Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Flammenkuchenverkauf - erlaubnisfreie Gaststätte? |
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Imkaltenwasserschwimmende,
nach § 2 Abs. 2 GastG ist für das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und von zubereiteten Speisen keine Erlaubnis erforderlich. Es genügt das Gewerbe anzumelden.
Es handelt sich dennoch um eine Gaststätte im Sinne des § 1 Abs. 1 GastG. So können z.B. Auflagen erteilt oder der Betrieb besichtigt werden. Für den Betrieb gilt auch die Sperrzeit.
Ansonsten muss das Baurecht, das Lebensmittelrecht und ggf. das Ladenschlussgesetz beachtet werden. Wenn der Verzehr an Ort und Stelle nur untergeordnet stattfindet, unterliegt der Betrieb dem Ladenschluss. Es werden zubereitete Speisen feilgehalten (Pizza zum selbst abholen). Dies hat in BW aber nur Auswirkungen am Sonn- und Feiertag.
__________________ Thomas Kirchhammer
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16
09.09.2009 12:25 |
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Solon
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Roland Kissau
Kaiser
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RE: Flammenkuchenverkauf - erlaubnisfreie Gaststätte? |
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Grüß Göttle,
der Kollege aus Ingolstadt hat schon alles gesagt. Wir geben den Betreibern erlaubnisfreier Gaststätten bei der Gewerbeanmeldung immer ein Merkblatt mit, das ich mal angefügt habe.
Ansonsten geht eine Ausfertigung der Anmeldung auch an die Lebensmittelüberwachung usw.
Viel Spaß im Gewerbebereich und im Forum!
Roland Kissau
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31
09.09.2009 13:03 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo und Willkommen im Forum!
Die genannte Tätigkeit in Pkt. 15 sollten hinreichend bestimmt und verständlich sein.
Wahrscheinlich wird Ihr Gewerbeprogramm Textbausteine bereit halten. Ich finde es wichtig darauf hinzuweisen, dass nur alkoholfreie Getränke angeboten werden dürfen.
Des Weiteren ist es sehr sinnvoll, um nicht zu sagen erforderlich, dass ebenfalls die Betriebsart (z.B. Imbiss, Schnellrestaurant, Café, Autobahnraststätte, Trinkhalle, Tanzlokale etc. ) mit angegeben wird.
Soviel zu der Tätigkeit.
Mfg, Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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1
09.09.2009 13:05 |
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Ingolstadt
König
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Jetztimlauwarmenwasserschwimmende,
Wenn der Flammkuchen überwiegend nur abgeholt und nicht an Ort und Stelle verzehrt wird, handelt es sich um einen Einzelhandel mit zubereiteten Speisen. Vergleichbar ist dies mit einer Bäckerei- oder Metzgereifiliale mit Imbiss. Für diese Geschäfte gilt das Ladenschlussgesetz.
Die Öffnung der Verkaufsstelle wäre dann (in Ba-Wü) am Sonn- und Feiertag nur im Rahmen des zugelassenen Sonntagsverkaufs für Backwaren zulässig. Die Auslieferung der Flammkuchen würde zwar nicht gegen das Ladenschlussgesetz verstoßen, wäre aber eine Arbeit, die entweder nach der Arbeitszeitordnung oder dem Feiertagsgesetz unzulässig sein kann.
Soweit die Theorie. In der Praxis wird speziell bei diesen Betrieben vom Vorhandensein einer Verzehrmöglichkeit darauf geschlossen, dass es sich um eine Gaststätte handelt. Für diese gilt dann die Sperrzeit und es kann am Sonn- und Feiertag gearbeitet werden.
Wenn der Betrieb zu Beschwerden Anlass gibt, kann man ja immer noch auf die Theorie zurückgreifen und zumindest den Sonn- und Feiertagsverkauf unterbinden. (In Ba-Wü gibt es an Werktagen keinen Ladenschluss.)
Ich hoffe, das Wasser hat jetzt Schwimmtemperatur und bald wird das rettende Ufer erreicht.
__________________ Thomas Kirchhammer
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16
09.09.2009 15:38 |
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