Wie lange darf ein Gewerbe ruhen? |
Hutzenlaub
Tripel-As
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Wie lange darf ein Gewerbe ruhen? |
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an diesem herrlich sonnigen SchlaMi.
Ich hätte da mal eine Frage bezüglich "ruhendes" Gewerbe. Bei uns ging eine Anfrage einer Gemeinde ein, wie lange ein Gewerbe ruhen darf.
Dort gibt es wohl eine Firma, die bereits seit 3 Jahren "ruht" aber immer noch angemeldet ist.
Gibt es da Richtwerte, ab wann man davon ausgehen kann, dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird und abgemeldet werden sollte?
Oder kommt es nur auf den Willen des Gewerbetreibenden an, ob er das Gewerbe vollständig einstellen will oder nicht?
Hat jemand eine Idee?
schon mal im Voraus.
Grüße aus dem Unterland
__________________ Grüße aus dem Unterland
********************
Hutzenlaub
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1
04.03.2009 08:43 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Wie lange darf ein Gewerbe ruhen? |
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Frau Kollegin,
ein ruhendes Gewerbe gibt es in der GewO nicht. Entweder es wird ausgeübt oder nicht. Im Falle der Nichtausübung ist das Gewerbe abzumelden.
Mag sein, dass das Finanzamt sowas toleriert, aber das hat mit dem Gewerberecht nichts zu tun.
Wenn die Betriebseinstellung der Gemeinde bekannt ist, so wäre von dort der Betriebsverantwortliche zur Abmeldung anzuhalten (Ggf. kommt im Falle der Sturheit die Durchführung eines Verfahrens nach dem OWiG und/oder der Erlass einer Anordnung zur Erzwingung der Abmeldung in Betracht). Ist der Betriebsverantwortliche nicht zu finden, so käme die Abmeldung von Amts wegen in Betracht. Auch bei beharrlicher Verweigerung und nachweislicher Betriebsaufgabe kann von Amts wegen abgemeldet werden, wobei in Bayern dies dem Gewerbetreibenden in Rechnung gestellt werden kann.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
04.03.2009 09:05 |
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Solon
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Christiane
Routinier
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Wir handhaben das genauso wie Herr Schwarzer.
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
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3
04.03.2009 09:53 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
der Gewerbetreibende darf sein Gewerbe durchaus „ruhen“ lassen. Relevant ist das vor allem – aber nicht ausschließlich – für Saisonbetriebe (sondern auch z. B. bei konjunkturabhängigen Unterbrechungen, vgl. Friauf, § 14 Rn. 26).
Eine Anzeigepflicht wird dadurch aber nicht ausgelöst. Anzeigepflichtig ist nur die endgültige Betriebsaufgabe.
Von einer endgültigen Aufgabe werde ich z. B. ausgehen können, wenn der Gewerbetreibende nicht mehr den Willen hat, den Betrieb wieder aufzunehmen und / oder die Wiederaufnahme objektiv unmöglich ist, weil z. B. Gewerberäume anderweitig genutzt werden oder vermietet / verpachtet sind oder die notwendige Betriebsausstattung (je nach Branche – Maschinen, Büroeinrichtung etc.) nicht mehr vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, würde ich im Zweifelsfall ein „ruhendes“ Gewerbe annehmen und davon absehen, eine Abmeldung zu erzwingen (siehe dazu auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.1998, Az.: 5 Ss (OWi) 11/98 - (OWi) 13/98 I – GewArch 1998, S. 240).
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04.03.2009 10:16 |
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Christiane
Routinier
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Hallöchen,
ich muss nochmal nachhaken.
Es kommen die Gewerbetreibenden zu uns und sagen, sie wollen das Gewerbe ruhen lassen, warum auch immer (meist wegen Krankheit). Sie wollen während dieser Zeit die Kammerbeiträge nicht bezahlen, Steuererklärungen nicht machen müssen, der Berufgenossenschaft keine Beiträge mehr bezahlen oder aus irgendwelchen Versicherungen raus kommen.
Da die Gewerbeordnung ein ruhendes Gewerbe nicht kennt, bleibt nur:
1. weiter angemeldet sein mit allen Konsequenzen oder
2. das Gewerbe abmelden.
Viele Grüße und ich denke an Euch im Urlaub
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
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5
04.03.2009 11:12 |
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Anni
Routinier
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Moin aus dem sonnigen Dithmarschen,
dem Grundsatz gibt es auch bei uns keine ruhenden Gewerbe. Es gibt jedoch einen Fall, in diesem kommt jmd. relativ regelmäßig und gibt dann entweder an, dass sein Gewerbe für ein paar Tage/Wochen ruht oder eben ausgeübt wird. Dies nehmen wir schriftlich auf und lassen dies unterschreiben. Allerdings machen wir das auch nur, weil er sonst andauernd sein Gewerbe An- und Abmelden müsste.
Wir sind ja bürgerfreundlich.
Dies ist jedoch auch der einzige Fall, der mir bekannt ist.
Und 3 Jahre ein Gewerbe ruhe lassen, ist schon bös lang. Ich halte es nahezu unmöglich. Denn dann ist ja klar, dass dieses Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird.
Ich komme ebenso zu dem Ergebnis, dass das Gewerbe abgemeldet werden muss.
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04.03.2009 13:29 |
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ruda
Eroberer
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Hi@hutzenlaub, fordere ihn/sie schriftlich auf abzumelden. Lass Dir die Gründe für das Nichtabmelden schriftlich geben. Du kommst sonst zu keinem Ergebnis. Wir formulieren: Es ist bekannt geworden, dass Sie die "Tätigkeit" am "Datum" aufgegeben haben. Sicher haben Sie übersehen, dies der zusständigen Behörde zu melden. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie dazu verpflichtet sind. und so weiter
__________________ Freundliche Grüße
Kaiserin
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7
04.03.2009 17:57 |
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