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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Flammenkuchenverkauf - erlaubnisfreie Gaststätte? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Flammenkuchenverkauf - erlaubnisfreie Gaststätte?
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Friesenheim Friesenheim ist männlich
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Flammenkuchenverkauf - erlaubnisfreie Gaststätte?

Hallo zusammen.

Mit meinem ersten Beitrag muss ich mich gleich mal mit einem Problemfall an Euch wenden. Die Kollegein die Gewerbe- und Gaststättenrecht bisher bei uns bearbeitet hat steht nicht mehr zur Verfügung und habe daher keinen Ansprechparner mehr.

Zum Sachverhalt:

Bürger sprach bei mir vor und möchte ein Gewerbe anmelden. Er möchte Flammenkuchen herstellen (backen) und verkaufen. Hauptsächlich soll der Flammenkuchen über die Straße verkauft oder ausgeliefert werden.

Im Innenbereich möchte er 3 Stehtische aufstellen wo die Speisen sofort verzehrt werden können.

Im Angebot hat er auch alkoholfreie Getränke.

So wie ich das sehe handelt es sich ja hierbei um eine erlaubnisfreie Gaststätte. Dies wäre die erste bei uns im Ort und ich habe daher kein Muster nachdem ich vorgehen kann.

Wenn man Alkohol ausschenken möchte bedarf es ja einer Konzession. Benötigt man auch eine "Erlaubnis" für eine Gaststätte die keinen Alkohol ausschenkt oder reicht da die normale Gewerbeanmeldung?

Was gebt Ihr in der Tätigkeit bei der Gewerbeanmeldung an?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Bin als absoluter Neueinsteiger über jeden Rat dankbar.

Liebe Grüße

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Friesenheim: 09.09.2009 14:21.

1 09.09.2009 12:18 Friesenheim ist offline E-Mail an Friesenheim senden Homepage von Friesenheim Beiträge von Friesenheim suchen
Solon
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Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
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RE: Flammenkuchenverkauf - erlaubnisfreie Gaststätte?

Imkaltenwasserschwimmende,

nach § 2 Abs. 2 GastG ist für das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und von zubereiteten Speisen keine Erlaubnis erforderlich. Es genügt das Gewerbe anzumelden.

Es handelt sich dennoch um eine Gaststätte im Sinne des § 1 Abs. 1 GastG. So können z.B. Auflagen erteilt oder der Betrieb besichtigt werden. Für den Betrieb gilt auch die Sperrzeit.

Ansonsten muss das Baurecht, das Lebensmittelrecht und ggf. das Ladenschlussgesetz beachtet werden. Wenn der Verzehr an Ort und Stelle nur untergeordnet stattfindet, unterliegt der Betrieb dem Ladenschluss. Es werden zubereitete Speisen feilgehalten (Pizza zum selbst abholen). Dies hat in BW aber nur Auswirkungen am Sonn- und Feiertag.



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Thomas Kirchhammer
2 09.09.2009 12:25 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
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RE: Flammenkuchenverkauf - erlaubnisfreie Gaststätte?

Grüß Göttle,

der Kollege aus Ingolstadt hat schon alles gesagt. Wir geben den Betreibern erlaubnisfreier Gaststätten bei der Gewerbeanmeldung immer ein Merkblatt mit, das ich mal angefügt habe.
Ansonsten geht eine Ausfertigung der Anmeldung auch an die Lebensmittelüberwachung usw.
Viel Spaß im Gewerbebereich und im Forum!

Roland Kissau

Dateianhang:
unknown Merkblatt erlaubnisfreie Betriebe.doc (27 KB, 585 mal heruntergeladen)
3 09.09.2009 13:03 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
Steffen Balzer   Zeige Steffen Balzer auf Karte Steffen Balzer ist männlich
Haudegen


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Hallo und Willkommen im Forum!

Die genannte Tätigkeit in Pkt. 15 sollten hinreichend bestimmt und verständlich sein.

Wahrscheinlich wird Ihr Gewerbeprogramm Textbausteine bereit halten. Ich finde es wichtig darauf hinzuweisen, dass nur alkoholfreie Getränke angeboten werden dürfen.

Des Weiteren ist es sehr sinnvoll, um nicht zu sagen erforderlich, dass ebenfalls die Betriebsart (z.B. Imbiss, Schnellrestaurant, Café, Autobahnraststätte, Trinkhalle, Tanzlokale etc. ) mit angegeben wird.

Soviel zu der Tätigkeit.

Mfg, Steffen Balzer

__________________
Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
4 09.09.2009 13:05 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
Friesenheim Friesenheim ist männlich
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Vielen Dank für die schnelle Hilfe.

In Ihren Antworten ist glaube ich alles enthalten was man wissen muss.

Nur eine Frage habe ich nochmal diesbezüglich. Giltet die Sperrzeit oder oder das Ladenschlussgesetz? Da bin ich mir noch nicht ganz einig.

Der Verzeht in den Räumlichkeiten soll untergeordnet statt finden. Hauptsächlich Flammenkuchen-2-GO oder eben Lieferservice.

Dankeschön und liebe Grüße aus dem heute sehr sonnigen Süden

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Friesenheim: 09.09.2009 14:21.

5 09.09.2009 13:42 Friesenheim ist offline E-Mail an Friesenheim senden Homepage von Friesenheim Beiträge von Friesenheim suchen
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Jetztimlauwarmenwasserschwimmende,

Wenn der Flammkuchen überwiegend nur abgeholt und nicht an Ort und Stelle verzehrt wird, handelt es sich um einen Einzelhandel mit zubereiteten Speisen. Vergleichbar ist dies mit einer Bäckerei- oder Metzgereifiliale mit Imbiss. Für diese Geschäfte gilt das Ladenschlussgesetz.

Die Öffnung der Verkaufsstelle wäre dann (in Ba-Wü) am Sonn- und Feiertag nur im Rahmen des zugelassenen Sonntagsverkaufs für Backwaren zulässig. Die Auslieferung der Flammkuchen würde zwar nicht gegen das Ladenschlussgesetz verstoßen, wäre aber eine Arbeit, die entweder nach der Arbeitszeitordnung oder dem Feiertagsgesetz unzulässig sein kann.

Soweit die Theorie. In der Praxis wird speziell bei diesen Betrieben vom Vorhandensein einer Verzehrmöglichkeit darauf geschlossen, dass es sich um eine Gaststätte handelt. Für diese gilt dann die Sperrzeit und es kann am Sonn- und Feiertag gearbeitet werden.

Wenn der Betrieb zu Beschwerden Anlass gibt, kann man ja immer noch auf die Theorie zurückgreifen und zumindest den Sonn- und Feiertagsverkauf unterbinden. (In Ba-Wü gibt es an Werktagen keinen Ladenschluss.)

Ich hoffe, das Wasser hat jetzt Schwimmtemperatur und bald wird das rettende Ufer erreicht.



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Thomas Kirchhammer
6 09.09.2009 15:38 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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