorschriften"
Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verhindere, dass die ohne innerstaatliche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten über einen Spielautomaten an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter sanktioniert wird, wenn die staatlichen Eingriffe auf technischen Vorschriften beruhen, die der Europäischen Kommission nicht notifiziert worden sind. Nationale Bestimmungen wie die §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 und 5 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen seien keine "technischen Vorschriften" im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG.
Konzessionsmodell unter Kritik
Schließlich stehe Art. 56 AEUV der Sanktionierung der Vermittlung von Sportwetten ohne innerstaatliche Erlaubnis an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter entgegen, wenn ein nationales Gericht festgestellt habe, dass ein Konzessionsverfahren, in dem höchstens 20 Konzessionen für Wettveranstalter vergeben werden, nicht mit allgemeinen Grundsätzen wie dem Gleichheitsgrundsatz, dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und dem Transparenzgrundsatz in Einklang steht.
Sportwettenverband rechnet mit Auswirkungen auf den Glücksspielstaatsvertrag
Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) erwartet nach dem Gutachten ein Aus für den Glücksspielstaatsvertrag in seiner jetzigen Form. "Insbesondere dürften staatliche Stellen nicht mehr das Fehlen einer Erlaubnis zum Anlass nehmen, gegen Glücksspielanbieter vorzugehen", erklärte der Verband. "Damit wäre das Sportwettenkonzessionsverfahren nicht nur verfassungswidrig, sondern auch unionsrechtswidrig." Es sei für viele Anbieter in Deutschland nahezu unmöglich, eine Lizenz zu bekommen.
http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-...sspiel-lizenzen
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26.10.2015 07:53 |
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